Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_64/2007 KI-generiert

Petitioner v. State Regarding Denial of Criminal Reopening Based on Late Claim of Blood Test Flaw

Geschäftsnummer 6B_64/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual sought to reopen a criminal case related to a previous conviction for driving under the influence, which had resulted in a conditional prison sentence and a monetary fine. The individual filed a request for reopening the case after several years, claiming that new information from a medical professional raised questions about the validity of the original blood test results. However, the lower court rejected the request, stating that the new claims could not be considered as they did not meet the legal criteria for new evidence. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decision but ultimately found that the appeal was not valid. The court concluded that the reasons presented were insufficient to warrant a reopening of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 99 BGG, Art. 95 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 BGG; Petitioner v. State Regarding Denial of Criminal Reopening Based on Late Claim of Blood Test Flaw: The individual filed a request for reopening the case after several years, claiming that new information from a medical professional raised questions about the validity of the original blood test results. However, the lower court rejected the request, stating that the new claims could not be considered as they did not meet the legal criteria for new evidence. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decision but ultimately found that the appeal was not valid. The court concluded that the reasons presented were insufficient to warrant a reopening of the case.

Schlagwörter

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Blutprobe Nova ersuchender Staat Anklagezulassung verspätete Beweismittel strafrechtliche Sanktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 BGG

The procedural mechanism used by the Federal Tribunal for its decision, in this case, declining to hear the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 99 BGG

The appeal relied on new facts (Novum) not previously raised before the lower court, which are inadmissible before the Federal Tribunal except under specific conditions not met here.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_64/2007 /rom

Urteil vom 27. März 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Ferrari, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Wiederaufnahme (Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand),

Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wurde mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Uznach vom 10. Januar 2001 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Wochen und zu einer Busse von Fr. 4'500.-- verurteilt. Der Entscheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 reichte X.________ ein Wiederaufnahmegesuch ein. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies das Gesuch am 14. Februar 2007 ab.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, es sei festzustellen, dass der Entscheid der Anklagekammer nicht rechtens sei. Der Entscheid sei aufzuheben. Die Anklagekammer sei anzuweisen, einen neuen Entscheid zu fällen, der die Tatsachen und Gegebenheiten des Falles berücksichtige.

2. Der Beschwerdeführer hatte vor der Vorinstanz zusammengefasst geltend gemacht, seine seinerzeitigen Vorbringen seien nicht berücksichtigt worden (angefochtener Entscheid S. 2). Die Vorinstanz führt dazu aus, das Nichtberücksichtigen von Vorbringen und das angeblich unrichtige Würdigen der Akten durch den früheren Sachrichter seien in Bezug auf die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht relevant, da die entsprechenden Vorbringen nicht als neue Tatsachen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 lit. b des kantonalen Strafprozessgesetzes gelten könnten. Der Beschwerdeführer hätte Einsprache gegen den Strafbescheid erheben und die ihm bereits damals bekannten Einwände und Rügen erheben können. Dies habe er unterlassen und damit die Verurteilung in Kauf genommen (angefochtener Entscheid S. 4).

Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung und nicht mit dem angefochtenen Entscheid befasst, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. In Bezug auf den angefochtenen Entscheid macht er nur geltend, es habe seinerzeit keinen Anlass gegeben, den Strafbescheid anzufechten. Erst Jahre später habe ihn sein Arzt auf Mängel der Blutprobe aufmerksam gemacht (Beschwerde S. 4).

Auch wenn der Beschwerdeführer vor Bundesgericht etwas anderes behauptet (Beschwerde S. 6 oben), hat er sich vor der Vorinstanz nicht auf eine neue Information seines Arztes berufen (vgl. nebst den oben zitierten Ausführungen im angefochtenen Entscheid auch S. 4 seiner Beschwerde vor Bundesgericht und S. 4 seines der Beschwerde beigelegten Wiederaufnahmegesuches, in dem die entsprechende Passage betreffend die neue Information des Arztes fehlt). Bei seinem Vorbringen vor Bundesgericht handelt es sich folglich um ein so genanntes Novum. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht indessen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 BGG ). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nachdem der Beschwerdeführer angeblich durch einen neuen Bericht seines Arztes auf die Fehlerhaftigkeit des Strafbescheids aufmerksam wurde, hätte er selbstverständlich Anlass gehabt, den Bericht des Arztes seinem Wiederaufnahmegesuch zugrunde zu legen. Auf das unzulässige Novum kann das Bundesgericht nicht abstellen. Unter diesen Umständen geht der Hinweis des Beschwerdeführers, die Wiederaufnahme sei ein kantonales verfassungsmässiges Recht (im Sinne von Art. 95 lit. c BGG ), an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: