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6B_637/2014 KI-generiert

Attempted Grievous Bodily Harm Sentence Non-deferral

Geschäftsnummer 6B_637/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by the Cantonal Court for attempted serious bodily harm and sentenced to a 36-month unconditional prison term, along with an outpatient treatment requirement during the sentence. The individual appealed the decision, arguing that the imminent incarceration would negatively impact their ongoing therapy, which is not feasible during imprisonment. The appellate court upheld the original ruling, stating that the treatment recommended by a specialist could be effectively managed independently of the prison environment and that the legal framework did not warrant delaying the prison sentence in favor of outpatient treatment. The appeal to the Federal Tribunal was subsequently dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 63 Abs. 2 StGB, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Attempted Grievous Bodily Harm Sentence Non-deferral: The individual appealed the decision, arguing that the imminent incarceration would negatively impact their ongoing therapy, which is not feasible during imprisonment. The appellate court upheld the original ruling, stating that the treatment recommended by a specialist could be effectively managed independently of the prison environment and that the legal framework did not warrant delaying the prison sentence in favor of outpatient treatment. The appeal to the Federal Tribunal was subsequently dismissed.

Schlagwörter

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Versuchte schwere Körperverletzung, Strafzumessung Körperverletzung bedingter Strafvollzug ambulante Behandlung therapeutische Massnahme versuchter qualifizierter Mord Isolationshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to rule on the dismissal of the appeal (simplified procedure indication).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the federal court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_637/2014

Urteil vom 19. August 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte schwere Körperverletzung, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. April 2014.

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 15. April 2014 im Berufungsverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und ordnete eine ambulante Massnahme während des Strafvollzugs an. Gleichzeitig widerrief es den X.________ gewährten bedingten Vollzug einer 18-monatigen Freiheitsstrafe und stellte im Übrigen die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest.

2. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, ihm sei der Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme zu gewähren. Es sei "paradox", dass der drohende Strafvollzug sich nur deshalb nicht negativ auf seine Therapierung auswirken solle, da er sich bis jetzt strikt an die therapeutischen Vorgaben gehalten habe. Zudem befinde er sich in einem Setting, das offensichtlich im Strafvollzug nicht durchgeführt werden könne.

3. Die Vorinstanz führt aus, das erstinstanzliche Gericht habe zu Recht eine ambulante Massnahme angeordnet, und es könne umfassend auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden. In den Akten fänden sich keine Hinweise, dass eine Therapie während des Strafvollzugs den Therapieerfolg beeinträchtigen oder gefährden könne.

4. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen ( Art. 63 Abs. 2 StGB ). Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist die Ausnahme und muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen ( BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; Urteil 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 6.2 mit Hinweis).

5. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, geht an der Sache vorbei. Zwar ist sein Einwand zutreffend, dass die vom Sachverständigen empfohlene parallele suchtspezifische und deliktspräventive (bifokale) Behandlung im Strafvollzug nicht angeboten wird. Er übersieht jedoch, dass der Gutachter anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung explizit festhielt, es sei problemlos möglich, die alkoholspezifische und deliktspräventive Behandlung nacheinander zu vollziehen. Er erwarte aufgrund des Strafvollzugs keine ungünstigen Auswirkungen auf die Legalprognose oder die Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dass eine ambulante Therapie ausserhalb des Strafvollzugs ebenfalls erfolgsversprechend vollzogen werden kann und dem Beschwerdeführer Anstrengungen abverlangt, genügt nicht, um vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall abzuweichen und stattdessen den Strafvollzug zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben.

6. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held