Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_621/2017 KI-generiert

Fraud Complaint Dismissal Affirming Insufficient Substantiation in Federal Appeal

Geschäftsnummer 6B_621/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant filed a criminal complaint for fraud in August 2016. The public prosecution in the canton of Zug decided on February 24, 2017, not to initiate criminal proceedings against the accused. Following this decision, the complainant appealed to the higher court, which on March 22, 2017, chose not to consider the appeal due to insufficient grounds. Consequently, the complainant filed a further complaint with the federal court, disputing the non-entry decision, claiming he had not received the notification of the court's decision. However, the federal court found that the arguments put forth by the complainant did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to a decision not to proceed with his complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 89 Abs. 1 IRSG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Fraud Complaint Dismissal Affirming Insufficient Substantiation in Federal Appeal: The public prosecution in the canton of Zug decided on February 24, 2017, not to initiate criminal proceedings against the accused. Following this decision, the complainant appealed to the higher court, which on March 22, 2017, chose not to consider the appeal due to insufficient grounds. Consequently, the complainant filed a further complaint with the federal court, disputing the non-entry decision, claiming he had not received the notification of the court's decision. However, the federal court found that the arguments put forth by the complainant did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to a decision not to proceed with his complaint.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug), Nichteintreten Strafanzeige Verfahrenskosten Verfahrensverletzungen Betrug Einstellung des Betrugsverfahrens ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

The appeal lacked the required substantiation, especially concerning the invocation of fundamental rights.

Art. 108 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal based on this procedural rule.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal lacked the required substantiation according to this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Order imposing court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_621/2017

Urteil vom 14. September 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug), Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 22. März 2017.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 24. August 2016 Strafanzeige wegen Betrugs ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nahm die Strafuntersuchung gegen X.________ am 24. Februar 2017 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 3 StPO sowie Art. 89 Abs. 1 IRSG nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug mangels hinreichender Begründung am 22. März 2017 nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 420.--.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 19. Mai 2017 an das Bundesgericht.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, den Nichteintretensentscheid vom 22. März 2017 per Einschreiben nicht erhalten zu haben. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, ob dieser Entscheid überhaupt existiere. Was er mit diesem Vorbringen meint bzw. zu erreichen sucht, ist unklar, zumal ihm der Nichteintretensentscheid auch noch mit gewöhnlicher Post zugestellt wurde und er hievon nachweislich Kenntnis nahm. Ob der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 19. Mai 2017 rechtzeitig Beschwerde in Strafsachen erhoben hat ( Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art 46 Abs. 1 lit. c BGG ), ist fraglich. Die Frage der Fristwahrung kann jedoch offenbleiben, weil auf die Beschwerde - auch unter Mitberücksichtigung der "Post-Eingabe" des Beschwerdeführers vom 26. April 2017 an das Obergericht (vgl. Aktenverzeichnis, Obergericht Zug; Art. 48 Abs. 3 BGG ) - aus andern Gründen nicht eingetreten werden kann.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser nach Meinung des Beschwerdeführers Recht verletzt. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Eine blosse Verweisung auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht ( BGE 140 III 115 E. 2 ; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2).

4. Das Obergericht ist auf das kantonale Rechtsmittel mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten. Folglich kann sich das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nur mit den Begründungsanforderungen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren befassen. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer indessen nicht. Seine Ausführungen, er habe "sehr wohl eine präzise und umfangreiche Begründung für seinen Antrag geliefert (vgl. sein Schreiben vom 6. Oktober 2016) " und "umfangreiche Fehler in der Nichtanhandnahmeverfügung dargestellt", weshalb er "eine Richtigstellung falscher Angaben" fordere, betreffen samt und sonders die materielle Seite der Angelegenheit, was offensichtlich nicht sachgerecht ist. Den Vorwurf, die Staatsanwaltschaft und das Obergericht hätten einen vollkommen unnötigen und langen Prozess ausgelöst, begründet der Beschwerdeführer nicht näher. Er befasst sich weder mit dem Verfahrensablauf noch mit möglichen Verfahrensunterbrüchen, welche die sinngemässe Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots allfällig belegen könnten. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Kostenauflage von Fr. 420.-- beanstandet, vermag er ebenfalls nicht zu sagen, inwiefern das Obergericht die Bestimmung von Art. 428 Abs. 1 StPO verletzt haben könnte. Die Beschwerde enthält somit keine Begründung, die den gesetzlichen Formerfordernissen auch nur annähernd genügt ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill