Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_620/2019 KI-generiert

Complainant's Appeal on Discontinued Investigation Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_620/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual who had filed a criminal complaint against another party for coercion, extortion, racial discrimination, and misuse of telecommunications. The initial proceedings by the Winterthur/Unterland public prosecutor's office were dismissed, and the Zurich Cantonal Court upheld this dismissal upon appeal. The complainant sought to have the accused convicted, arguing the dismissal affected his civil claims. However, he failed to demonstrate any direct impact on his civil claims or provide adequate grounds to contest the dismissal in his appeal to the Federal Tribunal. His request for free legal assistance was also denied due to the perceived lack of merit in his legal actions.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG; Complainant's Appeal on Discontinued Investigation Dismissed for Lack of Standing: The initial proceedings by the Winterthur/Unterland public prosecutor's office were dismissed, and the Zurich Cantonal Court upheld this dismissal upon appeal. The complainant sought to have the accused convicted, arguing the dismissal affected his civil claims. However, he failed to demonstrate any direct impact on his civil claims or provide adequate grounds to contest the dismissal in his appeal to the Federal Tribunal. His request for free legal assistance was also denied due to the perceived lack of merit in his legal actions.

Schlagwörter

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Einstellung (Nötigung, Erpressung, Rassendiskriminierung usw.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafuntersuchung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft unentgeltliche Rechtspflege formelle Verfahrenseinstellung Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on this procedural article.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied based on this article because the claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when assessing the court costs based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_620/2019

Urteil vom 9. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Nötigung, Erpressung, Rassendiskriminierung usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen Beschluss und Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 3. April 2019 (UE190046-O/U/MAN).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 14. September 2018 Strafanzeige gegen X.________ wegen Nötigung, Erpressung, Rassendiskriminierung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte das Verfahren am 11. Februar 2019 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 3. April 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er strebt eine Verurteilung von X.________ an.

2. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist ( BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Beschwerdelegitimation und zur Frage einer Zivilforderung. Inwiefern ihm Schaden und Unbill unmittelbar im Zusammenhang mit dem angezeigten Deliktssachverhalt entstanden sein sollen, zeigt er nicht auf. Auch dem angefochtenen Entscheid kann insoweit nichts entnommen werden. Das von ihm verlangte Geld in Höhe von Fr. 12'000.-- für eine aus Sicht von X.________ noch offene Forderung aus Arbeitsvertrag hat der Beschwerdeführer nicht bezahlt, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm ein Zivilforderung gegen die Beschuldigte zustehen könnte. Zudem setzt er sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht substanziiert auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese willkürlich sein sollten oder sonstwie gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Er beschränkt sich vielmehr darauf, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern. Von vornherein nicht zu hören ist er, soweit er sich inhaltlich gegen die Einstellungsverfügung und die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft wendet, ohne einen hinreichenden Bezug auf das vorinstanzliche Verfahrensdossier und den angefochtenen Beschluss herzustellen ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit er beanstandet, es sei ihm zu Unrecht kein kostenloser Anwalt beigegeben worden, befasst er sich nicht mit der obergerichtlichen Einschätzung zur Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels und bringt nichts vor, was diese Einschätzung in Frage stellen könnte.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill