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6B_629/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Appeal on Remedial Center Placement Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer 6B_629/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case reviewed by the Swiss Federal Tribunal, a complaint was filed regarding the decision made by the Cantonal Court of Thurgau on June 26, 2013, which rejected an appeal concerning the placement of an individual in a rehabilitation center. The appeal was determined to be untimely, which the appellant acknowledged, but did not contest in their submission to the Federal Tribunal. Consequently, the tribunal found that the complaint failed to meet the necessary requirements for consideration, ultimately leading to a dismissal of the appeal without any associated court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Appeal on Remedial Center Placement Due to Untimely Filing: The appeal was determined to be untimely, which the appellant acknowledged, but did not contest in their submission to the Federal Tribunal. Consequently, the tribunal found that the complaint failed to meet the necessary requirements for consideration, ultimately leading to a dismissal of the appeal without any associated court costs.

Schlagwörter

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Unterbringung in einem Massnahmezentrum verspätete Einreichung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids vereinfachtes Verfahren Untätigkeitsklage ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_629/2013

Urteil vom 18. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau , Kasernenplatz 4, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unterbringung in einem Massnahmezentrum,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 26. Juni 2013 ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat. Der Entscheid erging zur Hauptsache, weil das Rechtsmittel, wie der Beschwerdeführer selber eingestanden hatte, verspätet war (Entscheid E. 3). Mit der Frage der Verspätung des kantonalen Rechtsmittels befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Es ist anzumerken, dass sich aus der Beschwerde ebenfalls nicht ergibt, inwieweit die materielle Eventualbegründung der Vorinstanz (Entscheid E. 4) gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, denn die Frage, ob der Beschwerdeführer aus der Sanktion nach Hause entlassen werden könnte, war nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn