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6B_633/2014 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Inadequate Substantiation in Fraud and Forgery Case

Geschäftsnummer 6B_633/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by the Zurich Court of multiple counts of fraud, forgery, and the unlawful acquisition of benefits, resulting in a sentence of a monetary fine and a probationary period. The individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the court's decision, but the appeal was deemed inadequately substantiated as it did not sufficiently address the lower court's reasoning or provide specific legal violations. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the complaint further and placed the court costs upon the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Inadequate Substantiation in Fraud and Forgery Case: The individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the court's decision, but the appeal was deemed inadequately substantiated as it did not sufficiently address the lower court's reasoning or provide specific legal violations. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the complaint further and placed the court costs upon the appellant.

Schlagwörter

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Einstellung des Betrugsverfahrens Urkundenfälschung Leistungsbetrug Beweislosigkeit Irreführung der Rechtspflege Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied because the appeal was not entertained due to a lack of proper substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_633/2014

Urteil vom 22. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, unrechtmässige Erwirkung von Leistungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. April 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 11. April 2014 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und unrechtmässigen Erwirkens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, dieses Urteil sei aufzuheben. Sinngemäss strebt er einen Freispruch an.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwieweit der angefochtene Entscheid nach Ansicht des Beschwerdeführers das Recht verletzen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Daraus folgt, dass er sich wenigstens kurz mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss.

Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerde nicht. Sie beschränkt sich einerseits auf eine Darlegung der Angelegenheit aus Sicht des Beschwerdeführers und anderseits auf einen Hinweis auf angeblich missachtete Grundsätze oder Bestimmungen, ohne dass irgendwo konkret auf eine Stelle des angefochtenen Entscheids Bezug genommen würde. Solche Darlegungen sind in einem Verfahren vor Bundesgericht ungenügend.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn