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6B_616/2025 KI-generiert

Weapon Violation and Defamation Appeal Dismissed for Failure to Meet Legal Standards

Geschäftsnummer 6B_616/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Das Kantonsgericht Wallis verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 24. Juni 2025 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie übler Nachrede zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 65.--, ausmachend Fr. 2'600.--. Es ordnete die Einziehung und Vernichtung der drei Doppelspitz Wurfmesser an und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Weapon Violation and Defamation Appeal Dismissed for Failure to Meet Legal Standards: Juni 2025 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie übler Nachrede zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 65.--, ausmachend Fr. 2'600.--. Es ordnete die Einziehung und Vernichtung der drei Doppelspitz Wurfmesser an und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

Schlagwörter

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Widerhandlung gegen das Waffengesetz usw Nichteintreten Widerhandlung gegen das Waffengesetz üble Nachrede unentgeltliche Rechtspflege materielle Begründung Schwere des Grundrechtseingriffs Verwirkung des Rückgriffsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because it lacked proper substantiation, leading to a non-admission decision based on this procedural article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied based on this article due to the lack of prospects of success (Aussichtslosigkeit).

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the appellant's strained financial situation when calculating the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_616/2025

Urteil vom 11. September 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Waffengesetz usw.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 24. Juni 2025 (P1 24 93).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Wallis verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 24. Juni 2025 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie übler Nachrede zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 65.--, ausmachend Fr. 2'600.--. Es ordnete die Einziehung und Vernichtung der drei Doppelspitz Wurfmesser an und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Die Eingabe ist auf Französisch verfasst, was nach Art. 42 Abs. 1 BGG zulässig ist. Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids (Art. 54 Abs. 1 BGG) und damit auf Deutsch.

3. Anfechtungs- und damit Beschwerdegegenstand vor Bundesgericht ist alleine das vorinstanzliche Urteil (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die andere - allfällig bereits rechtskräftig beurteilte - Zivil-, Betreibungs- und Strafverfahren betreffen.

4. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

5. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, dass und inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich, verfassungswidrig und/oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte. Eine Auseinandersetzung mit den Urteilserwägungen fehlt vollständig. Stattdessen befasst sich der Beschwerdeführer mit Dingen, die nicht Thema des angefochtenen Urteils bilden und wozu sich das Bundesgericht nicht äussern kann, und er beruft sich im Übrigen auf zahlenmystische Erläuterungen in einem religiösen Kontext. Seiner Beschwerdeeingabe ist nicht zu entnehmen, inwiefern der vorinstanzliche Schuldspruch, die ausgefällte Strafe, die Einziehung der Wurfmesser zur Vernichtung und/oder die Kostenregelung im Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Ebenso wenig ergibt sich daraus, inwiefern die Abweisung des Gesuchs um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung verfassungs- bzw. sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte; insofern kann auf das Urteil 7B_1161/2024 vom 24. Dezember 2024 verwiesen werden. Mangels tauglicher Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen

(Art. 64 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill