Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_633/2011 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal to Modify Fine/Penalty Payment Terms Due to Alleged Financial Deterioration

Geschäftsnummer 6B_633/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision by the President of the Criminal Chamber of the Cantonal Court, which denied the request to convert a monetary penalty and fine into community service, as well as requests for an extension of the payment deadline and a reduction of the daily rate. The complainant challenged the decision, asserting that they had experienced a significant deterioration in their financial circumstances since the previous ruling. However, the court found that the circumstances had not worsened sufficiently to warrant a change, as the complainant's income had remained relatively stable. The complaint was deemed inadmissible due to insufficient grounds, leading the court to impose court costs on the complainant and reject their application for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Refusal to Modify Fine/Penalty Payment Terms Due to Alleged Financial Deterioration: The complainant challenged the decision, asserting that they had experienced a significant deterioration in their financial circumstances since the previous ruling. However, the court found that the circumstances had not worsened sufficiently to warrant a change, as the complainant's income had remained relatively stable. The complaint was deemed inadmissible due to insufficient grounds, leading the court to impose court costs on the complainant and reject their application for legal aid.

Schlagwörter

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Umwandlung Geldstrafe und Busse in gemeinnützige Arbeit Zahlung der Geldbuße Zahlungsfrist finanzielle Verhältnisse vereinfachtes Verfahren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account when setting the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_633/2011

Urteil vom 5. Oktober 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Umwandlung Geldstrafe und Busse in gemeinnützige Arbeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. August 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Eine Vereinigung des Verfahrens 6B_528/2011 mit dem vorliegenden Verfahren 6B_633/2011 (Beschwerde S. 2 oben) kommt nicht in Betracht, weil es um zwei verschiedene angefochtene Entscheide geht, in denen die Vorinstanz aus unterschiedlichen Gründen zu ihrem Ergebnis gelangt ist.

Soweit der Beschwerdeführer auf seine Eingabe im Verfahren 6B_528/2011 verweist (Beschwerde S. 2 oben), ist darauf nicht einzutreten, weil sich die Begründung der Beschwerde auf den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 15. August 2011 beziehen muss ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Ausführungen, die sich auf einen anderen Entscheid beziehen, sind von vornherein unzulässig.

2. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im angefochtenen Entscheid weder eine Verlängerung der Zahlungsfrist für eine Geldstrafe und eine Busse, noch eine Herabsetzung des Tagessatzes oder eine Umwandlung in gemeinnützige Arbeit bewilligt wurden.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, es seien keine mündliche Verhandlung angeordnet (Beschwerde S. 2 Mitte und S. 3) und er nicht angehört worden (Beschwerde S. 3 oben), ist der Eingabe nicht zu entnehmen, dass und inwieweit das Vorgehen der Vorinstanz das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG bzw. die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt haben könnte. Die Eingabe genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers ab, weil seit der Rechtskraft des Geldstrafen- und Bussenurteils vom 3. November 2010 keine unverschuldete erhebliche Verschlechterung der für die seinerzeitige Bemessung massgebenden Verhältnisse eingetreten sei (angefochtener Entscheid S. 6 lit. g). Zum einen sei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 3. November 2010 bereits bekannt gewesen, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden könne (angefochtener Entscheid S. 5 lit. e). Zum anderen habe der Beschwerdeführer heute ein monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'500.--, wozu Einkünfte aus Nebenjobs kämen, während beim Entscheid vom November 2010 von einem frei verfügbaren Einkommen von ca. Fr. 2'500.-- ausgegangen worden sei, weshalb sich die relevanten Einkommensverhältnisse nicht erheblich verschlechtert hätten (angefochtener Entscheid S. 5/6 lit. f).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bereits am 3. November 2010 bekannt war. Folglich ist es von vornherein unerheblich, ob die Kündigung verschuldet war oder nicht (Beschwerde S. 2 unten).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit der Verurteilung im November 2010 im Durchschnitt weniger verdient (Beschwerde S. 2 unten). Mit dieser unsubstanziierten Behauptung kann nicht dargelegt werden, dass die Feststellung der Vorinstanz, die Einkommensverhältnisse hätten sich nicht erheblich verschlechtert, willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Davon, dass die Verschlechterung "offensichtlich" wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet, kann jedenfalls nicht die Rede sein.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn