Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_617/2020 KI-generiert

Appeal against Counsel's Remuneration Dismissed

Geschäftsnummer 6B_617/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who was initially sentenced on September 5, 2017, to an eight-month suspended prison sentence with a three-year probation period and a fine of 300 Swiss Francs for various offenses. During the probation, he was required to continue treatment with Dr. B and take prescribed medications. In December 2019, the petitioner approached the Cantonal Court of Basel-Landschaft to challenge the continuation of this requirement, citing a breakdown in trust with the doctor, and sought to modify or lift the directive. His lawyer also filed for the withdrawal of the directive, which was later modified to request only its adjustment. The Cantonal Court forwarded the case to the appropriate judicial authority and granted the petitioner legal aid, appointing an attorney for him. The court awarded the attorney a compensation for filing the requests. The petitioner subsequently filed a complaint against the Cantonal Court's decision, requesting an extension to prepare a detailed complaint to the Swiss Federal Tribunal, which was denied due to statutory restrictions on extending such deadlines. The petitioner's complaint failed to specify how the previous ruling violated legal principles, focusing instead on unrelated grievances regarding his legal representation. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal against Counsel's Remuneration Dismissed: During the probation, he was required to continue treatment with Dr. B and take prescribed medications. In December 2019, the petitioner approached the Cantonal Court of Basel-Landschaft to challenge the continuation of this requirement, citing a breakdown in trust with the doctor, and sought to modify or lift the directive. His lawyer also filed for the withdrawal of the directive, which was later modified to request only its adjustment. The Cantonal Court forwarded the case to the appropriate judicial authority and granted the petitioner legal aid, appointing an attorney for him. The court awarded the attorney a compensation for filing the requests. The petitioner subsequently filed a complaint against the Cantonal Court's decision, requesting an extension to prepare a detailed complaint to the Swiss Federal Tribunal, which was denied due to statutory restrictions on extending such deadlines. The petitioner's complaint failed to specify how the previous ruling violated legal principles, focusing instead on unrelated grievances regarding his legal representation. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Abänderung einer Weisung unentgeltliche Verbeiständung amtliche Verteidigerentschädigung Verlängerung der Probezeit Gegenanwalt Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids gesetzliche Frist Disziplinierung des Rechtsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without review of its merits (non-entrée en matière) based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the collection of court costs for the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_617/2020

Urteil vom 11. Juni 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.

Gegenstand

Abänderung einer Weisung; unentgeltliche Verbeiständung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,

vom 24. April 2020 (490 19 56).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 5. September 2017 wegen verschiedener Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, er müsse sich weiterhin bei Dr. med. B.________ behandeln lassen und die von diesem verschriebenen Medikamente einnehmen.

Mit Eingaben vom 19. und 20. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. In seinen Eingaben stellte er die Weiterführung der Weisung in Frage und führte aus, das Vertrauensverhältnis zum behandelnden Arzt sei zerstört. Die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers gelangte mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 ebenfalls an das Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung der Weisung. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 wurde der Antrag insofern abgeändert, als nicht mehr die Aufhebung der Weisung, sondern lediglich deren Anpassung verlangt wurde.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 leitete die Vorinstanz die Sache zuständigkeitshalber an das Amt für Justizvollzug weiter. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Sarah Niederer als Vertreterin eingesetzt.

Mit Beschluss vom 24. April 2020 wurde der amtlichen Vertreterin eine Entschädigung von Fr. 2'061.85 für das Verfassen der Eingaben vom 23. Dezember 2019 und vom 17. Januar 2020 zugesprochen.

2. Der Beschwerdeführer führt Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. April 2020. Er beantragt, das Bundesgericht habe ihm eine Frist von acht Wochen für die Ausarbeitung einer ausführlichen Beschwerde einzuräumen.

Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Bei der 30-tägigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ), weshalb dem Ersuchen um Fristerstreckung nicht entsprochen werden kann.

3. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers das Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Eingabe des Beschwerdeführers ans Bundesgericht ist nicht zu entnehmen, was am vorinstanzlichen Beschluss konkret bemängelt wird. Er führt darin lediglich aus, seine amtliche Verteidigerin habe ihm den geleisteten Kostenvorschuss noch nicht zurückbezahlt. Zudem führe sie in der Sache mehrere Mandate, obwohl er sie lediglich in einem Fall mandatiert habe. Die Thematik der Rückzahlung des Konstenvorschusses respektive der Mandatsführung bildet nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschlusses und kann daher auch nicht Gegenstand einer Beschwerde ans Bundesgericht sein. Somit kann auch auf den Antrag nicht eingegangen werden, wonach die Entschädigung der amtlichen Verteidigung direkt dem Beschwerdeführer auszuzahlen sei. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär