Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_617/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal to Review Negligent Failure to Yield Conviction Due to Defective Appeal Submissions

Geschäftsnummer 6B_617/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appeal involves an individual who was convicted by a cantonal court for a traffic offense related to the negligent failure to adhere to a traffic sign indicating priority, alongside previous convictions for not wearing a seatbelt and driving without headlights during the day. The individual contested this conviction, requesting either a dismissal of the charges or a remand for reevaluation. However, the complaint was deemed insufficient in addressing the legal matters and evidence evaluation as required, resulting in the court not admitting the appeal and imposing court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 398 Abs. 4 StPO, Art. 1 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Refusal to Review Negligent Failure to Yield Conviction Due to Defective Appeal Submissions: The individual contested this conviction, requesting either a dismissal of the charges or a remand for reevaluation. However, the complaint was deemed insufficient in addressing the legal matters and evidence evaluation as required, resulting in the court not admitting the appeal and imposing court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Beweiswürdigung (fahrlässiges Nichtgewähren des Vortritts) Nichteintreten Strassenverkehrsrecht Wegrecht gesetzlicher Anspruch Demonstrationsrecht Beweislosigkeit Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_617/2018

Urteil vom 3. August 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beweiswürdigung (fahrlässiges Nichtgewähren des Vortritts); Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. April 2018 (2M 17 24).

Erwägungen:

1. Das Kantonsgericht Luzern sprach den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Hochdorf der Widerhandlung gegen das SVG (fahrlässiges Nichtgewähren des Vortrittsignals "kein Vortritt") schuldig. Gleichzeitig stellte es fest, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen vorsätzlichen Nichttragens des Sicherheitsgurtes und des vorsätzlichen Fahrens ohne Licht tagsüber in Rechtskraft erwachsen sind. Es verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Busse von Fr. 500.- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf des Nichtgewährens des Vortritts freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3. Die Beschwerde genügt, auch unter Berücksichtigung der Bitte des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers, die "Laienhaftigkeit" seiner Beschwerde gebührend zu berücksichtigen, den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von dieser lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts Hochdorf (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO ) nicht ansatzweise auseinander. Er beschränkt sich darauf zu schildern, wie die Ereignisse sich seiner Ansicht nach zugetragen haben sollen und verkennt, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde ( Art. 1 Abs. 1 BGG ) grundsätzlich auf eine Rechtsüberprüfung des vorinstanzlichen Entscheids beschränkt ist. Es ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt, sondern legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ). Auf die appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nicht eingetreten werden ( BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held