Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_625/2007 KI-generiert

Mandatory Execution of Suspended Sentence Following New Conviction and Probation Violation

Geschäftsnummer 6B_625/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was conditionally released from a prison sentence in 2002, under a three-year probation period. In March 2007, he was convicted of theft and received an unconditional prison sentence of 12 months. Following a request for the separation of penalties related to offenses committed during probation, the court ruled on this matter. The individual appealed against the court's decision, primarily challenging the assessment of evidence, specifically arguing that the presumption of innocence was not adequately considered. However, his assertions were deemed inadequate as they simply criticized the court's conclusions without demonstrating a compelling reason to overturn the ruling. As a result, the appeal was not entertained by the higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Mandatory Execution of Suspended Sentence Following New Conviction and Probation Violation: In March 2007, he was convicted of theft and received an unconditional prison sentence of 12 months. Following a request for the separation of penalties related to offenses committed during probation, the court ruled on this matter. The individual appealed against the court's decision, primarily challenging the assessment of evidence, specifically arguing that the presumption of innocence was not adequately considered. However, his assertions were deemed inadequate as they simply criticized the court's conclusions without demonstrating a compelling reason to overturn the ruling. As a result, the appeal was not entertained by the higher court.

Schlagwörter

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Strafausscheidung bedingter Strafvollzug Vollzug von Freiheitsstrafen Gefangener willkürliche Tatsachenfeststellung Probezeit Beweisverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained due to insufficient grounds (procedural decision).

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to decide on setting a reduced court fee due to the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_625/2007 /hum

Urteil vom 29. Januar 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Fredy Fässler,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafausscheidung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Juli 2002 unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus dem Strafvollzug einer Zuchthausstrafe entlassen. Am 8. März 2007 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich u.a. wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Auf Gesuch der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug hin nahm es mit Beschluss vom 31. August 2007 die Strafausscheidung für die in die Probezeit fallenden Straftaten vor. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer bemängelt einzig die obergerichtliche Beweiswürdigung. Soweit er sich dabei auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung in dessen Funktion als Beweiswürdigungsregel bezieht, geht die bundesgerichtliche Kognition nicht über eine Willkürprüfung hinaus. Willkürlich ist ein Entscheid nach ständiger Rechtsprechung nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 132 I 13 E. 5.1 ; 131 I 57 e. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1).

Das Obergericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz der ihm auferlegten Landesverweisung noch während der Probezeit in die Schweiz einreiste und sich hier aufhielt. Zur Begründung dieser Annahme hinsichtlich des Einreisezeitpunkts führt das Obergericht aus, dass seine Ehefrau und die heute achtjährige Tochter hier lebten und die Frau im Frühjahr 2005 erneut schwanger geworden sei. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Mit dem Einwand, die Zeugung eines Kindes sei nicht nur in der Schweiz möglich, ebenso wahrscheinlich sei es, dass diese im Kosovo stattgefunden habe, stellt er der Beweiswürdigung des Obergerichts lediglich seine eigene - abweichende - Sicht der Dinge gegenüber, ohne jedoch aufzuzeigen, dass und inwiefern das obergerichtliche Beweisergebnis mit vernünftigen Gründen schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Damit fehlt es an einer für die materielle Beurteilung der Beschwerde hinreichenden Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG deshalb nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ohnehin abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ), kann die Frage, ob es rechtzeitig gestellt wurde (vgl. act. 10 und 11), offenbleiben. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill