Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_617/2012 KI-generiert

Switzerland v. Illegal Stay Sanctioning Following Blocked Return

Geschäftsnummer 6B_617/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of illegally entering Switzerland without a visa on August 17, 2010, and subsequently remaining in the country unlawfully from October 7, 2010, to October 12, 2011, after a deadline for her departure had passed. Initially sentenced to three months in prison by a district court for these offenses, the individual successfully appealed this decision, leading the appellate court to cease prosecution. The prosecution then filed a complaint against this appellate decision, arguing that the previous court had improperly prioritized the return procedure over criminal penalties and alleging that sufficient efforts to effectuate the individual's deportation had not been made. The case raises important questions regarding the applicability of the EU Return Directive and domestic law concerning the deportation of illegal immigrants and the handling of associated criminal charges.

Legislator-Regeste

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Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 115 Abs. 4 AuG, Art. 8 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Switzerland v. Illegal Stay Sanctioning Following Blocked Return: Initially sentenced to three months in prison by a district court for these offenses, the individual successfully appealed this decision, leading the appellate court to cease prosecution. The prosecution then filed a complaint against this appellate decision, arguing that the previous court had improperly prioritized the return procedure over criminal penalties and alleging that sufficient efforts to effectuate the individual's deportation had not been made. The case raises important questions regarding the applicability of the EU Return Directive and domestic law concerning the deportation of illegal immigrants and the handling of associated criminal charges.

Schlagwörter

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illegaler Aufenthalt Rückwanderung illegale Zuwanderung Ausreise freiwillige Rückkehr Strafen und Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG

Cited to grant the respondent's request for legal aid because her position was not considered hopeless due to unresolved legal questions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in connection with the general principle that the losing party (the respondent) is liable for costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited to deny an ex-parte party compensation to the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (54)

BGE 143 IV 249
Swiss Federal Supreme Court Ruling on Penalizing Illegal Stay vs. EU Return Directive
«…rigen in der Schweiz, in Annuaire du droit de la migration 2015/2016, p. 107). Dans deux arrêts du 11 mars 2013 (arrêts 6B_617/2012 et 6B_618/2012 consid. 1.5), le Tribunal fédéral a admis les recours formés par le Ministère public contre les classeme…»
SST.2024.108 (2025-02-24) · ag
Illegal Residence and Document Forgery Conviction Upheld, Expulsion Order Violation Acquitted
«…der Wegweisung (wie hier) aufgrund des Verhaltens der wegge- wiesenen Person scheitert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_617/2012 vom 11. März 2013 E. 1.5 und 6B_188/2012 vom 17. April 2012 E. 5). Selbst wenn der Beschuldigte die Schweiz nach der Au…»
SB230505 (2024-06-14) · zh
Appellant v. State: Illegal Residence Conviction Overturned Based on EU Return Directive
«…scheitert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1365/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3; 6B_139/2014 vom 5. August 2014 E. 2; 6B_617/2012 und 6B_618/2012 vom 11. März 2013 E. 1.5; 6B_188/2012 vom 17. April 2012 E. 5) und die Ausreise objektiv möglich ist (U…»
SB230463 (2024-01-22) · zh
Illegal Residence Conviction Upheld Following Lawful Traffic Stop
«…; Urteile des Bundesgerichts - 10 - 6B_139/2014 vom 5. August 2014 E. 2. sowie 6B_617/2012 und 6B_618/2012 vom 11. März 2013 E. 1.5). Auch heute noch (Urk. 57 S. 2 ff.) hält sich der Be- schuldigte ohne erkennb…»
SB220094 (2022-10-04) · zh
Illegal Residence Conviction Upheld Despite Deportation Efforts
«…es Betroffenen scheitert (vgl. BGE 143 IV 249 E. 1.6; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_139/2014 vom 5. August 2014 sowie 6B_617/2012 und 6B_618/2012 vom 11. März 2013 E. 1.5). Ein Staat kann sich nicht darauf beschränken, mit einer Strafandrohung oder…»
SB210358 (2022-01-25) · zh
Violation of Residence Restriction and Compatibility of Fine with EU Return Directive
«…_139/2014 vom 5. August 2014 E. 2, - 8 - 6B_188/2012 vom 17. April 2012 E. 5, 6B_617/2012 und 6B_618/2012 vom 11. März 2013 E. 1.5) und die Ausreise objektiv möglich ist (Urteil des Bundesge- richtes 6B_482/20…»
SB210266 (2021-10-19) · zh
Unlawful Residence Conviction Upheld Despite Self-Incrimination and Impossibility of Return Claims
«…n scheitert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_139/2014 vom 5. August 2014 E. 2; 6B_188/2012 vom 17. April 2012 E. 5; 6B_617/2012 und 6B_618/2012 vom 11. März 2013 E. 1.5) - 15 - und die Ausreise objektiv mög…»
SB190586 (2021-03-05) · zh
State v. Individual: Illegal Residence Criminal Sanctions After Failed Deportation Efforts
«…n scheitert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_139/2014 vom 5. August 2014 E. 2, 6B_188/2012 vom 17. April 2012 E. 5, 6B_617/2012 und 6B_618/2012 vom 11. März 2013 E. 1.5) und die Ausreise objektiv möglich ist (Urteil des Bundesge- richtes 6B_482/20…»
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Foreigner Unlawful Residence Conviction Overturned Due to Failure to Initiate Enforcement Detention
«…n scheitert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_139/2014 vom 5. August 2014 E. 2; 6B_188/2012 vom 17. April 2012 E. 5; 6B_617/2012 und 6B_618/2012 vom 11. März 2013 E. 1.5) und die Ausreise objektiv möglich ist (Urteil des Bundesgerich- tes 6B_482/20…»
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Conviction Upheld for Intentional Violation of Confinement Order Despite Negligence Defense
«…n scheitert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_139/2014 vom 5. August 2014 E. 2; 6B_188/2012 vom 17. April 2012 E. 5; 6B_617/2012 und 6B_618/2012 vom 11. März 2013 E. 1.5) und die Ausreise objektiv möglich ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_482/2010…»
6B_1365/2019 (2020-03-11)
Criminal Sanctioning Despite Pending Administrative Return Procedure for Non-Cooperation in Deportation
«…zw. das pendente Abklärungsverfahren überhaupt verzögere oder verhindere (Urteile 6B_618/2012 vom 11. März 2013 E. 1.5; 6B_617/2012 vom 11. März 2013 E. 1.5). Die Vorinstanz begründe nicht, auf welcher Rechtsgrundlage sie das Strafverfahren einstelle.…»
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Appeal Against Illegal Residence Conviction Based on Failure to Order Enforcement Detention
«…n scheitert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_139/2014 vom 5. August 2014 E. 2, 6B_188/2012 vom 17. April 2012 E. 5, 6B_617/2012 und 6B_618/2012 vom 11. März 2013 E. 1.5) und die Ausreise objektiv möglich ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_482/2010…»
SB190320 (2019-11-15) · zh
Appellant v. State (Unlawful Residence and EU Return Directive)
«…n scheitert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_139/2014 vom 5. August 2014 E. 2; 6B_188/2012 vom 17. April 2012 E. 5; 6B_617/2012 und 6B_618/2012 vom 11. März 2013 E. 1.5) und die Ausreise objektiv möglich ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_482/2010…»
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Migration Office Exclusion Zone Violation and EU Return Directive Prioritization
«…n scheitert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_139/2014 vom 5. August 2014 E. 2; 6B_188/2012 vom 17. April 2012 E. 5; 6B_617/2012 und 6B_618/2012 vom 11. März 2013 E. 1.5) und die Ausreise objektiv möglich ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_482/2010…»
SB190203 (2019-09-06) · zh
Illegal Residence Conviction Overturned Due to Failure to Exhaust Return Measures
«…n scheitert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_139/2014 vom 5. August 2014 E. 2; 6B_188/2012 vom 17. April 2012 E. 5; 6B_617/2012 und 6B_618/2012 vom 11. März 2013 E. 1.5) und die Ausreise objektiv möglich ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_482/2010…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_617/2012

Urteil vom 11. März 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtswidrige Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG), rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,

vom 14. August 2012.

Sachverhalt:

A. X.________ wird vorgeworfen, sie sei am 17. August 2010 ohne Visum mit dem Flugzeug in die Schweiz eingereist und habe sich damit der rechtswidrigen Einreise schuldig gemacht. Ausserdem habe sie sich nach Ablauf der rechtskräftigen Ausreisefrist vom 7. Oktober 2010 bis 12. Oktober 2011 illegal in der Schweiz aufgehalten.

B. Das Bezirksgericht Brugg verurteilte X.________ am 15. Dezember 2011 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten.

Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Berufung der Angeschuldigten am 14. August 2012 gut und stellte das Strafverfahren gegen sie ein.

C. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet auf eine Stellungnahme. X.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, das Rückführungsverfahren habe gegenüber einer Bestrafung wegen illegalen Aufenthalts Vorrang. Aufgrund des Schengen-Besitzstandes sei die Schweiz verpflichtet, die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98 ff.; nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie) zu beachten. Die Schweiz habe sie gemäss der Beschwerdeführerin in Landesrecht umgesetzt, sich jedoch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht unterworfen. Die EU-Rückführungsrichtlinie sehe vor, dass bei der Wegweisung von illegal anwesenden Personen Zwangsmassnahmen angewendet werden dürften, jedoch nicht müssten. Eine Verpflichtung bestehe insbesondere nicht, wenn sich sämtliche Bemühungen des betreffenden Staates als aussichtslos erwiesen, weil die Person nicht kooperiere. Zudem habe der EuGH lediglich entschieden, dass eine wegen illegalen Aufenthalts ausgesprochene Strafe die Rückführung nicht verzögern und damit die praktische Wirksamkeit der EU-Rückführungsrichtlinie nicht beeinträchtigen dürfe.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach einem längerem illegalen Aufenthalt könne eine Freiheitsstrafe die Wegweisung nicht mehr beeinträchtigen, da eine freiwillige Ausreise nicht stattfinde und eine sofortige Abschiebung nicht zu erwarten sei. Treffe dieser unwahrscheinliche Fall dennoch ein, könne vom Opportunitätsprinzip gemäss Art. 115 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) Gebrauch gemacht werden. Es sei realitätsfremd, wenn die Vorinstanz verlange, die Beschwerdegegnerin zuerst in Ausschaffungshaft zu versetzen, bevor ihre Straftaten strafrechtlich geahndet werden könnten. Als äthiopische Staatsangehörige könne die Beschwerdegegnerin nicht zwangsweise rückgeschafft werden, da die äthiopische Botschaft nur für freiwillige Rückkehrer ein Einreisedokument ausstelle. Deshalb sei vorliegend keine Ausschaffungshaft angeordnet worden. Einer strafrechtlichen Verfolgung stehe daher nichts entgegen. Weder Art. 115 Abs. 4 AuG noch Art. 8 StPO böten eine Grundlage, das Verfahren einzustellen (Beschwerde, S. 3 ff.).

1.2 Die Vorinstanz erwägt, die EU-Rückführungsrichtlinie habe zum Ziel, in den Mitgliedstaaten das Rückführungsverfahren bei illegal anwesenden Personen aus Drittstaaten zu vereinheitlichen. Aufgrund des Schengen-Besitzstandes sei die EU-Rückführungsrichtlinie für die Schweiz verbindlich. Das nationale Recht sei richtlinienkonform auszulegen, weshalb auch die EuGH-Rechtsprechung zu berücksichtigen sei. Nationale Vorschriften - auch strafrechtliche Bestimmungen - dürften die Verwirklichung der EU-Rückführungsrichtlinie nicht gefährden. Die Schweiz sei daher nicht befugt, eine Freiheitsstrafe allein deshalb zu verhängen, weil sich ein Drittstaatsangehöriger nach Ablauf der Ausreisefrist hier illegal aufhalte. Vielmehr hätte sie ihre Anstrengungen weiterführen sollen, die Rückkehr zu vollstrecken. Eine innerstaatliche Sanktionierung sei erst möglich, wenn alle zumutbaren Massnahmen ergriffen worden seien und sich die betreffende Person trotz Zwangsmassnahmen weiterhin illegal in der Schweiz aufhalte (Urteil, S. 6 ff.).

Die Wegweisungsverfügung der Beschwerdegegnerin des Bundesamtes für Migration sei am 5. Oktober 2010 rechtskräftig geworden. Am 7. Oktober 2010 habe sie die für die Beschaffung von Reisepapieren erforderlichen Antragsformulare (ausser dem sogenannten Basic Data Sheet) ausgefüllt. Anlässlich des Rückkehrberatungsgesprächs vom 18. Oktober 2010 habe sie mehrfach unmissverständlich signalisiert, nicht nach Hause zurückkehren zu wollen. In den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass das Migrationsamt im relevanten Zeitraum weitere Anstrengungen unternommen hätte, den Wegweisungsentscheid gegen sie zu vollziehen. Es sei weder versucht worden, Ersatzreisepapiere zu beschaffen noch die zwangsweise Rückführung einzuleiten. Die Beschwerdegegnerin habe die notwendigen Formulare ausgefüllt. Ihr könne daher nicht mangelnde Mitwirkung oder Vereitelung der Wegweisungsverfügung vorgeworfen werden (Urteil, S. 8 ff.).

1.3 Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat sich mit der Anwendung der EU-Rückführungsrichtlinie und dem Verhältnis zur innerstaatlichen Sanktionierbarkeit während des Rückführungsverfahrens befasst. Auf diese grundlegenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. Urteil 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2).

1.4 Gemäss schriftlicher Stellungnahme des Bundesamtes für Migration vom 4. Oktober 2012 (Beschwerdebeilage, pag. 38 f.) kann ein äthiopischer Staatsbürger freiwillig nach Äthiopien zurückkehren. Er muss dazu bei der Botschaft in Genf vorsprechen und seine Staatsangehörigkeit glaubhaft machen. Reisepapiere würden seit mehr als zwölf Jahren lediglich freiwilligen Rückkehrern ausgestellt. Durchsetzungshaft könne nur im Einzelfall zur freiwilligen Rückkehr motivieren. Eine zwangsweise Rückschaffung sei nach Äthiopien nicht möglich.

1.5 Im vorliegenden Fall haben die zuständigen Aargauer Behörden dem Bundesamt für Migration die notwendigen Anträge zur Papierbeschaffung zugestellt. Die Ausschaffung ist jedoch blockiert, da die Beschwerdegegnerin nicht freiwillig zurückkehrt und die äthiopische Botschaft deshalb keine Reisepapiere ausstellt. Die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von drei Monaten ist nicht geeignet, die Rückführung der Beschwerdegegnerin zu verzögern oder zu verhindern, da diese lediglich freiwillig in ihre Heimat zurückkehren kann und eine behördlich angeordnete Ausschaffung entfällt. Entgegen der Vorinstanz haben die Migrationsbehörden die notwendigen Schritte zur Ausschaffung unternommen. Deren Vollzug scheiterte jedoch am fehlenden Ausreisewillen der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz verletzt daher Bundesrecht, indem sie die Beschwerdegegnerin nicht wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt hat.

2. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2012 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin unterliegt mit ihrem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, weshalb sie grundsätzlich kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, das gutzuheissen ist. Ihre Bedürftigkeit ist ausgewiesen, und ihr Standpunkt kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da die Rechtslage bis anhin unklar war ( Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2012 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird ihr Donato Del Duca, Aarau, als unentgeltlicher Anwalt beigegeben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dem Vertreter der Beschwerdegegnerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller