Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_619/2014 KI-generiert

Insurance Fraud Conviction Overturned Due to Improper Use of Private Expert Evidence

Geschäftsnummer 6B_619/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a defendant who was initially acquitted of attempted fraud by a district court, which referred a civil claim to a civil court. However, the appeal court later found the defendant guilty of attempted fraud related to a vehicle fire and imposed a 27-month prison sentence, partially suspended. The defendant had allegedly set his car on fire and then reported the damage to his insurance company. In the subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal, the defendant contested the legality of the evidence used in the trial, claiming that the court relied improperly on a private assessment rather than involving independent expert witnesses, leading to a procedural violation.

Legislator-Regeste

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Art. 146 Abs. 1 i.V.m, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 6 Abs. 1 StPO, Art. 182 StPO, Art. 56 StPO, Art. 183 Abs. 3 StPO; Insurance Fraud Conviction Overturned Due to Improper Use of Private Expert Evidence: However, the appeal court later found the defendant guilty of attempted fraud related to a vehicle fire and imposed a 27-month prison sentence, partially suspended. The defendant had allegedly set his car on fire and then reported the damage to his insurance company. In the subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal, the defendant contested the legality of the evidence used in the trial, claiming that the court relied improperly on a private assessment rather than involving independent expert witnesses, leading to a procedural violation.

Schlagwörter

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Versuchter Betrug Willkür Versicherungsbetrug Strafuntersuchung Betrug Privatversicherung ergänzende Beweise unabhängiger Sachverständiger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that the second respondent must bear the court costs because they lost the appeal.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to establish that the Canton of Aargau bears no court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Used to rule on the compensation payable by the respondents to the appellant for the Federal Court proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (32)

BGE 148 IV 22
Swiss Federal Supreme Court Upholds Conviction Despite Procedural Defect in Expert Appointment.
«…stellt somit ein Gutachten dar, welches den formellen Anforderungen von Art. 182 ff. StPO zu genügen hat (vgl. Urteil 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.3). Die Verfasser des Berichts sind Mitarbeiter des forensisch-naturwissenschaftlichen Dienst…»
SBK.2025.3 (2025-04-02) · ag
Neurosurgeon Negligence Case Remitted for Further Investigation Amid Conflicting Expert Opinions
«…- 15 - vorgeschriebenen Gutachten gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.6 = Pra 2015, Nr. 38, S. 312 f., inkl. dortigen Bemerkungen zum Verhältnis von Art. 182 StPO…»
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Acquittal on Remand in Fatal Stabbing Case Due to Insufficient Evidence
«…. 24/5 oder dem Untersuchungsbericht Urk. 24/6), nicht um eigentliche Gutachten handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. Novem- ber 2014 E. 1.5), ändert nichts an deren Beweistauglichkeit und deren Beweis- kraft. Sie wurden durch sac…»
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Appeal of COVID-19 Loan Fraud Conviction and Sentence Modification
«…Lebenserfahrung grundsätzlich nachvollzogen werden können (vgl. dazu Urteile 7B_167/2022 vom 13. November 2022, E. 5., 6B_619/2014 vom 4. November 2014, E. 1.5. und 6B_75/2023 vom 18. April 2023, E. 3.3.2.). Ob an dieser Stelle indessen nur eine form…»
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«…ch- verständigenqualität zukommt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtes BGer 6B_75/2023 vom 18. April 2023 E.3.3.2 bzw. 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.5, sowie ARNOLD, Weitere Gedanken zur Auftragserteilung im Strafver- fahren, forumpoenale 6/2…»
SB230403 (2024-04-23) · zh
Negligent Arson Conviction Upheld Based on Fire Investigation and Inconsistent Statements
«…eben keine eigentliche polizeilichen Funktionen wahrnehmen (vgl. Urteile 7B_167/2022 vom 13. November 2022, E. 5. sowie 6B_619/2014 vom 4. November 2014, E. 1.5.). Für den Beweiswert eines entspre- chenden Fachberichtes ist namentlich massgebend, inwi…»
SB220642 (2023-12-20) · zh
Defendant convicted of endangering life, assault, threats against authorities, negligent arson; sentence modified.
«…nach Art. 182 ff. StPO ergangen ist, weshalb es sich nicht um ein eigentliches Gutachten handelt (Urteil Bundesgericht 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.5), ändert dies also nichts an dessen Beweistauglich- keit und es kommt ihm ein sehr hoher Be…»
7B_167/2022 (2023-11-13)
Zurich Cantonal Police Recusal in Traffic Violation Case
«…eiliche Funktionen wahrnehmen und sich ihre Tätigkeit auf Funktionen innerhalb dieser Spezialdienste beschränkt (Urteil 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.5 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall (siehe E. 3 hiervor). 6. Nach dem Gesagten ist die B…»
6B_75/2023 (2023-04-18)
Swiss Supreme Court Upholds Arson Conviction Against Sentencing Appeal
«…tonspolizei Aargau ein Gutachten eines Sachverständigen im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StPO darstellt (vgl. dazu Urteil 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.5). Denn auch einfache Polizeirapporte gelten als zulässige Beweismittel (Urteil 6B_998/2019…»
2023.03.07.sr.1 (2023-03-07) · bl
Court Orders Re-investigation into Medical Procedure Death
«…erichtsgutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 1052, unter Hinweis auf BGer 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.4; BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 6P.223/2006 vom 9. Februar 2007 E. 2.4). Ergeben sich Diverge…»
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«…24/5 oder dem Untersuchungsbericht Urk. 24/6), nicht um eigentliche Gutachten han- delt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.5), ändert nichts an deren Beweistauglichkeit und deren Beweiskraft. Sie wurden durch sachver…»
SST.2022.97 (2022-11-03) · ag
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«…lizei Aargau als Gutachten im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StPO zu qualifizieren ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.5), stellt dieser ein Beweismittel dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_998/2019 vom 20. N…»
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Criminal Conviction Upheld Despite Procedural Defenses
«…stellt somit ein Gutachten dar, welches den formellen Anforderungen von Art. 182 ff. StPO zu genügen hat (vgl. Urteil 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.3). Die Verfasser des Berichts sind Mitarbeiter des forensisch-naturwissenschaftlichen Dienst…»
502 2020 59 (2020-05-14) · fr
Appeal on Admissibility of Decrypted Foreign Evidence
«…ant leur domaine de compétence et nécessaires à l’établissement ultérieur éventuel du rapport d’expertise (cf. arrêt TF 6B_619/2014 du 4 novembre 2014 consid. 1.5). Une partie de la doctrine considère que lorsqu’il existe une liste d’experts permanent…»
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«…onate mit bedingtem Vollzug. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht am 4. November 2014 gut (Urteil 6B_619/2014). Am 10. Dezember 2015 verurteilte das Obergericht den Gesuchsteller erneut wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheits…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_619/2014

Urteil vom 4. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. A.________ Versicherungen AG ,

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Kyburz,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Versuchter Betrug; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 8. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. A.a. Das Bezirksgericht Muri sprach X.________ am 7. August 2013 von der Anklage des versuchten Betrugs frei und verwies die Zivilforderung der A.________ Versicherungen AG auf den Zivilweg. Die Staatsanwaltschaft und die A.________ Versicherungen AG erhoben gegen dieses Urteil Berufung bzw. Anschlussberufung.

A.b. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 8. Mai 2014 wegen versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ) zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 15 Monate mit bedingtem Vollzug. Die Zivilforderung der A.________ Versicherungen AG verwies es auf den Zivilweg.

Das Obergericht hält für erwiesen, dass X.________ am 25. Mai 2011 seinen Porsche in einer Waldlichtung mithilfe eines acetonhaltigen Brandbeschleunigers in Brand setzte. Den Schaden meldete er der A.________ Versicherungen AG.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 8. Mai 2014 aufzuheben und ihn vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen.

C. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichteten auf eine Stellungnahme. Die A.________ Versicherungen AG beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz stelle zu einem grossen Teil lediglich auf das Privatgutachten B.________ ab. Dieses habe nicht die Qualität eines Beweismittels, sondern bilde bloss Bestandteil eines Parteivorbringens. Er rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 StPO , da die Vorinstanz weitere Beweismittel hätte hinzuziehen müssen.

1.2. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Anforderungen an die sachverständige Person sowie die bei deren Ernennung und bei der Erstellung des Gutachtens zu beachtenden Vorschriften sind in Art. 183 ff. StPO verankert. Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO ( Art. 183 Abs. 3 StPO ). Der Anspruch auf Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit von gerichtlichen Sachverständigen ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK , die ein faires Verfahren garantieren ( BGE 125 II 541 E. 4a; Urteil 6S.46/2005 vom 2. Februar 2006 E. 4.1, nicht publ. in BGE 132 IV 70 ).

1.3. Die Vorinstanz stellt für die Beurteilung, ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers absichtlich in Brand gesteckt wurde, massgeblich auf den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 28. Juli 2011 und das von der Beschwerdegegnerin 2 zu den Akten gereichte Privatgutachten vom 10. Oktober 2011 ab (namentlich für die Fragen nach einem allfälligen Brandherd bzw. einer Zündquelle oder eines elektrischen Defekts, für den möglichen Einsatz von Brandbeschleunigern sowie für die Branddauer; vgl. Urteil E. 3.2, 3.3 und 3.5). Sie verfügte offensichtlich nicht über das notwendige Fachwissen, um die sich stellenden Fragen ohne den Beizug von Sachverständigen zu beantworten. Sie hätte daher nach den Regeln von Art. 182 ff. StPO Sachverständige beiziehen müssen. Den Anforderungen an ein unabhängiges Sachverständigengutachten genügt weder der Ermittlungsbericht vom 28. Juli 2011 noch das Privatgutachten vom 10. Oktober 2011.

1.4. Privatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder dem Gericht eingeholt wurde. Sie bilden bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen nicht zu ( BGE 132 III 83 E. 3.4 ; 127 I 73 E. 3 f/bb; je mit Hinweisen). Ein Parteigutachten ist nur geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (Urteile 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen). Beim Privatgutachten der Beschwerdegegnerin 2 handelt es sich demnach nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 182 StPO .

1.5. Der Ermittlungsbericht vom 28. Juli 2011 ist bereits von der Sache her kein Gutachten. Wie dem Bericht zu entnehmen ist, nahm sein Verfasser nach der Befragung des Beschwerdeführers und der Untersuchung des Fahrzeugs zahlreiche weitere Ermittlungshandlungen vor. Sein Einsatz beschränkte sich nicht auf eine Untersuchung des beschädigten Fahrzeugs. Offenbleiben kann daher, ob es sich bei ihm um einen Sachverständigen im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StPO handelt, da er nicht als solcher zum Einsatz kam.

Gemäss Art. 183 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen. Mitarbeiter der wissenschaftlichen und kriminaltechnischen Dienste der Polizeikorps können unter gewissen Voraussetzungen als Sachverständige im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StPO eingesetzt werden (vgl. NIKLAUS SCHMID, Einige Aspekte der naturwissenschaftlichen Gutachten aus der Sicht der Schweizerischen Strafprozessordnung, AJP 2010, S. 821 ff.; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 183 StPO ). Dies setzt jedoch voraus, dass sie im betreffenden Fall bei den polizeilichen Ermittlungen im Sinne von Art. 306 ff. StPO nicht eigentlich polizeiliche Funktionen wahrnehmen und sich ihre Tätigkeit auf Funktionen innerhalb dieser Spezialdienste beschränkt ( SCHMID, a.a.O., Ziff. 3.1 S. 822). Ein allfälliger Einsatz der sachverständigen Personen im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen muss sich konsequent auf das Erheben der für ihr Fachgebiet sowie das allenfalls nachfolgend zu erstattende Gutachten erforderlichen Spuren beschränken ( SCHMID, a.a.O., Ziff. 3.4 S. 823). Dies war vorliegend nicht der Fall.

1.6. Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Indem die Vorinstanz vom Beizug von Sachverständigen absah und stattdessen auf den polizeilichen Ermittlungsbericht und das Privatgutachten der Beschwerdegegnerin 2 abstellt, verletzt sie Bundesrecht. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Beweisergänzung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit erübrigt sich eine Behandlung der weiteren Rügen.

2. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin 2 wird als unterliegende Partei kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Die Beschwerdegegnerinnen haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerinnen haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren je eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld