Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Compensation for Acquitted Defendant
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was acquitted of charges related to violations of public transport laws but sought compensation for legal costs incurred during both the initial and appellate proceedings. The appellant had been advised that while the costs from the first instance would be borne by the state, he would be responsible for the appellate court expenses. The individual contended that the appellate decision unlawfully denied him compensation and mentioned feeling unjustly stigmatized due to the legal process. However, the court found that the arguments presented did not sufficiently demonstrate any legal violations or deserving of compensation, leading to the dismissal of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Compensation for Acquitted Defendant: The appellant had been advised that while the costs from the first instance would be borne by the state, he would be responsible for the appellate court expenses. The individual contended that the appellate decision unlawfully denied him compensation and mentioned feeling unjustly stigmatized due to the legal process. However, the court found that the arguments presented did not sufficiently demonstrate any legal violations or deserving of compensation, leading to the dismissal of the complaint.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits based on this procedural paragraph.
The costs of the proceedings were imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_629/2011
Urteil vom 25. Oktober 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung, Kosten etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 1. September 2011 (SK 11 193 CEM).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Nachdem der Beschwerdeführer von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz freigesprochen worden war, wurde im angefochtenen Entscheid erkannt, dass ihm weder für das erst- noch das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung ausgerichtet werde. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz trage der Staat. Die Verfahrenskosten der oberen Instanz wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Aus der Beschwerde müsste sich ergeben, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen bzw. die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzen könnte ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. So bemängelt der Beschwerdeführer z.B, dass die Verfahrenskosten der ersten Instanz auf die Staatskasse genommen wurden. Aus seiner Feststellung, auch er sei ein Bürger des Staates, der durch die Kostenauflage betroffen sei (Beschwerde S. 1 unten), ergibt sich jedoch nicht, inwieweit die Erwägung der Vorinstanz, er sei in diesem Punkt zur Ergreifung des kantonalen Rechtsmittels nicht legitimiert (angefochtener Entscheid S. 2 E. 5), gegen das Recht verstossen könnte. Weiter macht er z.B. geltend, durch die Kontrollen in den Zügen sei er ein "berühmt berüchtigter gedemütigter Schwarzfahrer" geworden (Beschwerde S. 2 oben). Aus dieser Angabe wird nicht ersichtlich, inwieweit die Feststellung der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, wie ihm durch das Verfahren ein entschädigungswürdiger materieller oder immaterieller Nachteil hätte entstanden sein sollen (angefochtener Entscheid S. 3 E. 6), willkürlich oder sonst rechtswidrig sein könnte.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
3. Wie schon in früheren Verfahren wird der Beschwerdeführer bereits heute darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Eingaben in dieser Angelegenheit und insbesondere missbräuchliche Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort zu den Akten zu legen.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn