Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_621/2014 KI-generiert

Husband's Conviction Upheld for Rape and Assault Against Wife

Geschäftsnummer 6B_621/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a defendant was found guilty by a cantonal court of multiple offenses, including rape, threats, unlawful deprivation of liberty, and simple bodily injury against his wife. The court sentenced him to a partially conditional prison term of 34 months and ordered him to pay damages to the victim. The defendant subsequently appealed the decision, contesting the credibility of the victim's testimony and the assessment of evidence, asserting that the court had made arbitrary findings and violated the principle of "in dubio pro reo" (when in doubt, for the accused). He sought to have the charges dismissed as well as the civil claim against him.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 141 Abs. 1 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Husband's Conviction Upheld for Rape and Assault Against Wife: The court sentenced him to a partially conditional prison term of 34 months and ordered him to pay damages to the victim. The defendant subsequently appealed the decision, contesting the credibility of the victim's testimony and the assessment of evidence, asserting that the court had made arbitrary findings and violated the principle of "in dubio pro reo" (when in doubt, for the accused). He sought to have the charges dismissed as well as the civil claim against him.

Schlagwörter

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Vergewaltigung, Drohung, Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo Einvernahme des Opfers Vergewaltigung Polizeirapport glaubhafte Beweise Ausschluss eines Zeugen Schuldschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 95 BGG
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 97 Abs. 1 BGG
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Art. 9 BV
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu ( BGE 127 I 38 E.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E.
Art. 141 Abs. 1 StPO
Ein Beweisverwertungsverbot ( Art. 141 Abs. 1 StPO ) besteht in solchen Fällen nicht.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The Tribunal ordered the appellant to bear the costs of the federal proceedings.
Art. 65 Abs. 2 BGG
The Tribunal considered the appellant's financial situation by imposing reduced court fees.
Art. 108 al. 1 let. a LTF
This article is implicitly the basis for the procedural ruling in point 1, as the decision to dismiss the appeal 'soweit darauf einzutreten ist' often relates to inadmissibility under this article, although it is not explicitly numbered in the dispositive, the reasoning in point 3 mentions 'soweit darauf einzutreten ist', however, referring strictly to what is *explicitly cited* in the dispositive points 1-4, that article is absent.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article is implicitly the basis for the procedural ruling in point 1, as the decision to dismiss the appeal 'soweit darauf einzutreten ist' often relates to inadmissibility under this article, although it is not explicitly numbered in the dispositive, the reasoning in point 3 mentions 'soweit darauf einzutreten ist', however, referring strictly to what is *explicitly cited* in the dispositive points 1-4, that article is absent.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The Tribunal considered the appellant's financial situation by imposing reduced court fees.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the costs of the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_621/2014

Urteil vom 20. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Schatzmann,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Vergewaltigung, Drohung, Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 17. März 2014.

Sachverhalt:

A. Das Obergericht des Kantons Bern erklärte X.________ am 17. März 2014 zweitinstanzlich neben anderen Delikten der Vergewaltigung, der Drohung, der Freiheitsberaubung und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau A.________ schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Im Zivilpunkt verpflichtete es X.________, an A.________ eine Genugtuung von Fr. 12'500.-- zu bezahlen.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der Drohung, der Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung freizusprechen und die Zivilklage von A.________ sei abzuweisen. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht ( BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu ( BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 ; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

1.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zum Kerngeschehen seien glaubhaft und die Befunde des rechtsmedizinischen Gutachtens würden sich mit ihrer Schilderung decken. Dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht umgehend nach dem Vorfall in der Nacht die Wohnung verliess oder jemanden kontaktierte und sich einen Monat später vom Beschwerdeführer mit dem Auto zum Flughafen fahren liess, stelle die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage. Unbeachtlich sei in dieser Hinsicht auch der Umstand, dass niemand im Wohnblock Schreie gehört habe oder die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, beinahe vier Jahre nach dem Vorfall, zum Teil abstruse und unzutreffende Aussagen zum Rahmengeschehen gemacht habe. Dies zeige, dass sie, soweit sie unwahre Sachen erzähle, wenig überzeugend sei. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich, anders als aus denjenigen der Beschwerdegegnerin 2, kein stimmiges Gesamtbild über die Geschehnisse in der Nacht vom 28. auf den 29. September 2009. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei unglaubhaft.

1.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und den Grundsatz

in dubio pro reo verletzt. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien lückenhaft. Die Vorinstanz habe bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass Motive für eine Falschbelastung vorlagen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 unmittelbar nach der Tat weder die Wohnung verlassen noch die Polizei oder ihre Cousine kontaktiert habe. Ebenso wenig sei erklärbar, dass sie sich einen Monat später von ihm zum Flughafen chauffieren liess und keine Nachbarn Hilfeschreie gehört haben. Aus ihren unzutreffenden Ausführungen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei zu schliessen, dass sie unglaubwürdig ist. Hinsichtlich seiner eigenen Aussagen führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz erachte diese als karg und vage. Diese Schlussfolgerung sei willkürlich, zumal jemand der etwas nicht getan habe, nur bestreiten könne. B.________ und C.________ seien keine Augenzeuginnen und würden der Beschwerdegegnerin 2 sehr nahe stehen; C.________ habe zudem anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Polizei als Übersetzerin fungiert. Der Beweiswert ihrer Aussagen sei daher äusserst bescheiden. Die Erklärungen seiner früheren Ehefrau D.________ seien - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - nicht "wenig aufschlussreich", sondern entlastend. Das rechtsmedizinische Gutachten sei nur ein Indiz, aber kein Beweis für einen gewaltsamen Geschlechtsverkehr. Der Beschwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine Sicht der Dinge gegenüber. Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer rügt, die Verwendung der Aussagen von C.________ sei unzulässig, zumal Letztere anlässlich der Anzeigeerstattung durch die Beschwerdegegnerin 2 bei der Polizei als Übersetzerin fungiert habe. Ein Beweisverwertungsverbot ( Art. 141 Abs. 1 StPO ) besteht in solchen Fällen nicht. Dem Umstand, dass C.________ an der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 teilgenommen hat, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, was die Vorinstanz gemacht hat (Urteil, S. 21). Die Rüge ist unbegründet.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Moses