Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_63/2015 KI-generiert

Appellant Refusal of Service and Denial of Legal Aid

Geschäftsnummer 6B_63/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Zurich Cantonal Court refused to consider two appeals due to the appellant's failure to provide security for potential legal costs. The appellant claimed never to have rejected correspondence from the court, despite the existence of postal records indicating "refusal of acceptance." He argued a lack of financial means to cover costs but did not substantiate his assertions of financial hardship, which led to the dismissal of his requests for legal aid and the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appellant Refusal of Service and Denial of Legal Aid: The appellant claimed never to have rejected correspondence from the court, despite the existence of postal records indicating "refusal of acceptance." He argued a lack of financial means to cover costs but did not substantiate his assertions of financial hardship, which led to the dismissal of his requests for legal aid and the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Einstellung (Sicherheit) unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl fehlende prozessuale Bedürftigkeit Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation rechtliche Vermutung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_64/2015
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal will not be adjudicated upon (non-entrée en matière).

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_63/2015

6B_64/2015

Urteil vom 30. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Sicherheit),

Beschwerde gegen zwei Beschlüsse des

Obergerichts des Kantons Zürich,

III. Strafkammer, vom 15. Dezember 2014

(UE140309 und 140310-O/U/BEE).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschlüssen vom 15. Dezember 2015 auf zwei Beschwerden nicht ein (UE140309 und 140310-O/U/BEE). Der Beschwerdeführer hatte die Annahme von Verfügungen verweigert, mit welchen er aufgefordert wurde, für allfällige Prozesskosten Sicherheit zu leisten, ansonsten auf die Beschwerden nicht eingetreten werde. In der Folge gingen weder die Vorschüsse noch eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein, weshalb das Obergericht androhungsgemäss entschied.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse an.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe niemals einen Brief vom Obergericht des Kantons Zürich abgelehnt. Indessen befinden sich in den Akten zwei Couverts, mit welchen die Verfügungen versandt wurden, und auf welchen der postalische Vermerk "Annahme verweigert" angebracht ist. Der Beschwerdeführer vermag nichts vorzubringen, was belegen könnte, dass der Vermerk falsch wäre. Der Umstand, dass der Brief wegen eines Nachsendungsauftrags von Neerach nach Kaiserstuhl umgeleitet wurde, spricht jedenfalls nicht dagegen, dass der Beschwerdeführer die Annahme verweigert hat.

Der Beschwerdeführer behauptet, er habe dem Obergericht geschrieben, dass er keine Kosten tragen könne. An welcher Stelle er das Obergericht über seine Bedürftigkeit informiert haben will, sagt er nicht. Folglich kann das Bundesgericht seine Angabe nicht prüfen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er macht geltend, er habe kein Einkommen und warte auf eine Beurteilung durch die IV, weshalb er keine Kosten tragen könne. Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Weil der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht nachweist, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn