Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_624/2023 KI-generiert

Petitioner's Appeal Against Conviction Dismissed for Procedural Errors and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 6B_624/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual who was previously convicted by the public prosecutor's office for violence and threats against authorities and officials, as well as multiple acts of assault, with a summary penalty order issued on March 29, 2022. The judgment became final on June 15, 2022. Subsequently, the appellant submitted a request for revision on February 22, 2023, which was transferred to the Cantonal Court of Schwyz. However, her request was deemed inadequate and an opportunity was given to improve it, leading to further submissions on March 22, 2023. The Cantonal Court of Schwyz eventually declined to consider the revision request on April 14, 2023, citing insufficient grounds for revision. The appellant contested this decision at the Federal Tribunal, alleging human rights violations and psychological harassment, yet failed to comply with the legal requirements necessary to challenge the Cantonal Court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 108 BGG; Petitioner's Appeal Against Conviction Dismissed for Procedural Errors and Lack of Substantiation: The judgment became final on June 15, 2022. Subsequently, the appellant submitted a request for revision on February 22, 2023, which was transferred to the Cantonal Court of Schwyz. However, her request was deemed inadequate and an opportunity was given to improve it, leading to further submissions on March 22, 2023. The Cantonal Court of Schwyz eventually declined to consider the revision request on April 14, 2023, citing insufficient grounds for revision. The appellant contested this decision at the Federal Tribunal, alleging human rights violations and psychological harassment, yet failed to comply with the legal requirements necessary to challenge the Cantonal Court's decision.

Schlagwörter

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Nichteintreten Revision des Strafurteils verfahrensrechtliche Fragen Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids fehlerhafte Strafzumessung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to insufficient grounds according to the conditions of this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal explicitly ruled that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_624/2023

Urteil vom 6. Juli 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revisonsgesuch (Strafbefehl, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Tätlichkeit); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 14. April 2023 (STK 2023 20).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 29. März 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen mehrfacher Tätlichkeiten. Am 15. Juni 2022 wurde die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt. Am 22. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch ein, welches die Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Schwyz überwies. Nachdem die Beschwerdeführerin am 14. März 2023 von der Verfahrensleitung darauf hingewiesen wurde, dass ihr Revisionsgesuch nach vorläufiger Einschätzung den Anforderungen an eine Revision nicht genügen dürfte, und ihr Nachfrist zur Verbesserung ihrer Eingabe gesetzt wurde, reichte die Beschwerdeführerin am 22. März 2023 zwei weitere Eingaben ein. Mit Verfügung vom 14. April 2023 trat das Kantonsgericht Schwyz auf das Revisionsgesuch mangels Darlegung von Revisionsgründen nicht ein. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

2. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist alleine die vorinstanzliche Verfügung vom 14. April 2023 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit sich die Beschwerdeführerin nicht damit befasst, kann auf ihre Ausführungen von vornherein nicht eingetreten werden.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung kantonalen Rechts und des Sachverhalts wegen Willkür, vgl. Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG ) qualifizierte Rügeanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und legt nicht dar, dass und inwiefern diese gegen Bundesrecht verstossen könnten. Insbesondere macht sie nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise geltend, im kantonalen Verfahren - entgegen der Vorinstanz - neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO oder einen anderen Revisionsgrund vorgebracht bzw. die Begründungsanforderungen erfüllt zu haben. Revisionsgründe macht sie im Übrigen auch vor Bundesgericht nicht geltend. Stattdessen beklagt sie sich im Wesentlichen über "Menschenrechtsmisshandlungen". Sie und ihre Kinder litten seit Jahren unter Psychoterror. Trotz ihrer Anzeigen unternähmen die Behörden nichts. Die Staatsanwaltschaft wolle keine Audiobeweise hören; das Audio vom 14. März 2021 würde beweisen, dass die "Kinder unter Psychoterror vom Vater gestellt waren mit Empfehlung der Polizei". Sie dürften nicht mehr in ihrer Muttersprache reden und sie nicht mehr kontaktieren. Aus diesen und ähnlichen Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ). Darauf kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill