Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_620/2015 KI-generiert

Company Not Liable for Defense Costs in Unfounded Criminal Prosecution

Geschäftsnummer 6B_620/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case centers around a company that filed a criminal complaint against a former employee for unauthorized data acquisition and intrusion into its data processing system. The prosecution initially dismissed the case and imposed costs on the company, leading to a series of appeals. The appellate court partially upheld the company's objections and returned the matter for reconsideration. Subsequently, the prosecution again dismissed the case, but this time imposed costs on the company and awarded compensation to the accused, prompting another round of appeals from the company. The key issue involves the legal consequences and costs associated with the initiation of the criminal proceedings against the former employee, which were ultimately deemed to have been filed without sufficient basis, leading to the imposition of costs on the company.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 427 StPO, Art. 420 StPO, Art. 420 lit. a StPO, Art. 303 StGB, Art. 432 StPO; Company Not Liable for Defense Costs in Unfounded Criminal Prosecution: The prosecution initially dismissed the case and imposed costs on the company, leading to a series of appeals. The appellate court partially upheld the company's objections and returned the matter for reconsideration. Subsequently, the prosecution again dismissed the case, but this time imposed costs on the company and awarded compensation to the accused, prompting another round of appeals from the company. The key issue involves the legal consequences and costs associated with the initiation of the criminal proceedings against the former employee, which were ultimately deemed to have been filed without sufficient basis, leading to the imposition of costs on the company.

Schlagwörter

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Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Einstellung des Strafverfahrens Strafanzeige Verteidigungskosten grobe Fahrlässigkeit Verantwortlichkeit des Unternehmens Einstellung des Betrugsverfahrens Nichtschuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Applied to rule that no court costs shall be levied.

Art. 67 BGG

Cited in setting aside the lower court decision and remitting the matter for the costs and indemnities.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to rule that the Canton of Thurgau must pay the appellant an appropriate party compensation.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Cited in setting aside the lower court decision and remitting the matter for the costs and indemnities.

Art. 420 lit. a StPO

The conviction was overturned because the lower court incorrectly held the appellant liable for procedural costs and costs incurred by the accused based on this article.

Art. 427 Abs. 1 oder 2 StPO

The reasoning mentions that the cost allocation based on these articles would also be inadmissible if the lower court had relied on them instead of Art. 420 lit. a StPO.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (38)

502 2024 262 (2025-09-01) · fr
Sexual Abuse Proceedings Dismissal and Cost Allocation Appeal
«…beispielsweise der Anzeigeerstatter grobfahrlässig, der das Anzeigerecht für sachfremde Zwecke missbraucht (Urteil BGer 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 m.H.). 5.4. Es trifft zwar zu, dass die angezeigte Straftat nicht wie von der Beschwerdefüh…»
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BK 2024 184 (2024-10-01) · be
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«…e ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord…»
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«…Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an dessen Aufhebung (vgl. BGE 138 IV 248 E. 2; Urteile 6B_459/2022 vom 20. März 2023 E. 2; 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 1; je mit Hinweisen). 1.3.2. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Erö…»
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«…ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessor…»
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«…rch?query=6B_944/2015) du 25 mai 2016 consid. 5 ; [6B\_620/2015](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_620/2015) du 3 mars 2016 consid. 2.2 ; [6B\_446/2015](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_446/2015) du 10…»
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«…weizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 420 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2, 6B_446/2015 vom 10. Juni 2015 E. 2.3, 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 E. 2.7; je mi…»
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«…wenn eine an- zeigeerstattende Person sein Anzeigerecht für sachfremde Zwecke miss- braucht (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3.2.2. Eine mutwillige oder grobfahrlässige Strafklage/Strafanzeige…»
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«…le de manière infondée ou par malveillance (arrêts du Tribunal fédéral 6B_944/2015 du 25 mai 2016 consid. 5 ; 6B_620/2015 du 3 mars 2016 consid. 2.2 ; 6B_446/2015 du 10 juin 2015 consid. 2.1). 3.2. En l'occurrence, le sort réservé…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_620/2015

Urteil vom 3. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Einstellung des Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. April 2015.

Sachverhalt:

A. Am 26. Februar 2014 stellte die A.________ AG, vertreten durch ihren Geschäftsführer B.________, bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen Strafantrag gegen ihren ehemaligen Mitarbeiter X.________ wegen unbefugter Datenbeschaffung bzw. unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem. Sie erhob Straf- sowie Zivilklage und konstituierte sich als Privatklägerin. Sie machte geltend, X.________ sei mit dem unbefugt beschafften Administratorenpasswort in ihr Datenverarbeitungssystem eingedrungen und habe sich möglicherweise Zugang zu Daten der Finanz- und Lohnbuchhaltung sowie zu Geschäftsgeheimnissen verschafft.

B. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen X.________ am 5. Dezember 2014 ein (Ziff. 1), auferlegte die Verfahrenskosten B.________, entschädigte X.________ durch den Staat und verpflichtete B.________, dem Staat die Entschädigung für X.________ in voller Höhe zu bezahle n (Ziff. 2-4).

In Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde der A.________ AG hob das Obergericht des Kantons Thurgau am 12. Februar 2015 Ziff. 2-4 der Einstellungsverfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück.

C. Am 9. März 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft erneut die Einstellung des Verfahrens (Ziff. 1), auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 622.-- dieses Mal der A.________ AG (Ziff. 2), entschädigte X.________ durch den Staat mit Fr. 8'768.50 (Ziff. 3) und verpflichtete die A.________ AG, dem Staat die Entschädigung für X.________ in voller Höhe zu erstatten (Ziff. 4).

Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ AG hiess das Obergericht mit Entscheid vom 22. April 2015 teilweise gut, soweit es darauf eintrat (Ziff. 1). Es änderte Ziff. 4 der Einstellungsverfügung insoweit, als die A.________ AG verpflichtet wird, dem Staat Fr. 4'746.60 an die Kosten der Verteidigung von X.________ zu bezahlen (Ziff. 2). Es auferlegte der A.________ AG die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren (Ziff. 3), bestimmte die vom Staat auszurichtende Entschädigung der A.________ AG (Ziff. 4) und verpflichtete diese, X.________ mit Fr. 1'030.50 (zzgl. MWSt) für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Ziff. 5).

D. Die A.________ AG beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 5 des obergerichtlichen Entscheids aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Kosten und Parteientschädigung an das Obergericht zurückzuweisen.

E. Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zur Beschwerde legitimiert ist unter anderem die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin ist durch den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an dessen Aufhebung (vgl. BGE 138 IV 248 E. 2 S. 250; Urteil 6B_446/2015 vom 10. Juni 2015 E. 1.2). Die Beschwerdelegitimation ist gegeben und auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze Art. 420 und Art. 427 StPO , indem sie ihr die Verfahrenskosten auferlege und hinsichtlich der Verteidigungskosten von X.________ Rückgriff auf sie nehme. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, sie habe die Einleitung des Verfahrens gegen X.________ grobfahrlässig bewirkt.

2.2. Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (lit. a), das Verfahren erheblich erschwert (lit. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (lit. c).

Diese Bestimmung gibt dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten, wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person, verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 lit. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteile 6B_784/2014 vom 18. September 2015 E. 2.2; 6B_446/2015 vom 10. Juni 2015 E. 2.1.1; 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 E. 2.6 mit Hinweisen). Ein Rückgriff kommt bei haltlosen Verdächtigungen, nicht jedoch bei einer in guten Treuen erstatteten Strafanzeige in Frage. Zu denken ist vielmehr an eine falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 420 StPO ; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 420 StPO ; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 420 StPO ; vgl. auch: WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 432 StPO ). Nach der Rechtsprechung handelt beispielsweise der Anzeigeerstatter grobfahrlässig, der das Anzeigerecht für sachfremde Zwecke missbraucht (vgl. Urteile 6B_446/2015 vom 10. Juni 2015 E. 2.3; 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 E. 2.7).

2.3. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe die Anzeige nicht gegen Unbekannt, sondern ausdrücklich sowie ausschliesslich gegen X.________ erstattet. Dies habe sie ohne gesichertes Wissen bzw. ohne effektive Verdachtsmomente gegen X.________ getan. Nur weil sie mit ihren Nachforschungen beim Unternehmen, das sie bei Fragen zur Informationstechnologie (nachfolgend: IT) unterstütze, nicht weitergekommen sei, habe sie nicht einfach Strafanzeige gegen X.________ erstatten dürfen. Stattdessen hätte sie sich vor der Anzeigeerstattung über die grundlegendsten computertechnischen Begebenheiten ins Bild setzen sowie durch wenige gezielte Fragen klären müssen, wer bestätigen könne, dass X.________ den Server und nicht bloss den im Serverschrank befindlichen Router neu gestartet habe. Auch habe sie bei ihrer Mitarbeiterin C.________ nicht abgeklärt, was diese auf dem Bildschirm des Computers in der E-Werkstatt genau gesehen habe. Die Anzeigeerstattung sei zumindest grobfahrlässig erfolgt, weshalb es zulässig sei, die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und für die vom Kanton getragenen Verteidigungskosten von X.________ auf sie Rückgriff zu nehmen (Entscheid S. 12).

2.4. Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Strafantrag aus, X.________ habe im September 2013 mit einem Mitarbeiter des von ihr beauftragten IT-Unternehmens den Computer eines ihrer Mitarbeiter in der E-Werkstatt eingerichtet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich X.________ dabei unbefugt das Administratorenpasswort beschafft und damit Zugang zum Server erlangt habe. So habe danach der erwähnte Computer praktisch vollen Serverzugriff gehabt, mithin auch in die Finanz- und Lohnbuchhaltung. X.________ habe bei Störungen mehrmals den Server neu gestartet. Dies sei nur mit dem Administratorenpasswort möglich. Folglich müsse er sich dieses beschafft haben (kantonale Akten, act. RA2 2).

Die Vorinstanz stellt fest, X.________ sei vom 15. April 2013 bis zu seiner fristlosen Entlassung am 19. November 2013 bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen. Dabei habe er ein lokales Administratorenpasswort gehabt, womit er auf dem lokalen Computer Programme habe installieren können. Dagegen habe er nicht über ein Server-Administrationsrecht mit Vollzugriff auf alle Systeme verfügt. Im September 2013 habe ein Mitarbeiter des IT-Unternehmens am Computer in der E-Werkstatt ein Antivirus-Programm installiert. X.________ sei zu diesem Zeitpunkt im gleichen Raum gewesen (Entscheid S. 10).

2.5. Die Vorinstanz wendet Art. 420 lit. a StPO zu extensiv an, wenn sie der Beschwerdeführerin vorwirft, sie habe grobfahrlässig gehandelt, da sie Anzeige erstattet habe, ohne den Sachverhalt näher abzuklären. Bevor die Beschwerdeführerin Anzeige erstattete, hat sie mit mehreren Mitarbeitern gesprochen und Erkundigungen bei ihrem IT-Berater eingeholt. Die Angaben von C.________ deuteten zumindest darauf hin, dass sensible Informationen - sei es ein Buchhaltungsbeleg oder ein Buchhaltungsordner - auf einem Computer bzw. einem Profil zugänglich waren, auf dem sie es nicht hätten sein dürfen (Entscheid S. 11 f.; kantonale Akten, act. D18, D41). Ihr IT-Berater informierte die Beschwerdeführerin, dass er befürchte, jemand könnte unberechtigt Zugriff auf ihr System haben. Es sei Aufgabe der Polizei oder von spezialisierten Unternehmen herauszufinden, wer Änderungen am System vorgenommen haben könnte (Entscheid S. 10; kantonale Akten, Beschwerdebeilage 3). Demzufolge wurde die Beschwerdeführerin von einer Fachperson für IT indirekt an die Polizei verwiesen. Dass sie X.________ verdächtigte, weil sie diesen fristlos entlassen hatte und er sich jeweils um die Computerprobleme gekümmert hatte, wobei die Mitarbeiter davon ausgingen, er habe den Server neu gestartet (kantonale Akten, act. D18 f., D40 f.), erscheint nicht abwegig. Obwohl nach den Ermittlungen der Polizei feststeht, dass X.________ weder das Server-Administratorenpasswort noch vertrauliche Informationen erlangte, ist nicht davon auszugehen, dass jeder verständige Mensch in der Lage der Beschwerdeführerin und unter gleichen Umständen von einer Anzeige abgesehen hätte (vgl. Urteil 1B_523/2012 vom 24. Juni 2013 E. 2.2 zu Art. 427 Abs. 2 StPO ). Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit der Anzeige gegen X.________ sachfremde Zwecke verfolgte.

Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin noch weitere Nachforschungen hätte tätigen können, die möglicherweise dazu geführt hätten, dass sie von einer Anzeige absieht. Jedoch verkennt die Vorinstanz, dass der Staat von der Möglichkeit des Rückgriffs nur mit Zurückhaltung Gebrauch machen sollte. In Berücksichtigung dieses Grundsatzes kann aufgrund der der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anzeige bekannten Umstände nicht gesagt werden, sie habe die Einleitung des Strafverfahrens gegen X.________ grobfahrlässig bewirkt. Indem die Vorinstanz für die dem Staat auferlegten Verteidigungskosten von X.________ auf die Beschwerdeführerin Rückgriff nimmt, verletzt sie Art. 420 lit. a StPO .

Gleiches gilt für den Fall, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 420 lit. a StPO überbinden sollte. Sofern sie ihr die Kosten auf der Grundlage von Art. 427 Abs. 1 oder 2 StPO auferlegt, wäre dies ebenfalls unzulässig. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich weder, dass die Verfahrenskosten durch allfällige Anträge der Beschwerdeführerin zum Zivilpunkt verursacht wurden (vgl. Art. 427 Abs. 1 StPO ), noch, dass diese - hinsichtlich des Antragsdelikts - aktiv Einfluss auf den Gang des Verfahrens nahm (vgl. Art. 427 Abs. 2 StPO ; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 f.; Urteile 6B_446/2015 vom 10. Juni 2015 E. 2.4.2; 6B_1114/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2).

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ).

Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Thurgau hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. April 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Thurgau hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau und Rechtsanwalt Roland Götte (z. Hd. von X.________) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres