Mandatory Execution of Suspended Sentence Following New Conviction and Probation Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was conditionally released from a prison sentence in 2002, under a three-year probation period. In March 2007, he was convicted of theft and received an unconditional prison sentence of 12 months. Following a request for the separation of penalties related to offenses committed during probation, the court ruled on this matter. The individual appealed against the court's decision, primarily challenging the assessment of evidence, specifically arguing that the presumption of innocence was not adequately considered. However, his assertions were deemed inadequate as they simply criticized the court's conclusions without demonstrating a compelling reason to overturn the ruling. As a result, the appeal was not entertained by the higher court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Mandatory Execution of Suspended Sentence Following New Conviction and Probation Violation: In March 2007, he was convicted of theft and received an unconditional prison sentence of 12 months. Following a request for the separation of penalties related to offenses committed during probation, the court ruled on this matter. The individual appealed against the court's decision, primarily challenging the assessment of evidence, specifically arguing that the presumption of innocence was not adequately considered. However, his assertions were deemed inadequate as they simply criticized the court's conclusions without demonstrating a compelling reason to overturn the ruling. As a result, the appeal was not entertained by the higher court.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal will not be entertained due to insufficient grounds (procedural decision).
Used to reject the request for legal aid due to lack of prospect of success.
Used to decide on setting a reduced court fee due to the appellant's financial situation.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_625/2007 /hum
Urteil vom 29. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Fredy Fässler,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafausscheidung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. August 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Juli 2002 unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus dem Strafvollzug einer Zuchthausstrafe entlassen. Am 8. März 2007 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich u.a. wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Auf Gesuch der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug hin nahm es mit Beschluss vom 31. August 2007 die Strafausscheidung für die in die Probezeit fallenden Straftaten vor. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer bemängelt einzig die obergerichtliche Beweiswürdigung. Soweit er sich dabei auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung in dessen Funktion als Beweiswürdigungsregel bezieht, geht die bundesgerichtliche Kognition nicht über eine Willkürprüfung hinaus. Willkürlich ist ein Entscheid nach ständiger Rechtsprechung nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 132 I 13 E. 5.1 ; 131 I 57 e. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1).
Das Obergericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz der ihm auferlegten Landesverweisung noch während der Probezeit in die Schweiz einreiste und sich hier aufhielt. Zur Begründung dieser Annahme hinsichtlich des Einreisezeitpunkts führt das Obergericht aus, dass seine Ehefrau und die heute achtjährige Tochter hier lebten und die Frau im Frühjahr 2005 erneut schwanger geworden sei. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Mit dem Einwand, die Zeugung eines Kindes sei nicht nur in der Schweiz möglich, ebenso wahrscheinlich sei es, dass diese im Kosovo stattgefunden habe, stellt er der Beweiswürdigung des Obergerichts lediglich seine eigene - abweichende - Sicht der Dinge gegenüber, ohne jedoch aufzuzeigen, dass und inwiefern das obergerichtliche Beweisergebnis mit vernünftigen Gründen schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Damit fehlt es an einer für die materielle Beurteilung der Beschwerde hinreichenden Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG deshalb nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ohnehin abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ), kann die Frage, ob es rechtzeitig gestellt wurde (vgl. act. 10 und 11), offenbleiben. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint Hill