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6B_623/2007 KI-generiert

Therapeutic measure under Article 59 Swiss Criminal Code replacing old-law security detention for mentally incapacitated offender; scope of appellate review limited to disposition of measure versus conditional release.

Geschäftsnummer 6B_623/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the defendant’s appeal and upheld the lower court’s decision to replace her prior security detention (under old criminal law) with a new inpatient therapeutic measure under Article 59(1) of the Swiss Criminal Code. The Court also rejected the prosecutor's request to convert the old security detention into a new one under Article 64, ruling that such a request exceeds the scope of the defendant's appeal and would constitute a prohibited reformatio in peius. The defendant, who was acquitted of her husband’s killing due to mental incapacity, had sought conditional release or outpatient treatment. The Court held that, based on the psychiatric expert’s assessment, an outpatient measure would overburden her given her impaired social competencies, limited adaptability, and risk of renewed psychotic decompensation, whereas a structured inpatient setting with gradual release steps was necessary to manage her reintegration and prevent relapse. The Court also declined to consider her challenges to the earlier judgments that imposed the original security detention, as those were not part of this proceeding. Court costs were imposed on the defendant.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 1 StGB, Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB, Art. 64 StGB, Art. 59 oder, Art. 107 Abs. 1 BGG, Art. 277bis Abs. 1 BStP; Therapeutic measure under Article 59 Swiss Criminal Code replacing old-law security detention for mentally incapacitated offender; scope of appellate review limited to disposition of measure versus conditional release: The Court also rejected the prosecutor's request to convert the old security detention into a new one under Article 64, ruling that such a request exceeds the scope of the defendant's appeal and would constitute a prohibited reformatio in peius. The defendant, who was acquitted of her husband’s killing due to mental incapacity, had sought conditional release or outpatient treatment. The Court held that, based on the psychiatric expert’s assessment, an outpatient measure would overburden her given her impaired social competencies, limited adaptability, and risk of renewed psychotic decompensation, whereas a structured inpatient setting with gradual release steps was necessary to manage her reintegration and prevent relapse. The Court also declined to consider her challenges to the earlier judgments that imposed the original security detention, as those were not part of this proceeding. Court costs were imposed on the defendant.

Schlagwörter

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Therapeutische Massnahme ( Art. 59 Abs. 1 StGB ) Haftentlassung ambulante Behandlung therapeutische Massnahme Tötung Sachverständigengutachten Rückfall bei Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 59 Abs. 1 StGB
Therapeutische Massnahme ( Art. 59 Abs. 1 StGB ),
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB
März 2003 im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt an ihrem Ehemann wegen Unzurechnungsfähigkeit von Schuld und Strafe frei, ordnete jedoch die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an.
Art. 64 StGB
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern begehrt, die altrechtliche Verwahrung sei als neurechtliche ( Art. 64 StGB ) weiterzuführen.
Art. 59 oder
Die Vorinstanz hatte zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme ( Art. 59 oder 63 StGB ) erfüllt sind, um bejahendenfalls eine solche anstelle der altrechtlichen Verwahrung anzuordnen (Art.
Art. 107 Abs. 1 BGG
Zwar spricht Art. 107 Abs. 1 BGG von den Begehren "der Parteien", während in Art.
Art. 277bis Abs. 1 BStP
1 BGG von den Begehren "der Parteien", während in Art. 277bis Abs. 1 BStP noch von den Anträgen "des Beschwerdeführers" die Rede war.
Art. 90 Abs. 2bis StGB
Wohn- und Arbeitsexternat auch bei stationären Massnahmen, Art. 90 Abs. 2bis StGB ).
Art. 63 Abs. 3 StGB
Während einer ambulanten Behandlung kann die zuständige Behörde vorübergehend stationäre Behandlung anordnen, doch darf diese nicht länger als zwei Monate dauern ( Art. 63 Abs. 3 StGB ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs imposed on the defendant as the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BGE 139 IV 175
Extension of Involuntary Confinement Pending Judicial Review of Therapeutic Measure
«…dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2008 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_623/2007). B. Mit Entscheid vom 25. Juli 2012 empfahlen die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern der kantonalen O…»
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«…nahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB an. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_623/2007 vom 4. März 2008 ab, soweit es darauf eintrat. Die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern sahen im Rahmen d…»
6B_462/2013 (2013-12-12)
Extension of Compulsory Inpatient Therapeutic Measure Following Insanity Acquittal
«…gen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2008 ab, soweit es darauf eintrat (6B_623/2007). Die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern sahen im Rahmen ihrer jährlichen Überprüfungen jeweils von ein…»
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«…dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2008 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_623/2007). B. Mit Entscheid vom 25. Juli 2012 empfahlen die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern der kantonalen Ob…»
2E_2/2012 (2013-03-28)
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«…ssnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an; die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_623/2007 vom 4. März 2008 ab, soweit es darauf eintrat. Mehrere Gesuche um bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme bzw…»
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«…gen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2008 ab, soweit es darauf eintrat (6B_623/2007). Am 26. Juli 2012 stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern dem Obergericht auf Empfehlung der Vollzugs- u…»
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«…gen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2008 ab, soweit es darauf eintrat (6B_623/2007). B. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung lehnten die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern (VBD) am 26. M…»
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«…gen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2008 ab, soweit es darauf eintrat (6B_623/2007). B. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der stationären therapeutischen Massnahme wiesen die Vollzugs- und Bewährungs…»
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«…gen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2008 ab, soweit es darauf eintrat (6B_623/2007). B. Die Vollzugs- und Bewährungsdienste wiesen mit Entscheid vom 11. Dezember 2007 ein Gesuch um bedingte Entlassung a…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_623/2007/ bri

Urteil vom 4. März 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

K.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Therapeutische Massnahme ( Art. 59 Abs. 1 StGB ),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 13. September 2007.

Sachverhalt:

A. Das Obergericht des Kantons Luzern sprach K.________ am 29. März 2003 im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt an ihrem Ehemann wegen Unzurechnungsfähigkeit von Schuld und Strafe frei, ordnete jedoch die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an.

Am 13. September 2007 hob das Obergericht die altrechtliche Verwahrung auf und ordnete stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an.

B. K.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und sie sei bedingt zu entlassen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern begehrt, die altrechtliche Verwahrung sei als neurechtliche ( Art. 64 StGB ) weiterzuführen. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz hatte zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme ( Art. 59 oder 63 StGB ) erfüllt sind, um bejahendenfalls eine solche anstelle der altrechtlichen Verwahrung anzuordnen (Art. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches).

2. Die Beschwerdegegnerin rügt, die Vorinstanz hätte die altrechtliche Verwahrung in eine neurechtliche überführen müssen, weil die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt seien.

Weil die Verwahrung eine strengere Massnahme ist als eine stationäre therapeutische Massnahme, würde die Beschwerdeführerin gemäss dem Antrag der Beschwerdegegnerin schlechter gestellt. Eine solche reformatio in peius ist nicht zulässig (Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 628 ff). Zwar spricht Art. 107 Abs. 1 BGG von den Begehren "der Parteien", während in Art. 277bis Abs. 1 BStP noch von den Anträgen "des Beschwerdeführers" die Rede war. Doch wollte der Gesetzgeber mit dieser unterschiedlichen Wortwahl inhaltlich keine Änderung herbeiführen. Das Bundesgericht ist somit nach wie vor an die Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei gebunden. Im Rahmen der Vernehmlassung kann die Beschwerdegegnerin, abgesehen vom Nichteintreten auf die Beschwerde, nicht mehr und nicht anderes als die ganze oder teilweise Abweisung der Beschwerde beantragen (Ulrich Meyer, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Art. 107 N 2 ).

Die Beschwerdegegnerin hat innert Frist keine Beschwerde in Strafsachen erhoben und Antrag auf Weiterführung der Verwahrung gestellt. Ihr Antrag, den sie erst im Rahmen der Vernehmlassung gestellt hat und welcher über die Anträge der Beschwerdeführerin hinausgeht, ist daher unbeachtlich.

3. Die Beschwerdeführerin begehrt, sie sei bedingt zu entlassen. Im vorliegenden Verfahren geht es, nachdem eine neurechtliche Verwahrung ohnehin entfällt (E. 2 hievor), nur um die Frage, welche neurechtliche Massnahme ( Art. 59 oder 63 StGB ) die altrechtliche Verwahrung ablösen soll (Art. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches).

Falls anstelle der stationären Massnahme eine ambulante Massnahme in Freiheit angeordnet würde, käme dies faktisch einer bedingten Entlassung der Beschwerdeführerin gleich. Im Antrag auf bedingte Entlassung kann daher bei der nicht rechtskundigen Beschwerdeführerin sinngemäss ein Antrag auf Anordnung einer ambulanten Behandlung gesehen werden.

4. Sowohl die stationäre als auch die ambulante therapeutische Massnahme ( Art. 59 und 63 StGB ) haben zum Ziel, dass durch die Behandlung der Gefahr weiterer Taten begegnet werde.

Der Vollzug der Massnahmen soll sich nach den konkreten Bedürfnissen im Einzelfall richten ( Art. 90 ff. StGB ) und kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein (z.B. Wohn- und Arbeitsexternat auch bei stationären Massnahmen, Art. 90 Abs. 2bis StGB ). Während einer ambulanten Behandlung kann die zuständige Behörde vorübergehend stationäre Behandlung anordnen, doch darf diese nicht länger als zwei Monate dauern ( Art. 63 Abs. 3 StGB ).

4.1 Um entscheiden zu können, ob eine stationäre oder ambulante Behandlung den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin besser entspricht, drängt sich ein Blick auf ihre sozialen Kompetenzen und die Schlussfolgerungen auf, die der Gutachter - auf den sich die Vorinstanz abstützt - daraus für den Vollzug der Massnahme zieht:

"Die soziale Kompetenz der Explorandin ist in erheblichem Ausmass beeinträchtigt. (...) Ihre Belastbarkeit ist begrenzt, und sie neigt zu psychosomatischen Reaktionsbildungen. Dabei ist ihr Durchhaltevermögen an sich gut (...). In der Vollzugssituation allerdings zeugt ihr Kampf um eine Revision oder Ähnliches nicht so sehr von Durchhaltevermögen als von einer Fixierung, der eine gewisse Verbissenheit nicht abzusprechen ist und die eine Prioritätensetzung darstellt, die als Ausdruck einer gestörten Wahrnehmung der sozialen Realität angesehen werden kann. Die Explorandin ist im Rahmen der ehelichen Situation, der Somatisierungsstörung und dann der wahnhaften Entwicklung zunehmend in eine soziale Isolierung geraten, und auch heute weist sie keine wirklich tragfähigen Aussenbeziehungen auf. Ihr Vermögen, sich wechselnden Situationen anzupassen, erscheint eher gering - die Explorandin neigt dazu, starr an Positionen festzuhalten (was auch mit ihrer Bereitschaft zu tun hat, Verantwortlichkeiten für ihren eigenen Zustand - in heute nicht wahnhafter Weise - mehr in ausser ihr liegenden Instanzen zu sehen, als dies, trotz ihres Status' als Verwahrungsgefangene, gerechtfertigt erscheint). Ihre Zufriedenheit mit dem Leben ist seit langer Zeit gering. Zu sprechen ist hier im Übrigen davon, dass die Explorandin an sich in ein recht breites Spektrum von Aktivitäten und Interessen eingebunden ist, das sie sich durch ihre fast obsessionell erscheinende Beschäftigung mit juristischen und forensisch-psychiatrischen Fragen selbst (und letztlich in selbstschädigender Art) einengt" (Gutachten, S. 93).

"Heute angebrachte Massnahmen sind aus gutachterlicher Sicht sozialtherapeutischer und stützender psychotherapeutischer Art. Dazu gehört die rasche Etablierung von Vollzugslockerungen mit rasch steigenden Freiheitsgraden.

Nachdem sich die Explorandin seit über acht Jahren nicht mehr ausserhalb der Anstaltsmauern bewegt hat, sind kürzere und längere Ausgänge in Begleitung und dann auch gut geplante unbegleitete Ausgänge rasch zu etablieren. Den Ausgängen sind Vorbesprechungen und ausführliche Nachbesprechungen zuzuordnen. Gleichzeitig, nicht vorgängig, ist für den Arbeitsbereich eine Konstanz der Leistungsfähigkeit in definierten Arbeitsbereichen zu trainieren.

Das Vollzugsziel einer Integration im freien Arbeitsmarkt erscheint angesichts der Vorgeschichte der Explorandin eher illusionär. Sinnvoll wird ein Integrationsziel sein, das für sie eine relativ geschützte Arbeitsplatzsituation mit reduzierten Arbeitsleistungen vorsieht (Haushalt, Werkstatt, einfache Betreuungsaufgaben). Sobald sich eine Konstanz und hinreichende Belastbarkeit abzeichnen, ist der Übertritt in eine betreute Wohnform ins Auge zu fassen, aus der heraus es bei Stabilität der psychischen Situation und sozialen Leistungsfähigkeit zu einer probeweisen Entlassung aus der Verwahrungsmassnahme kommen sollte, ohne dass damit notwendigerweise der Austritt der Explorandin aus der betreuten Wohnform (Frauenwohnheim) verbunden wäre" (Gutachten, S. 96 f.).

Eine sofortige Verlegung in ein betreutes Übergangsheim lehnt der Gutachter ab: "Eine solche sofortige Verlegung bedeutete den Übertritt in ungeplante und unklare Verhältnisse, welche angesichts der psychosozialen Leistungsfähigkeit der Explorandin und unter Berücksichtigung der eingetretenen Prisonisierung überfordernd und der psychischen und körperlichen Befindlichkeit der Explorandin nicht zuträglich wären" (Gutachten, S. 98).

4.2 Aus diesen Ausführungen des Gutachters wird deutlich, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme in Freiheit die Beschwerdeführerin überfordern würde. Vielmehr bedarf sie einer ausreichend langen Angewöhnungsphase mit sozial- und psychotherapeutischer Unterstützung, um sich im Leben ausserhalb der Anstaltsmauern zurechtzufinden. Zudem hat sie sich zunächst in einer relativ geschützten Arbeitsplatzsituation mit reduzierten Arbeitsleistungen zu bewähren, bevor ein Übertritt in eine betreute Wohnform ins Auge zu fassen ist.

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, drängt sich die Anordnung einer stationären Massnahme auf. Mithin ist der angefochtene Entscheid im Einklang mit Bundesrecht.

4.3 Im Übrigen ist die Annahme der Beschwerdeführerin (wie auch der Beschwerdegegnerin) zu präzisieren, ihre Legalprognose sei günstig.

Der Gutachter zeichnet nämlich ein viel differenzierteres Bild: Die Prognose für eine künftige Delinquenz der Beschwerdeführerin sei zwar günstig einzuschätzen. Diese Feststellung gelte aber nur, "sofern es nicht wieder zu einer Kombination einer anhaltenden wahnhaften Störung und einer Beziehungskonstellation kommt, in welcher die Explorandin mit dem Gefühl völliger Ausweglosigkeit konfrontiert ist. (...) Nachdem die wahnhafte Symptomatik abgeklungen ist, ohne dass eine längerfristige medikamentöse Behandlung durchgeführt worden wäre, liegt ein identifizierbares Risiko in der nicht ohne weiteres von der Hand zu weisenden Möglichkeit einer neuerlichen wahnhaften Entwicklung, für deren Zustandekommen aktuell aber keine Anhaltspunkte vorliegen und deren Entstehung wiederum an ein komplexes Gefüge von Belastungsfaktoren gebunden wäre, in dessen Folge es zu einer psychotischen Dekompensation projektiver Mechanismen käme" (Gutachten, S. 96).

Demnach hält der Gutachter dafür, dass eine günstige Prognose gestellt werden könne, wenn die Beschwerdeführerin dank sozial- und psychotherapeutischer Unterstützung ihre sozialen Kompetenzen verbessere. Gelange sie aber wieder in ein komplexes Gefüge von Belastungsfaktoren, bestehe die Möglichkeit einer erneuten wahnhaften Entwicklung mit entsprechender Rückfallgefahr.

5. Die Beschwerdeführerin beanstandet zur Hauptsache die beiden Urteile, die zur altrechtlichen Verwahrung geführt hatten. Da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht einzutreten.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Borner