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6B_626/2021 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Refusal of Criminal Investigation into Employer's Alleged Data Theft for BVG Fraud

Geschäftsnummer 6B_626/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who accused her former employer of stealing her occupational pension scheme data (BVG data) to create a parallel account to illicitly access her pension capital. The Zurich-Limmat public prosecutor's office decided not to pursue the investigation on April 27, 2020. The complainant's appeal against this decision was rejected by the Zurich Cantonal Court on April 26, 2021. She then appealed to the Swiss Federal Tribunal on May 27, 2021, challenging the cantonal court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Refusal of Criminal Investigation into Employer's Alleged Data Theft for BVG Fraud: The Zurich-Limmat public prosecutor's office decided not to pursue the investigation on April 27, 2020. The complainant's appeal against this decision was rejected by the Zurich Cantonal Court on April 26, 2021. She then appealed to the Swiss Federal Tribunal on May 27, 2021, challenging the cantonal court's decision.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Verdacht auf Diebstahl von BVG-Daten) Nichteintreten Datendiebstahl Beschwerdelegitimation Leistungsbetrug Betrugsermittlung rechtlich geschütztes Interesse Strafakten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_626/2021

Urteil vom 23. Juni 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verdacht auf Diebstahl von BVG-Daten); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. April 2021 (UE200177-O/U/BEE).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin wirft ihrer ehemaligen Arbeitgeberin vor, ihre BVG-Daten gestohlen und für die Erstellung eines parallelen Kontos verwendet zu haben, um unrechtmässig auf ihr BVG-Kapital zugreifen zu können. Am 27. April 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. April 2021 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde vom 27. Mai 2021 an das Bundesgericht.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR . Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass und inwiefern ihr gegenüber der angezeigten Arbeitgeberin Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Solche sind angesichts des vorgeworfenen Verhaltens auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist in der Sache mangels Zivilforderungen daher nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.

4. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt sie nicht.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied : Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill