Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Refusal to Investigate Abuse of Office
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appellant who sought a criminal investigation against the president of the Cantonal Court of Schwyz for alleged misconduct in office. The cantonal public prosecutor decided not to pursue the investigation on February 20, 2019. The appellant's subsequent complaint was dismissed by the Cantonal Court of Schwyz on April 17, 2019, which declined to consider the case. The appellant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the refusal to process his complaint regarding the alleged abuse of office.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 StGB, Art. 108 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Refusal to Investigate Abuse of Office: The cantonal public prosecutor decided not to pursue the investigation on February 20, 2019. The appellant's subsequent complaint was dismissed by the Cantonal Court of Schwyz on April 17, 2019, which declined to consider the case. The appellant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the refusal to process his complaint regarding the alleged abuse of office.
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KI-generiertUsed to rule on the inadmissibility of the appeal due to insufficient substantiation.
Used to dismiss the request for free legal aid due to the lack of prospect of success.
Used to mandate that the appellant's financial situation be considered when setting the court costs.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_635/2019
Urteil vom 20. Juni 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 17. April 2019 (BEK 2019 46).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung gegen den Gerichtspräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz wegen Amtsmissbrauch am 20. Februar 2019 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz am 17. April 2019 nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
3. Angefochten ist eine Nichteintretensverfügung. Im vorliegenden Verfahren kann es daher nur um die Frage gehen, ob das Kantonsgericht auf das Rechtsmittel zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die angefochtene Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 StGB verstossen könnte. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zur Akteneinsicht in einem hängigen Strafverfahren bilden nicht Verfahrensgegenstand. Abgesehen davon wurden sie mit den Urteilen des Bundesgerichts 1B_7/2019 vom 13. März 2019, 1F_20/2019 vom 25. April 2019 und 1F_27/2019 vom 29. Mai 2019 abschliessend beurteilt. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert wäre, kann offenbleiben.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill