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6B_638/2011 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Court (Denial of Justice)

Geschäftsnummer 6B_638/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the decision of a cantonal court that rejected both a legal complaint regarding an alleged failure to act on a submitted criminal report and a request to reopen proceedings related to a prior conviction. The complainant asserted that their criminal report adequately described the offense, citing instances of a counterfeit invoice and the use of photographic deception. However, the court deemed the complaint insufficient to establish a probable cause for prosecution and dismissed the case, leading to the individual appealing the decision before the Federal Tribunal. The tribunal ultimately ruled that it would not entertain the appeal due to its lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant v. Cantonal Court (Denial of Justice): The complainant asserted that their criminal report adequately described the offense, citing instances of a counterfeit invoice and the use of photographic deception. However, the court deemed the complaint insufficient to establish a probable cause for prosecution and dismissed the case, leading to the individual appealing the decision before the Federal Tribunal. The tribunal ultimately ruled that it would not entertain the appeal due to its lack of merit.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung und Gesuch um Wiederaufnahme Strafanzeige unentgeltliche Rechtspflege E-Justice ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beweislosigkeit Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account when determining the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_638/2011

Urteil vom 26. Oktober 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsverweigerung und Gesuch um Wiederaufnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Juli 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid einerseits eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, die eine formlose Zurückweisung einer vom Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft betraf, und anderseits ein Wiederaufnahmegesuch, welches sich auf eine gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Strafverfügung bezog, ab. Vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer nur zur angeblichen Rechtsverweigerung. Er macht geltend, in seiner Strafanzeige habe er die Tat, derentwegen die Bestrafung verlangt werde, hinreichend bezeichnet, denn er habe auf die gefälschte Kopie einer Rechnung und darauf hingewiesen, dass eine "Photographiemontage" vorgenommen worden sei, "um eine Spiegelung vorzutäuschen". Mit diesem nicht näher erläuterten Vorbringen vermag er indessen nicht darzutun, dass die Annahme der Vorinstanz, die Strafanzeige sei offensichtlich ungenügend gewesen und habe keinen Anfangsverdacht gegen die Angeschuldigten zu begründen vermocht (angefochtener Entscheid S. 3/4 E. 5), gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn