Federal Supreme Court Decision on Refusal to Postpone Prison Sentence Commencement and Sanctions for Frivolous Litigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal made by an individual against a decision related to the commencement of a sentence, rendered by the administrative court of a canton. The individual expressed dissatisfaction with previous court proceedings and allegations of biased interpretations of the law by judges. The appeal included requests for disqualification of a judge and for free legal assistance, both of which were dismissed. Ultimately, the court decided not to proceed with the appeal and assigned the associated costs to the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Decision on Refusal to Postpone Prison Sentence Commencement and Sanctions for Frivolous Litigation: The individual expressed dissatisfaction with previous court proceedings and allegations of biased interpretations of the law by judges. The appeal included requests for disqualification of a judge and for free legal assistance, both of which were dismissed. Ultimately, the court decided not to proceed with the appeal and assigned the associated costs to the individual.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal will not be considered, given the trivial nature of the appeal.
Used to dismiss the request for legal aid because the legal recourse appeared hopeless.
Used to state that a reduction of the court fee is out of the question due to the abusive nature of the litigation conduct.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_619/2010
Urteil vom 29. Juli 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafantritt,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 7. Juni 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund ( Art. 34 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer ist offenbar mit der früheren Tätigkeit eines "einseitig begabten¨ Bundesrichters und eines Gerichtsschreibers am Bundesgericht nicht zufrieden, denen er eine falsche Interpretation und eine falsche Anwendung des Rechts vorwirft (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 23). Auf dieses Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten.
2. Es kann zur Hauptsache auf das im Urteil 6B_227/2010 vom 11. März 2010 betreffend Strafantritt Gesagte und insbesondere auf dessen E. 4 und 6 zu den Begründungsanforderungen einer Beschwerde ans Bundesgericht verwiesen werden. Zu E. 5 ist zu ergänzen, dass das Ausstandsbegehren gegen den Verwaltungsrichter, der den angefochtenen Entscheid gefällt hat, und gegen die mitwirkende Gerichtssekretärin offensichtlich trölerisch ist (vgl. Anträge 4 und 20). Weiter ist zu ergänzen, dass der Hinweis auf das Verbot des Schuldverhafts (Beschwerde S. 5) an der Sache vorbei geht, da es vorliegend nicht um einen Schuldverhaft geht (angefochtener Entscheid S. 12 E. 4.4). Im Übrigen sagt der Beschwerdeführer selber, dass er auf die "pseudojuristische Rabulistik" der Vorinstanz nicht eingehe (Beschwerde S. 8 Ziff. 21). Auf eine derartige Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Infolge der rechtsmissbräuchlichen Art der Prozessführung kommt eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr nicht in Betracht ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf das Ausstandsbegehren gegen einen Bundesrichter und einen Gerichtsschreiber am Bundesgericht wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn