Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_616/2020 KI-generiert

Forced Medication Order Challenge Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 6B_616/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against a forced medication order related to a court-ordered inpatient therapeutic measure under Article 59 of the Swiss Criminal Code. This measure was initially imposed by the Criminal Court of Basel-Stadt in 2017. The individual's appeal against the forced medication was dismissed by the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt acting as an administrative court in April 2020. The complainant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision to administer mandatory medication to render the individual capable of therapy, but the appeal lacked specific legal arguments or grounds to challenge the earlier decision effectively.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Forced Medication Order Challenge Dismissed for Procedural Non-Compliance: This measure was initially imposed by the Criminal Court of Basel-Stadt in 2017. The individual's appeal against the forced medication was dismissed by the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt acting as an administrative court in April 2020. The complainant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision to administer mandatory medication to render the individual capable of therapy, but the appeal lacked specific legal arguments or grounds to challenge the earlier decision effectively.

Schlagwörter

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Zwangsmedikation (stationäre therapeutische Massnahme) Nichteintreten Zwangsmedikation prozessleitende Verfügungen therapeutische Massnahme substantiierte Begründung Durchsetzungshaft Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not processed because the requirements for admissibility were not met, as directed by this procedural article in the reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_616/2020

Urteil vom 3. Juni 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

2. Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Zwangsmedikation (stationäre therapeutische Massnahme); Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 8. April 2020 (VD.2020.48).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer befindet sich im Vollzug einer mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Juni 2017 rechtskräftig angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB .

Vorliegend geht es um eine Zwangsmedikation zur Einstellung der Therapiefähigkeit. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) mit Urteil vom 8. April 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren. Indes ist klar, dass der Beschwerdeführer keine Medikamente einnehmen und entsprechend die betreffende Anordnung aufgehoben haben möchte. Diesbezüglich fehlt indes jegliche Begründung. Das Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) hat sich jedoch im angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme insbesondere auf die zugrunde liegende stationäre Massnahme, das erstellte Gutachten und die Legalprognose namentlich zur gesetzlichen Grundlage, Interessenabwägung, Notwendigkeit einer Behandlung sowie zur Verhältnismässigkeit geäussert. Darauf nimmt der Beschwerdeführer keinerlei Bezug. Eine Fristerstreckung zur Beschwerdebegründung fällt indessen ausser Betracht. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Inwiefern das Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) mit seinem Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill