Patient Treatment Complaint Dismissed Upon Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint with the public prosecutor's office regarding their medical treatment received at a clinic in the summer of 2003, alleging medical malpractice. The prosecutor's office declined to initiate a criminal investigation, citing insufficient evidence of a serious medical error. This decision was subsequently upheld by the cantonal court. The individual then appealed to the federal court, seeking a review of the lower court's ruling, although they did not explicitly state a request for relief in their appeal. The federal court noted deficiencies in the appeal regarding its requests and grounds for claiming violations of fundamental rights.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Patient Treatment Complaint Dismissed Upon Appeal: The prosecutor's office declined to initiate a criminal investigation, citing insufficient evidence of a serious medical error. This decision was subsequently upheld by the cantonal court. The individual then appealed to the federal court, seeking a review of the lower court's ruling, although they did not explicitly state a request for relief in their appeal. The federal court noted deficiencies in the appeal regarding its requests and grounds for claiming violations of fundamental rights.
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KI-generiertThe decision was rendered under this procedural rule for the final disposition.
The provision was applied to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_63/2007 /hum
Urteil vom 23. März 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.
Gegenstand
Ablehnungsverfügung (Eröffnung einer Strafuntersuchung betr. medizinischer Behandlung),
Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 24. Januar 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. X.________ beschwerte sich mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden über ihre ärztliche Behandlung während des Aufenthalts in einer Klinik im Sommer 2003. Die Staatsanwaltschaft lehnte mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab, weil keine Anhaltspunkte für einen ärztlichen Fehler mit schwerwiegenden Folgen für die Anzeigeerstatterin vorlägen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 24. Januar 2007 abgewiesen.
X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht, ohne einen Antrag zu stellen.
2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG . Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als angebliches Opfer der angezeigten Straftaten im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist. Mit diesem Rechtsmittel kann die Verletzung von Bundesrecht - zu welchem auch die Bundesverfassung zu zählen ist - gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Eingabe ist somit als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Die von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung erwähnte Verfassungsbeschwerde ist subsidiär und steht deshalb nicht zur Verfügung.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde ein Begehren zu enthalten. Die Beschwerdeführerin muss somit einen Antrag stellen, damit das Bundesgericht weiss, was sie mit ihrem Rechtsmittel anstrebt. Dieser Voraussetzung dürfte die Beschwerde, die jedenfalls keinen ausdrücklichen Antrag enthält, nicht genügen. Die Frage kann jedoch offen bleiben.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Grundrechten geltend machen will, genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Im Übrigen wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Inwieweit jedoch die Vorinstanz, auf deren Erwägungen in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3), Bundesrecht verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, sie sei als Asthmatikerin falsch behandelt worden (Beschwerde S. 2), ohne dies indessen nachvollziehbar auszuführen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: