Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_621/2021 KI-generiert

Corporate Entities Denied Standing in Mismanagement Appeal

Geschäftsnummer 6B_621/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A group of investment companies filed a complaint against two individuals and a public prosecutor's office in connection to alleged financial misconduct, including charges such as disloyal management, embezzlement, and fraud. The initial decision by the prosecutor's office in January 2020 was not to pursue a criminal investigation against the two individuals. However, upon appeal, this decision was partially overturned by a cantonal court in April 2021, which mandated further examination of specific allegations. The complainants sought to challenge this ruling at the Swiss Federal Tribunal, requesting a thorough investigation into possible breaches of fiduciary duty by the two respondents related to their business dealings and fee arrangements with another company. The complainants raised issues around the observance of procedural rights and questioned the initial handling of the case, but their appeal did not proceed due to questions around their legal standing to bring the case.

Legislator-Regeste

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Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG; Corporate Entities Denied Standing in Mismanagement Appeal: The initial decision by the prosecutor's office in January 2020 was not to pursue a criminal investigation against the two individuals. However, upon appeal, this decision was partially overturned by a cantonal court in April 2021, which mandated further examination of specific allegations. The complainants sought to challenge this ruling at the Swiss Federal Tribunal, requesting a thorough investigation into possible breaches of fiduciary duty by the two respondents related to their business dealings and fee arrangements with another company. The complainants raised issues around the observance of procedural rights and questioned the initial handling of the case, but their appeal did not proceed due to questions around their legal standing to bring the case.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Beschwerdelegitimation Verletzung von Verfahrensrechten materielle Begründung Misswirtschaft Betrugsermittlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was not accepted under the simplified procedure outlined by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The burden of court costs was imposed on the appellants according to this provision.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded to the appellees based on the lack of procedural expense according to this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

BS 2024 5 (2024-05-21) · zg
Shareholders Denied Private Prosecution for Fund Fee Dispute
«…________, die A.________ und die D.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_621/2021 vom 20. August 2021 nicht ein. 5. Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 aberkannte die Staatsanwaltschaft der F._______…»
7B_126/2024 (2024-04-22)
«…tstandenen Schaden darzulegen (Urteile 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1; 7B_831/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.2; 6B_621/2021 vom 20. August 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt in Bezug auf verschiedene Beschuldigte, gegen welche der j…»
7B_79/2022 (2024-01-10)
«…nen gemeinsam erhoben, hat jeder und jede von ihnen individuell den persönlich entstandenen Schaden darzulegen (Urteile 6B_621/2021 vom 20. August 2021 E. 3.2; 6B_103/2021 vom 26. April 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Bezieht sich die Privatklägerscha…»
6B_726/2021 (2022-05-25)
«…tlich sind - einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil 6B_621/2021 vom 20. August 2021 E. 3.2). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eing…»
6B_21/2022 (2022-03-24)
«…t ab, was unzulässig ist (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_695/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 7; 6B_621/2021 vom 20. August 2021 E. 3.3). 9. Für die Entgegennahme und Behandlung allfälliger Strafanzeigen ist das Bundesgericht im…»
6B_637/2021 (2022-01-21)
«…e ab, was unzulässig ist (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_695/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 7; 6B_621/2021 vom 20. August 2021 E. 3.3). 4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführeri…»
6B_160/2021 (2022-01-11)
«…tlich sind - einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil 6B_621/2021 vom 20. August 2021 E. 3.2 mit Hinweis). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann dar…»
6B_901/2020 (2021-12-06)
«…on appaiono manifeste, l'adempimento di queste condizioni deve essere concisamente esposto in via preliminare (sentenze 6B_621/2021 del 20 agosto 2021 consid. 3.2; 6B_479/2019 dell'11 luglio 2019 consid. 3). Come poc'anzi rilevato, il Tribunale federa…»
6B_865/2021 (2021-11-16)
«…rt worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder keine Einsicht in die Akten erhalten (Urteil 6B_621/2021 vom 20. August 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Derartige Rügen finden sich in der Beschwerde keine. Der Beschwerdeführer zi…»
6B_126/2021 (2021-09-21)
«…tlich sind - einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil 6B_621/2021 vom 20. August 2021 E. 3.1 mit Hinweis). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann dar…»
6B_1157/2020 (2021-09-08)
Hedge trimming dispute: standing of civil claimants to appeal dismissal of criminal proceedings for lack of impact on civil claims.
«…ndesgerichtliche Prüfung der Eintretensvoraussetzungen erfolgt ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache (Urteil 6B_621/2021 vom 20. August 2021 E. 3.2). Daher muss die beschwerdeführende Privatklägerschaft die legitimationsbegründenden Umständ…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_621/2021

Urteil vom 20. August 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ Investment AG,

2. A.________ Holdings Limited,

3. B.________ Investment AG,

4. B.________ Holdings Limited,

5. B.________ Trading Limited,

6. B.________ Alternatives Limited,

alle vertreten durch André Brunschweiler und/oder Dr. Simone Nadelhofer, Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,

An der Aa 4, 6300 Zug,

2. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Rüd,

3. D.________, vertreten durch Herren Dieter Hofmann und/oder Philip Kern, Rechtsanwälte,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 21. April 2021 (BS 2020 16).

Erwägungen:

1. Nach einer Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 wegen des Verdachts auf mögliche Vermögensdelikte (ungetreue Geschäftsführung, Veruntreuung, Betrug, etc.) verfügte die Beschwerdegegnerin 1 am 29. Januar 2020, keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen.

Mit Entscheid vom 21. April 2021 hiess die Vorinstanz die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit sie auf diese eintrat. Sie hob die Nichtanhandnahmeverfügung teilweise auf und wies die Beschwerdegegnerin 1 an, allfällige strafbare Handlungen der Beschwerdegegner 2 und 3 im Hinblick auf einen bestimmten zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalt zu untersuchen.

2. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragten die Beschwerdeführerinnen sinngemäss, Ziff. 3 des Urteils vom 21. April 2021 sei aufzueheben und die Beschwerdegegnerin 1 anzuweisen, "eine uneingeschränkte Untersuchung betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung (eventualiter Veruntreuung) gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 im Zusammenhang mit deren Tätigkeit bei der E.________ AG bezüglich Corporate Action Mandate, Devisenmandate und der E.F.________ Investition zu eröffnen, durchzuführen und abzuschliessen". Eventualiter sei Ziff. 3 des Urteils vom 21. April 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerinnen rügen Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (respektive eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung), der Untersuchungsmaxime, des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sowie von Art. 309 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO .

3.

3.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin erklärt hat ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, das heisst, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ; BGE 143 IV 77 E. 2.2).

3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens richtet und die Privatklägerschaft nicht bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht hat, muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen erfolgt ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Entsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil 6B_479/2019 vom 11. Juli 2019 E. 3). Wird die Beschwerde von mehreren Privatklägern gemeinsam erhoben, hat jede von ihnen individuell den ihr persönlich entstandenen Schaden darzulegen (Urteile 6B_103/2021 vom 26. April 2021 E. 1.1; 6B_1026/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3.3. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Eine in der Sache nicht legitimierte Privatklägerschaft kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann sie geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Sie kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, sie sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen oder sie habe keine Einsicht in die Akten nehmen können ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_611/2017 vom 9. März 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen).

4.

4.1. Die Begründung der 53-seitigen Beschwerde gliedert sich in sechs Punkte/Abschnitte: "1 Zusammenfassung", "2 Formelles" (S. 11-13), "3 Prozessgeschichte", "4 In aller Kürze: Erläuterung der Investitionen und Gebührenbezüge", "5 Begründung der Beschwerde (S. 20-52) " und "6 Kosten und Entschädigung". Die Beschwerdeführerinnen äussern sich im Unterpunkt "2.3 Beschwerdelegitimation" inhaltlich nicht zum Vorliegen der Legitimationsvoraussetzungen, sondern beschränken sich darauf, den Gesetzeswortlaut von Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG wiederzugeben, um ihre Beschwerdelegitimation zu "begründen".

Auch aus den weiteren Ausführungen der umfangreichen Beschwerdeschrift ist nicht ohne weiteres ersichtlich, ob und inwiefern welche der sechs Beschwerdeführerinnen, bei denen es sich ausschliesslich um Gesellschaften schweizerischen und ausländischen Rechts handelt, durch welche Handlung (en) des Beschwerdegegners 2 unmittelbar in ihrem Vermögen geschädigt sein soll. Die Beschwerdeführerinnen leiten einen allfälligen Schaden zudem in erster Linie - wenn nicht sogar ausschliesslich - nicht aus den im Rahmen der Vermögensverwaltung getätigten Transaktionen, sondern aus einer hierfür angeblich überhöhten Rechnungsstellung. Wem die im Rahmen der Vermögensverwaltung getätigten Aufwendungen in Rechnung gestellt wurden, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht nachvollziehbar auf. Dies wäre aber aufgrund der - wie die Beschwerdeführerinnen in ihrer gemeinsamen Beschwerde selbst vorbringen - Vielzahl und Unübersichtlichkeit der vertraglichen Dokumente im Hinblick auf die Beschwerdelegitimation erforderlich gewesen. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, inwieweit den Beschwerdeführerinnen ein (unmittelbarer) Schaden dadurch entstanden sein soll, dass der Beschwerdegegner 2 die Konten der Allein-/Hauptaktionäre monatlich mit exorbitanten Gebühren belastet habe (Beschwerde N. 81, S. 41). Die Beschwerdeführerinnen scheinen insoweit nicht zwischen ihrem und dem Vermögen ihrer (Allein-) Aktionäre, zu deren Vermögensverwaltung sie geschaffen wurden, zu unterscheiden. Auch legen die Beschwerdeführerinnen insbesondere nicht dar, wer wirtschaftlich Berechtigter respektive Eigentümer der Fonds (vermögen) war, in die investiert wurde. Mithin genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

4.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin erblicken, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung, ob aufgrund der eingereichten Verträge und Abrechnungen Anhaltspunkte für eine vertragswidrige oder pflichtwidrige Gebührenabrechnung vorliegen, nicht auf die Berechnungen der Beschwerdeführerinnen, sondern auf den von diesen eingeholten externen Prüfungsreport abstellt, gehen die Rügen an der Sache vorbei. Sie machen zwar formell eine Verletzung ihr zustehender Verfahrensrechte, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellen würde, geltend, streben im Ergebnis jedoch eine inhaltliche Überprüfung in der Sache an. Ob die Beschwerdegegner 2 und 3 durch die Rechnungsstellungen gegen ihre Vermögensbetreuungspflichten verstossen haben, betrifft die von der Vorinstanz vorzunehmende Rechtsanwendung. Die weiteren von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten angeblichen Verfahrensverstösse (Verletzung der Untersuchungsmaxime, des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sowie von Art. 309 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ) stellen keine Verfahrensrechte der Beschwerdeführerinnen dar und laufen ebenfalls auf eine Überprüfung in der Sache hinaus. Auf die Rügen ist nicht einzutreten.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Held