Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_618/2007 KI-generiert

Social Assistance Act Appeal Justification Insufficiency

Geschäftsnummer 6B_618/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a legal dispute concerning the enforcement of the Social Welfare Act, in which an initial investigation against the applicant for allegedly breaching the act was discontinued by an investigative judge. However, the municipal social commission appealed this decision, and the cantonal court overturned the initial ruling, ordering the case to be reopened. The applicant subsequently filed a complaint against the cantonal court's decision. The federal court considered whether to even adjudicate the appeal and noted that the applicant's arguments were largely repetitive of those already dismissed by the lower court, ultimately deciding not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Social Assistance Act Appeal Justification Insufficiency: However, the municipal social commission appealed this decision, and the cantonal court overturned the initial ruling, ordering the case to be reopened. The applicant subsequently filed a complaint against the cantonal court's decision. The federal court considered whether to even adjudicate the appeal and noted that the applicant's arguments were largely repetitive of those already dismissed by the lower court, ultimately deciding not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung (Verstoss gegen das Sozialhilfegesetz) Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege materielle Begründetheit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Beschwerdelegitimation Nothilfe nach BV

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because the grounds raised were merely appellant criticism not meeting the strict requirements of Art. 106 para. 2 BGG, leading to non-admission based on this procedural article.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was dismissed because the legal submissions were hopeless, as stated in the dispositive.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was accommodated by imposing a reduced court fee as per the final dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant in the final dispositive.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_618/2007/bri

Urteil vom 10. November 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Verstoss gegen das Sozialhilfegesetz),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 10. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 19. Juni 2007 stellte der Untersuchungsrichter das gegen die Beschwerdeführerin eröffnete Verfahren wegen Übertretung des Sozialhilfegesetzes ein. Eine gegen diese Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde der Sozialkommission der Gemeinde Flamatt hiess das Kantonsgericht Freiburg am 10. September 2007 gut. Es hob die angefochtene Verfügung (Dispositiv-Ziff. I B) auf und wies die Sache zwecks Wiederaufnahme des Verfahrens an den Untersuchungsrichter zurück. Dagegen richtet sich die eingereichte Beschwerde.

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, mit dem das kantonale Verfahren nicht abgeschlossen wird. Ob dieser Entscheid vor Bundesgericht überhaupt angefochten werden kann, ist fraglich, braucht hier aber nicht entschieden zu werden, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann. Wie bereits im kantonalen Verfahren stellt sich die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht auf den Standpunkt, die Gemeinde Flamatt habe - abgesehen davon, dass sie zur Beschwerdeerhebung nicht befugt sei - die Beschwerde verspätet eingelegt. Ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, wiederholt sie damit ausschliesslich ihre bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwendungen, die das Kantonsgericht mit einer sachlich vertretbaren Begründung verworfen hat. Ihre Vorbringen erschöpfen sich mithin in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid und genügen den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ein unentgeltlicher Anwalt ist schon deshalb nicht zu bestellen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren ( Art. 64 BGG ). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: