Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_621/2012 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Conviction for Attempted Incitement to Honor Killing

Geschäftsnummer 6B_621/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Turkish woman who was accused by her mother-in-law of a dishonorable lifestyle, including allegations of infidelity and theft. The mother-in-law sent letters to family members in Turkey, inciting them to restore their family's honor, which implied potential violence against the daughter-in-law. Following an initial conviction for attempted incitement to intentional homicide, the sentence was increased to seven years of imprisonment after appeal due to the severity of the incitement, which was classified as attempted murder. The accused contested the legitimacy of the charges and the harshness of the sentence, claiming her actions did not constitute incitement to murder. The appellate court upheld the conviction, maintaining that the accused acted with intent to incite violence against the daughter-in-law, highlighting cultural notions of "honor" that could lead to extreme consequences for women perceived as dishonoring the family.

Legislator-Regeste

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Art. 24 Abs. 2 StGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 111 StGB, Art. 112 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 48a Abs. 1 StGB; Swiss Federal Supreme Court Upholds Conviction for Attempted Incitement to Honor Killing: The mother-in-law sent letters to family members in Turkey, inciting them to restore their family's honor, which implied potential violence against the daughter-in-law. Following an initial conviction for attempted incitement to intentional homicide, the sentence was increased to seven years of imprisonment after appeal due to the severity of the incitement, which was classified as attempted murder. The accused contested the legitimacy of the charges and the harshness of the sentence, claiming her actions did not constitute incitement to murder. The appellate court upheld the conviction, maintaining that the accused acted with intent to incite violence against the daughter-in-law, highlighting cultural notions of "honor" that could lead to extreme consequences for women perceived as dishonoring the family.

Schlagwörter

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Versuchte Anstiftung zu Mord versuchter Mord Erfolgsdelikt Tötung Straftaten gegen die Ehre vollendeter Versuch Nichtigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 2 BGG

The Federal Tribunal granted the request for free legal aid and ordered compensation for the appellant's counsel from the Federal Court treasury.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

BG.2020.10 (2020-04-28)
Schaffhausen v. Incitement Jurisdiction
«…den. Ein ähnlicher Sachverhalt wie im vorliegenden Fall findet sich im Übrigen im Urteil des Bundesgerichts 6B_621/2012 vom 23. Mai 2013. In jenem Urteil wurde zwar nicht auf die Frage nach der schweizerischen Strafhoheit einge-…»
100 2016 173 (2017-10-31) · be
Expulsion of Long-Term Resident Convicted of Honor Crime Amidst Health Concerns
«…versuchten Anstiftung zum Mord schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren (bestätigt durch BGer 6B_621/2012 vom 23.5.2013). Am 10. November 2015 widerrief die EG Bern, Einwohnerdienste, Migra- tion und Fremdenpolizei (EMF), di…»
SB140394 (2015-04-10) · zh
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«…- 43). Diese Recht- sprechung wurde auch in einem neueren Urteil bestätigt (Urteil des Bundegerichts vom 23. Mai 2013 [6B_621/2012]). Darin hält das Bundesgericht fest, dass nach den in gewissen Kulturen verbreiteten Vorstellungen die Tötung der nich…»
2013.OG.S.13 (2013-09-11) · ur
Appellant Convicted of Attempted Murder and Weapons Violations; Sentence Increased to 15 Years
«…und die Vorinstanz eine höhere Strafe als die bisher ausgefällte in Betracht zu ziehen habe.  BGE 6B_621/2012 vom 23. Mai 2013: Das Bundesgericht bestätigte eine Verurteilung einer türkischen Staats- angehör…»
TPF 2020 58
Jurisdiction for Attempted Incitement: Place of Action, Not Target
«…chlossen werden. Ein ähnlicher Sachverhalt wie im vorliegenden Fall findet sich im Übrigen im Urteil des Bundesgerichts 6B_621/2012 vom 23. Mai 2013. In jenem Urteil wurde zwar nicht auf die Frage nach der schweizerischen Strafhoheit eingegangen, dies…»
SB140394 · zh
Attempted Incitement to Murder Based on Honor Motive Conviction Upheld
«…- 43). Diese Recht- sprechung wurde auch in einem neueren Urteil bestätigt (Urteil des Bundegerichts vom 23. Mai 2013 [6B_621/2012]). Darin hält das Bundesgericht fest, dass nach den in gewissen Kulturen verbreiteten Vorstellungen die Tötung der nich…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_621/2012

Urteil vom 23. Mai 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Peter Weibel,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

2. Y.________,

vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Versuchte Anstiftung zu Mord,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer,

vom 27. Januar 2012.

Sachverhalt:

A. Die türkische Staatsangehörige X.________ war die Schwiegermutter von Y.________. Sie beschuldigte die Schwiegertochter mehrmals bei ihrer Familie und ihrem Vater in der Türkei eines unehrenhaften Lebenswandels, namentlich der Prostitution, und gab ihrem Vater zu verstehen, dass er wegen seiner Tochter "Hörner" trage. Am 23. Juli 2007 schrieb sie an eine Nachbarsfamilie in der Türkei einen Brief, in welchem sie die Schwiegertochter ("dieses stinkende Weib, diesen Y.________-hund") der Untreue gegenüber dem Ehemann (die "Hure Y.________" sei mit ihrem Freund, einem Kurden, geflohen), der Prostitution sowie des Diebstahls bezichtigte und Vater und Brüder aufrief, ihre Ehre zu reinigen ("Ihr Vater, ihre Brüder sollen ihre Ehre reinigen"). Einen Brief ähnlichen Inhalts schrieb sie am 20. Februar 2008 an den Gemeindepräsidenten des Heimatdorfes in der Türkei. Der Vater teilte seiner Tochter am 4. Mai 2008 mit, er habe durch den Brief erfahren, dass sie "eine Hure geworden" sei. Der Gemeindepräsident habe ihm gesagt: "Wenn ich dich wäre, würde ich dieses Mädchen reinigen." Und der Vater fügte an: "Falls der Brief (...) wahr ist, würden deine Brüder dich in der Türkei nicht leben lassen meine Tochter."

B. Das Kollegialgericht Bern-Mittelland verurteilte X.________ am 26. Januar 2011 wegen versuchter Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung zu 42 Monaten Freiheitsstrafe.

Auf Berufung insbesondere der Staatsanwaltschaft qualifizierte das Obergericht des Kantons Bern die Tat am 27. Januar 2012 als versuchte Anstiftung zu Mord und erkannte auf 7 Jahre Freiheitsstrafe.

C. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Freisprechung oder eventuell zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung könne nur erfolgen, wenn nachgewiesen werde, dass sie zumindest annehmen musste, ihre Äusserungen seien geeignet gewesen, einen Tatentschluss hervorzurufen. Das sei nicht der Fall. Nach ihrer Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Geschädigte nie erwartet, dass ihre Familie sie deswegen mit dem Tode bedrohen würde. Für ihren Vater sei der Wahrheitsgehalt der Äusserung entscheidend gewesen.

Die Vorbringen sind unbehelflich. Wie die Beschwerdeführerin und die Geschädigte bestätigten, bedeutet der Ausdruck "Ehre reinigen", "dass man eine Frau tötet" (Urteil S. 12). Nach der erstinstanzlichen Zusammenfassung der Aussagen der Geschädigten bezweckten die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin, die Familie so unter Druck zu setzen, dass ihr nichts anderes übrig blieb, als sie zu töten (Urteil S. 14). Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellt, rief die Beschwerdeführerin den Vater und die Brüder dazu auf, ihre Ehre zu reinigen, wobei feststeht, dass damit die Tötung der Geschädigten gemeint war. Der Vater stellte unmissverständlich klar, dass die Geschädigte umgebracht wird, wenn sich die Verdächtigungen bewahrheiten (Urteil S. 21).

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Verhalten könne nicht als Anstiftung zu einem Tötungsdelikt und schon gar nicht als Anstiftung zu Mord qualifiziert werden.

2.1 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft ( Art. 24 Abs. 2 StGB ).

Nach dem massgebenden Sachverhalt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) rief die Beschwerdeführerin den Vater und die Brüder der Geschädigten auf, diese zu töten. Sie handelte mit direktem Vorsatz. Dass es nicht zur Tat kam, war dem Umstand zuzuschreiben, dass die Geschädigte ihren Vater von der Unwahrheit der Anschuldigungen zu überzeugen vermochte (Urteil S. 23). Es handelte sich um eine vollendet versuchte (erfolglose) Anstiftung zu einem Tötungsdelikt.

2.2 Vorsätzliche Tötung ( Art. 111 StGB ) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind ( Art. 112 StGB ).

Nach den in gewissen Kulturen verbreiteten Vorstellungen soll die Tötung der nicht gefügigen oder unbotmässigen Frau oder Tochter die so genannte "Ehre" der Familie oder Sippe wiederherstellen. Neben den tödlichen Konsequenzen im Einzelfall nimmt dieses Instrument in den Händen der "Familie" den Frauen die Möglichkeit ihrer individuellen Entwicklung und Lebensgestaltung. Es übt eine lähmende, tödliche Drohung aus und terrorisiert auch unausgesprochen die dieser Herrschaft unterworfenen Frauen. Der zerstörenden Wirkung auf die Individualität sowie der jederzeit möglichen Denunziation und andauernden Herabsetzung sind die betroffenen Frauen zumeist schutzlos ausgesetzt. Ein familiäres Todesurteil haben in der Regel Familienmitglieder, insbesondere (jüngere) Brüder oder Neffen, zu vollstrecken (vgl. Urteil 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007). Das Verbrechen wird im allgemeinen Sprachgebrauch als "Ehrenmord" bezeichnet. Es liegt nahe, die Tötung der Frau oder Tochter zwecks "Reinigung" der Ehre grundsätzlich als Mord zu qualifizieren. Beweggrund, Zweck der Tat und Art der Ausführung erscheinen in solchen Konstellationen besonders verwerflich ( BGE 127 IV 10 ; Urteil 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007).

Die Vorinstanz stützt sich auf BGE 127 IV 10 . Auf diesen Entscheid kann verwiesen werden. Nach ihren weiteren Feststellungen entsprach die Geschädigte ihren ehelichen Pflichten nicht gemäss den Vorstellungen ihres Ehemannes und der Beschwerdeführerin. Sie verliess ihn, nachdem er in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden war. Die Beschwerdeführerin verfolgte ihr Ziel auf heimtückische und perfide Weise. Nach erfolglosen Telefonaten erhöhte sie mit Briefen an die Nachbarn und den Gemeindepräsidenten in der Türkei den Druck auf die Familie. Sie wusste, dass die "Familienehre" damit massiv in Frage gestellt und die Familie gezwungen wurde, umgehend zu handeln.

Mit der Qualifikation des angestifteten Verbrechens als Mord (Urteil S. 27) verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht.

3. Die Beschwerdeführerin rügt die Strafe als unangemessen hart. Die persönlichen Verhältnisse, die massiven gesundheitlichen Einschränkungen, das fortgeschrittene Alter und die Strafempfindlichkeit würden unzureichend gewichtet.

Versuchte Anstiftung zum Mord wird wie Mordversuch bestraft ( Art. 24 Abs. 2 StGB ). Die Strafe ist lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren ( Art. 112 StGB ). Bei versuchter Tatbegehung kann das Gericht die Strafe mildern ( Art. 22 Abs. 1 StGB ) und ist nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ( Art. 48a Abs. 1 StGB ). Verschieden schwer wiegenden Anstiftungsversuchen ist Rechnung zu tragen. Die erfolglose Anstiftung, bei welcher der Anstifter den Tatentschluss beim Angestifteten nicht zu wecken vermag, erscheint weniger gravierend (Urteil 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.5.5).

Die Beschwerdeführerin befand sich zur Tatzeit in einer chronischen psychosozialen Dauerbelastung. Die Vorinstanz verweist dazu auf BGE 127 IV 10 (vgl. E. 1b, 1e und E. 4). Für die Vorinstanz kommt eine Strafminderung wegen Strafempfindlichkeit nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin, die seit vierzig Jahren in der Schweiz lebt, zeigte sich bis zuletzt äusserst hasserfüllt und völlig uneinsichtig. Die medizinische Betreuung ist im Strafvollzug grundsätzlich gewährleistet. Sie ist nicht berufstätig und hat keine familiären Pflichten. Die Täterkomponenten wirken sich im Ergebnis neutral aus. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, so dass diese Beurteilung nicht zu beanstanden ist (Urteile 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4 und 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5).

Die Vorinstanz legt die Einsatzstrafe bei zwölf Jahren fest. Diese reduziert sie wegen des Versuchs deutlich. Gemäss der Rechtsprechung ( BGE 121 IV 49 E. 1b) setzt sie die Einsatzstrafe um fünf Jahre herab. Das Strafmass erscheint nicht als unangemessen hart und liegt im vorinstanzlichen Ermessen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen. Es sind keine Kosten zu erheben. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ( Art. 64 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.

4. Fürsprecher Peter Weibel wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Briw