Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_617/2024 KI-generiert

Dog Supervision and Insult Conviction Appeal Timeliness

Geschäftsnummer 6B_617/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Dog Supervision and Insult Conviction Appeal Timeliness The case concerned an individual who was convicted by a penal order for inadequate supervision of a dog and insult, and whose subsequent objection to the penal order was deemed withdrawn by the prosecution due to his unexcused absence from a hearing. The cantonal court dismissed the individual's appeal against this withdrawal for being filed after the 10-day deadline. The Federal Supreme Court upheld the cantonal court's decision, reasoning that because the individual had received the initial penal order and filed an objection, he was aware of the ongoing criminal proceedings and had to expect further procedural communications, thus triggering the legal fiction of service seven days after the unsuccessful delivery attempt (May 14, 2024), despite the individual having requested an extension of the pickup period at the post office, making the appeal filed on June 14, 2024, untimely.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 85 StPO, Art. 85 Abs. 2 StPO; Dog Supervision and Insult Conviction Appeal Timeliness: The cantonal court dismissed the individual's appeal against this withdrawal for being filed after the 10-day deadline. The Federal Supreme Court upheld the cantonal court's decision, reasoning that because the individual had received the initial penal order and filed an objection, he was aware of the ongoing criminal proceedings and had to expect further procedural communications, thus triggering the legal fiction of service seven days after the unsuccessful delivery attempt (May 14, 2024), despite the individual having requested an extension of the pickup period at the post office, making the appeal filed on June 14, 2024, untimely.

Schlagwörter

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verspätetes Fristerstreckungsgesuch Beleidigung prozessleitende Verfügungen Versuch im Strafrecht Mitteilungsfrist Verweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal is dismissed under this simplified procedure.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court order determines a reduced judicial fee based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court order imposes the judicial costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_617/2024

Urteil vom 5. November 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichter von Felten,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. Juli 2024 (2N 24 93).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2023 sprach die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee den Beschwerdeführer des ungenügenden Beaufsichtigens eines Hundes und der Beschimpfung schuldig und bestrafte ihn kostenfällig mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagen zu je Fr. 30.-- (Probezeit 3 Jahre) und einer Busse von Fr. 550.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage). Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. Januar 2024 überwies sie zur Prüfung der Gültigkeit an das Bezirksgericht Willisau, welches am 21. März 2024 feststellte, die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. Dezember 2023 sei rechtzeitig erfolgt und damit gültig. In der Folge lud die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. April 2024 auf den 3. Mai 2024 zur Einvernahme vor. Da er unentschuldigt nicht erschien, verfügte die Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2024, die Einsprache gelte als zurückgezogen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mangels Fristeinhaltung am 9. Juli 2024 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er macht geltend, keine Frist verpasst zu haben. Er habe keine Zustellungen der Staatsanwaltschaft erwartet, da das Verfahren vor dem Bezirksgericht Willisau noch nicht abgeschlossen sei und damit die Fortsetzung des Strafverfahrens blockiere. Zudem habe die Post den Absender "Luzerner Staatsanwaltschaft" nicht offenbart.

2. Die Akteneinsicht im kantonalen Verfahren xxx muss der Beschwerdeführer nicht beim Bundesgericht, sondern bei der zuständigen kantonalen Behörde verlangen.

3. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid, d.h. die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Juli 2024 (

Art. 80 Abs. 1 BGG

). Da sich diese ausschliesslich mit der Zustellung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 3. Mai 2024 (Zustellfiktion;

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO

) und der Wahrung der Beschwerdefrist befasst, können auch vor Bundesgericht nur diese Fragen Gegenstand des Verfahrens sein.

4.

4.1.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Frist für die Beschwerde an das Kantonsgericht eingehalten zu haben. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (

Art. 396 Abs. 1 StPO

). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (

Art. 90 Abs. 1 StPO

). Die Formen der Zustellung sind in

Art. 85 StPO

geregelt. Die Zustellung erfolgt gemäss dieser Bestimmung unter anderem durch eingeschriebene Postsendung (Abs. 2). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO

am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Das relevante Prozessrechtsverhältnis setzt mit der Rechtshängigkeit der Streitsache ein. Für die Annahme der Zustellfiktion ist in jedem Fall zu verlangen, dass der Empfänger diejenige Behörde als Absender erkennen kann, mit deren Sendung er rechnen muss (

BGE 142 IV 286

E. 1.6.2).

4.2.

Die Vorinstanz führt aus, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 3. Mai 2024 sei dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2024 zur Abholung gemeldet worden, woraufhin dieser die Abholfrist bis zum 4. Juni 2024 verlängern liess. Der Beschwerdeführer habe den am 19. Dezember 2023 gegen ihn ausgestellten Strafbefehl erhalten und davon tatsächlich auch Kenntnis genommen, was sich aus seiner Einsprache vom 29. Januar 2024 ergebe. Er wisse demnach um das gegen ihn geführte Verfahren, weshalb die Zustellfiktion nach

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO

zur Anwendung komme. Die angefochtene Verfügung gelte folglich am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, d.h. am 14. Mai 2024, als zugestellt. Damit habe die zehntägige Beschwerdefrist am Tag nach der Zustellung zu laufen begonnen und am 24. Mai 2024 geendet. Die Beschwerde vom 14. Juni 2024 sei verspätet.

4.3.

Der Beschwerdeführer geht auf die Darstellung der Ereignisse in der angefochtenen Verfügung nicht ein und widerlegt die Feststellungen der Vorinstanz nicht als willkürlich. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl erhalten, davon tatsächlich Kenntnis genommen, dagegen Einsprache erhoben und mithin um das gegen ihn geführte Verfahren wegen Beschimpfung und ungenügenden Beaufsichtigens eines Hundes gewusst hat bzw. darum weiss. Entsprechend hat er - wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund ohne Rechtsverletzung folgert - mit weiteren verfahrensbezogenen Zustellungen rechnen müssen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wegen des angeblich noch hängigen Verfahrens vor Bezirksgericht zur Frage der Gültigkeit der Einsprache nicht mit staatsanwaltschaftlicher Post gerechnet zu haben, geht an der Sache vorbei. Er verkennt, dass er nach bzw. mit Kenntnisnahme des gegen ihn geführten Strafverfahrens mit weiteren Zustellungen der Strafbehörden und damit offensichtlich auch mit Post der Staatsanwaltschaft rechnen musste.

4.4.

Unklar bleibt, worauf der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen abzielt, die Post habe den Absender "Staatsanwaltschaft Luzern" nicht offenbart. Soweit er damit geltend machen will, auf der Abholeinladung des Einschreibens sei nicht vermerkt gewesen, dass es sich um eine Sendung der Staatsanwaltschaft Luzern handle, übersieht er, dass es nicht erforderlich ist, dass der Absender einer Sendung aus der Abholeinladung hervorgeht (

BGE 142 IV 286

E. 1.6.2 und 1.6.3). Es reicht aus, dass die Sendung, hier die Verfügung vom 3. Mai 2024, per Einschreiben bzw. Gerichtsurkunde (vgl.

Art. 85 Abs. 2 StPO

) verschickt wird und dass der Absender bzw. die Absenderin, mit dessen/deren Post der Empfänger rechnen muss, auf dem Briefumschlag identifizierbar ist (

BGE 142 IV 286

E. 1.6; Urteile 6B_826/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.3, 6B_474/2021 vom 18. August 2022 E. 3.4). Wie ein Blick in die kantonalen Akten zeigt, ist das hier der Fall. Dass der Beschwerdeführer hiervon nicht Kenntnis nehmen konnte, weil er die Abholfrist verlängern liess, hat er sich selbst zuzuschreiben. Anders als er offenbar meint, vermag eine Verlängerung der Abholfrist bei der Post das Wirksamwerden der Zustellfiktion gemäss

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO

nach ständiger Rechtsprechung nicht zu verhindern (Urteile 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.2, 6B_1415/2021 vom 9. März 2022 E. 3.2, 6F_35/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3; 6B_302/2020 vom 25. Juni 2020 E. 5.2; 6B_28/2020 vom 1. April 2020 E. 4, teils mit weiteren Hinweisen).

5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Verfahren nach

Art. 109 BGG

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). In Berücksichtigung des relativ geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill