Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_63/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal on Traffic Violation Justification Grounds

Geschäftsnummer 6B_63/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 27. November 2024 (O1S 24 16). Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden trat am 27. November 2024 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, wogegen dieser Beschwerde in Strafsachen erhebt. Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob das Obergericht auf die Berufung zu Recht nicht eingetreten ist. Mit den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2024 befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe allerdings nicht. Stattdessen wirft er der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft vor, inexistente Personenfirmen erfunden zu haben, und erörtert in der Folge die Frage, ob und inwiefern es akzeptabel sei, den biologischen Mann und Lenker des Fahrzeugs die Konsequenzen der Verurteilung einer erfundenen Person tragen zu lassen. Aus seinen seitenlangen Ausführungen ergibt sich nicht im Geringsten, inwiefern das Obergericht mit seiner Nichteintretensverfügung Bundesrecht verletzt haben könnte. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht nicht im Ansatz (

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal on Traffic Violation Justification Grounds: November 2024 (O1S 24 16). Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden trat am 27. November 2024 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, wogegen dieser Beschwerde in Strafsachen erhebt. Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob das Obergericht auf die Berufung zu Recht nicht eingetreten ist. Mit den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2024 befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe allerdings nicht. Stattdessen wirft er der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft vor, inexistente Personenfirmen erfunden zu haben, und erörtert in der Folge die Frage, ob und inwiefern es akzeptabel sei, den biologischen Mann und Lenker des Fahrzeugs die Konsequenzen der Verurteilung einer erfundenen Person tragen zu lassen. Aus seinen seitenlangen Ausführungen ergibt sich nicht im Geringsten, inwiefern das Obergericht mit seiner Nichteintretensverfügung Bundesrecht verletzt haben könnte. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht nicht im Ansatz (

Schlagwörter

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Einfache Verletzung der Verkehrsregeln Nichteintreten Verletzung der Verkehrsregeln Rechtsstaat Einrede der Verfassungswidrigkeit substantiierte Begründung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zuständigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG

These articles were cited to demonstrate that the appellant's submission failed to meet the grounding requirements for an appeal to the Federal Tribunal.

Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits because the submission did not meet the requirements, citing this procedural article for non-admittance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_63/2025

Urteil vom 12. Februar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 27. November 2024 (O1S 24 16).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden trat am 27. November 2024 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, wogegen dieser Beschwerde in Strafsachen erhebt. Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob das Obergericht auf die Berufung zu Recht nicht eingetreten ist. Mit den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2024 befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe allerdings nicht. Stattdessen wirft er der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft vor, inexistente Personenfirmen erfunden zu haben, und erörtert in der Folge die Frage, ob und inwiefern es akzeptabel sei, den biologischen Mann und Lenker des Fahrzeugs die Konsequenzen der Verurteilung einer erfundenen Person tragen zu lassen. Aus seinen seitenlangen Ausführungen ergibt sich nicht im Geringsten, inwiefern das Obergericht mit seiner Nichteintretensverfügung Bundesrecht verletzt haben könnte. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht nicht im Ansatz (

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill