Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_636/2010 KI-generiert

Indecent Behavior Conviction Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 6B_636/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A individual faced allegations of indecent behavior after reportedly causing public nuisance at a tea-room on September 4, 2008. Following a conviction by the cantonal court, the individual appealed, arguing their actions were educational rather than indecent. However, they failed to demonstrate that the lower court's findings were manifestly incorrect or arbitrary. Consequently, the appeal was not accepted for further consideration in the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Indecent Behavior Conviction Appeal Dismissed: Following a conviction by the cantonal court, the individual appealed, arguing their actions were educational rather than indecent. However, they failed to demonstrate that the lower court's findings were manifestly incorrect or arbitrary. Consequently, the appeal was not accepted for further consideration in the proceedings.

Schlagwörter

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Unanständiges Benehmen strafbares Verhalten Besitz von Kinderpornografie Einstellung wegen Körperverletzung sexuelle Belästigung Exhibitionismus Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not proceeded upon based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_636/2010

Urteil vom 2. August 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unanständiges Benehmen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 9. Juli 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Auf der Rückseite des angefochtenen Entscheids, mit welchem eine Verurteilung wegen unanständigen Benehmens bestätigt wurde, erhebt der Beschwerdeführer einen Rekurs, der als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen ist. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 4. September 2008 in einem Tea-Room durch ungebührliches Verhalten öffentliches Ärgernis hervorgerufen. Er macht dagegen geltend, er sei nicht unanständig gewesen, sondern habe "unterrichtend gewirkt". Er legt indessen nicht dar, dass und inwieweit die Feststellungen der kantonalen Richter offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnten. Die restlichen Ausführungen der Beschwerde betreffen seine Weltanschauung und gehen deshalb im vorliegenden Verfahren an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn