Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_616/2018 KI-generiert

Termination of Outpatient Treatment Due to Futility and Expert Finding of Non-Cooperation

Geschäftsnummer 6B_616/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was sentenced to six years in prison for multiple sexual offenses against children and subsequently ordered to undergo outpatient treatment. However, the responsible department for justice execution in the canton lifted this outpatient treatment after determining that it was no longer viable, prompting the individual to file a complaint against that decision. The administrative court upheld the termination of treatment, leading to a further appeal. The individual contends that the decision to end the outpatient treatment was unjust, arguing that it denied them the chance for rehabilitation despite the improvements they claimed to have made. Additionally, the individual raised concerns about the impartiality of the psychiatric expert who assessed their suitability for continued treatment.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Termination of Outpatient Treatment Due to Futility and Expert Finding of Non-Cooperation: However, the responsible department for justice execution in the canton lifted this outpatient treatment after determining that it was no longer viable, prompting the individual to file a complaint against that decision. The administrative court upheld the termination of treatment, leading to a further appeal. The individual contends that the decision to end the outpatient treatment was unjust, arguing that it denied them the chance for rehabilitation despite the improvements they claimed to have made. Additionally, the individual raised concerns about the impartiality of the psychiatric expert who assessed their suitability for continued treatment.

Schlagwörter

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ambulante Behandlung psychiatrisches Gutachten therapeutische Massnahme Verhältnismässigkeit begründeter Entscheid Beweiswürdigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for not considering the appellant's arguments that amounted to mere appellatory criticism rather than arguing a violation of federal law.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for free legal aid and assistance because the appeal was clearly without prospect of success from the outset.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to mandate that the court costs be reduced due to the appellant's strained financial circumstances.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed (to the extent admissible).

Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB

The Tribunal upheld the administrative decision to revoke the outpatient measure, finding that the conditions of this provision (futile continuation of the measure) were met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

BGE 147 IV 433
Federal Supreme Court Rules Collegial Review Required for Premature Termination of Therapeutic Measures
«…ass die Aufhebungsverfügung das Sachurteil, mit welchem die Massnahme angeordnet wurde, nicht berührt (vgl. auch Urteil 6B_616/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Die hier interessierende einzelrichterliche Zuständigkeit ist nach einem ander…»
BK 2022 132 (2022-09-02) · be
Prosecutor's Revocation of Protective Measures Upheld Despite Offender's Opposition
«…esgerichts 6B_326/2020 und 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.2; 6B_616/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.5.3). Damit eine Schutzmassnahme im Einzel- fall verhältnismässig ist, muss sie im Hinblic…»
SK 2022 83 (2022-03-11) · be
Convict Appeal of Mandatory Outpatient Treatment Requirement Following Attempted Murder Conviction Upheld
«…sante (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1130/2018 du 15 novembre 2018 consid. 1.4 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_616/2018 du 12 juillet 2018 consid. 3). L’autorité d’exécution considère également l’arrêt du traitement ambulatoire si e…»
6B_884/2021 (2022-01-10)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Traffic Violation Conviction for Excessive Speeding
«…belegt keinen Ausstandsgrund (Urteile 1B_512/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.3; 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.5; 6B_616/2018 vom 12. Juli 2018 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 2.5.2.3. Inwiefern vorliegend ein Anschein der Befangenheit des Gutacht…»
6B_764/2021 (2021-08-18)
Termination of Therapeutic Measure: Single-Judge Decision Violation of Constitutional Judge Right
«…ass die Aufhebungsverfügung das Sachurteil, mit welchem die Massnahme angeordnet wurde, nicht berührt (vgl. auch Urteil 6B_616/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Die hier interessierende einzelrichterliche Zuständigkeit ist nach einem ander…»
2021.01.20.vv.4 (2021-01-20) · bl
Outpatient Treatment for Offender with Intellectual Disabilities Not Deemed Hopeless
«…er nicht (mehr) behandelbar oder die Behandlung doch nicht geeignet ist, weitere Delikte zu verhindern (Urteil des BGer 6B_616/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.2; Urteil des BGer 6B_955/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.2). Dies ist etwa der Fall, wenn sich di…»
SK 2020 127 (2020-08-25) · be
Challenge to Revocation of Ambulant Therapeutic Measure Due to Hopelessness and Procedural Rights
«…mber 2016 E. 2.3). Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.2). Gerade bei Süchtigen gehören Krisen und Rückschläge zum Krankheitsbild. Weder eine man…»
6B_326/2020 (2020-04-17)
Change to Closed Placement for Repeat Offender Upheld Despite Prison Conditions
«…t, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen ( BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; Urteil 6B_616/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.5.3). Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG ist Art. 56 Abs. 2 StGB , welcher die Verhältnismässig…»
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Prisoner v. Cantonal Administrative Court (Denial of Accelerated Procedure in Detention Regime Review)
«…erfahren beantragten unentgeltlichen Rechtspflege genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (dazu Urteil 6B_616/2018 vom 12. Juli 2018 E. 4 sowie Urteil 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 6). Darauf ist nicht einzutreten. Auf die nic…»
6B_976/2018 (2018-10-18)
Disciplinary Sanction Upheld for Willful Property Damage by Detainee
«…nsichtlich der im kantonalen Verfahren beantragten unentgeltlichen Rechtspflege fehlt es an der Begründung (dazu Urteil 6B_616/2018 vom 12. Juli 2018 E. 4 sowie Urteil 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 6). Darauf ist nicht einzutreten. 4. Die Besc…»
6B_661/2018 (2018-08-24)
Juvenile Educational Measure Continuation Despite Non-Cooperation vs. Proportionality
«…t, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen ( BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; Urteil 6B_616/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.5.3). Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG ist Art. 56 Abs. 2 StGB , welcher die Verhältnismässig…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_616/2018

Urteil vom 12. Juli 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1 Fächer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufhebung einer ambulanten Massnahme, psychiatrisches Gutachten, Anspruch auf einen unvoreingenommenen und unbefangenen Sachverständigen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 23. Mai 2018 (WBE.2018.132 / tm / we).

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X._________ am 16. Juni 2016 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und mehrfacher Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Es ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung an.

B. Am 22. Februar 2018 hob das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, die mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten angeordnete ambulante Behandlung mit sofortiger Wirkung auf. Gleichzeitig ersuchte es die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, beim Gericht anstelle der ambulanten Behandlung eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu beantragen.

Eine dagegen von X._________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 23. Mai 2018 ab.

C. X._________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt in der Hauptsache, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2018 und die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 22. Februar 2018 seien aufzuheben und die ambulante Massnahme sei fortzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie der aufschiebenden Wirkung.

D. Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung hat am 21. Juni 2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beendigung der vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung. Auf sein Rechtsmittel ist nicht einzutreten, soweit er beantragt, die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 22. Februar 2018 sei aufzuheben. Anfechtungsobjekt bildet einzig das kantonal letztinstanzliche Urteil der Vorinstanz vom 23. Mai 2018 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

1.2. Ebenso wenig ist auf die Rüge der Verletzung der Dokumentationspflicht einzutreten. Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Die vom Beschwerdeführer erwähnten Schreiben vom 31. Mai 2018 und 1. Juni 2018 sind als echte Noven von vornherein unbeachtlich.

2. Die ambulante Behandlung wird durch die zuständige Behörde unter anderem aufgehoben, wenn deren Fortführung als aussichtslos erscheint ( Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB ). Diese Voraussetzung sieht die Vorinstanz insbesondere gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. A._________ vom 7. September 2017 als gegeben.

2.1. Zur Person der Gutachterin macht der Beschwerdeführer geltend, Dr. med. A._________ habe bereits am 13. März 2015 eine Expertise verfasst. Indem die Gutachterin ein zweites Mal in derselben Sache und über dieselbe Person beigezogen worden sei, erwecke dies den Anschein der Befangenheit. Auf ihre Befangenheit lasse auch der Inhalt ihres Gutachtens vom 7. September 2017 schliessen (Beschwerde S. 4 ff.).

2.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird ( BGE 142 III 732 E. 4.2.2 S. 736 ; 136 I 207 E. 3.1 S. 210; je mit Hinweisen). Diese Verfahrensgarantie wird nach der Rechtsprechung sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen ( BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; 126 III 249 E. 3c S. 253; je mit Hinweis), wobei sich die Anforderungen bei administrativ bestellten Hilfspersonen formell nach Art. 29 Abs. 1 BV richten (vgl. GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Rz. 35 zu Art. 29 BV ). Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu ( BGE 127 I 196 E. 2b S. 198; Urteil 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 3.3 mit Hinweisen).

Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters bzw. des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters bzw. Sachverständigen begründet sein. Bei ihrer Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist ( BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; je mit Hinweisen).

Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht respektive den Sachverständigen kann entstehen, wenn einzelne Personen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung vorliegt, kann nicht generell gesagt werden. Nach der Rechtsprechung ist vielmehr im Einzelfall anhand der Umstände zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint ( BGE 142 III 732 E. 4.2.2 S. 737 ; 131 I 113 E. 3.4 S. 116 f.; je mit Hinweisen).

Einen gesetzeskonform bestellten forensischen Experten über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständigen beizuziehen, steht nichts entgegen. Er gilt nach einer ersten Äusserung als Experte in der gleichen Sache nicht bereits als unzulässig vorbefasst (Urteile 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.4; 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 4.4.4; 1B_45/2015 vom 29. April 2015 E. 2.3; 1B_343/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 2.5; 1B_362/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3.2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch zur Begutachtung dreier Mittäter durch denselben Sachverständigen BGE 141 IV 34 E. 5.2 S. 37 ff.; vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend: Basler StPO-Kommentar], N. 28 zu Art. 56 StPO ; MARIANNE HEER, Basler StPO-Kommentar, N. 32 zu Art. 183 StPO ; SCHMID/ JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 936 Fn. 374).

2.3.

2.3.1. Dr. med. A._________ erstattete am 13. März 2015 über den Beschwerdeführer ein psychiatrisches Gutachten und beantwortete Fragen zu einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und einer allfälligen therapeutischen Massnahme. Im Jahre 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut von Dr. med. A._________ exploriert. Die Expertin ergänzte die im Jahre 2015 gestellte Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, wonach auch dissoziale, paranoide und manipulative Persönlichkeitszüge auszumachen seien. Sie äusserte sich unter Würdigung des bisherigen Vollzugsverlaufs zur Rückfallgefahr und zum Therapiesetting. Konkrete Umstände, die darauf hindeuten würden, dass die zu entscheidenden gutachterlichen Fragen nicht mehr offen erschienen und die Gutachterin gar nicht anders konnte, als die Ergebnisse ihrer ersten Expertise aus dem Jahre 2015 zu bestätigen, sind nicht erkennbar. Dass die Gutachterin bei der Beauftragung ordnungsgemäss in die Pflicht genommen wurde, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Dr. med. A._________ ist mithin unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht allein deshalb vorbefasst und abzulehnen, weil sie den Beschwerdeführer bereits früher begutachtet hat. Andere in der Person der Expertin liegende Umstände macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Insgesamt sind keine Gründe aufgezeigt oder ersichtlich, weshalb die Expertin nicht auch für das zweite psychiatrische Gutachten als Sachverständige beigezogen werden konnte.

2.3.2. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer Kritik an den inhaltlichen Feststellungen der Gutachterin übt, begründet keinen Ausstandsgrund. Inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am forensischen Gutachten führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur in Ausnahmefällen (bzw. bei besonders häufigen oder sehr krassen Fehlern, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken) zum Ausstand der forensischen sachverständigen Person wegen Befangenheit (vgl. BOOG, a.a.O., N. 59 zu Art. 56 StPO ; HEER, a.a.O., N. 29 zu Art. 183 StPO ). Schwere Fehler der Expertin, die eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren und die Sachverständige als befangen erscheinen lassen würden, liegen keine vor.

2.3.3. Eine unzulässige Vorbefassung der Expertin liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK ohne Grund. Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Befangenheit rechtzeitig geltend machte. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen (Beschwerde S. 5 ff.) braucht nicht näher eingegangen zu werden.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aufhebung der ambulanten Behandlung verletze Art. 56 und Art. 63 ff. StGB sowie Art. 5 und Art. 9 BV . Würde die Therapie intensiviert werden, käme eine Fortsetzung der ambulanten Behandlung in Betracht. Er wolle die ambulante Massnahme fortsetzen, weshalb ihm diese Chance zu gewähren sei. Von Aussichtslosigkeit könne keine Rede sein. Die Gutachterin sei zu einer Intensivierung der ambulanten Therapie nicht befragt worden (Beschwerde S. 7 ff. und 10 f.).

3.2. Therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB sind im Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und von der Erfolgsaussicht der Massnahme ab (vgl. Art. 56 Abs. 1 StGB ). Sie werden ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe angeordnet. Massgebend sind der Geisteszustand des Täters und die Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ( BGE 143 IV 445 E. 2.2 S. 447 mit Hinweis). Ambulante Behandlungen nach Art. 63 StGB sind mindestens einmal jährlich auf ihre weitere Erforderlichkeit hin zu überprüfen ( Art. 63a Abs. 1 StGB ). Sie dürfen in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Das Gericht kann auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern ( Art. 63 Abs. 4 StGB ).

Eine ambulante Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben ( Art. 56 Abs. 6 StGB ). Dies gilt insbesondere bei erfolgreichem Abschluss und bei Aussichtslosigkeit der Fortführung ( Art. 63a Abs. 2 StGB ). Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter nicht (mehr) behandelbar oder die Behandlung doch nicht geeignet ist, weitere Delikte zu verhindern (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 9 N. 53). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweist. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Urteil 6B_253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme infolge erfolgreichen Abschlusses, Aussichtslosigkeit oder Erreichens der gesetzlichen Höchstdauer trifft gemäss Art. 63a Abs. 2 StGB die Vollzugsbehörde. Es handelt sich dabei um eine typische Vollzugsentscheidung, die nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden kann ( Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG ; vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.4 S. 52 für die stationäre Massnahme; Urteil 6B_955/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz stützt sich in erster Linie auf die forensisch-psychiatrische Expertise von Dr. med. A._________ vom 7. September 2017. Die Gutachterin nimmt Bezug auf ihre Einschätzung aus dem Jahre 2015, worin sie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hatte und von einem mittleren Rückfallrisiko ausgegangen war, sowie auf den Verlauf der Untersuchungshaft respektive des Straf- und Massnahmenvollzugs und auf einen Therapieverlaufsbericht vom 7. April 2017. Die Gutachterin beschreibt ihren Vorhalt an den Beschwerdeführer, weshalb er im September 2016 versucht habe, ein Opfer in Missachtung eines Kontaktverbots brieflich zu kontaktieren, nachdem er bereits ein Jahr zuvor aufgrund des gleichen Verhaltens verwarnt worden sei. Darauf habe der Beschwerdeführer geantwortet, er habe während seiner Inhaftierung das Opfer bereits 17-mal brieflich kontaktiert. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass auch der Brief im September 2016 nicht auffliege. Die Gutachterin erwägt, der Beschwerdeführer arbeite in der ambulanten Therapie nur vordergründig mit. Es könne nicht angenommen werden, dass die vollzugsbegleitende Psychotherapie eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der Delinquenz und eine Veränderung von deliktfördernden Einstellungen und Verhaltensmustern habe anstossen können. Der Beschwerdeführer habe auch mit Blick auf ältere Verurteilungen eher geringe Hemmungen, gegen gesetzliche Regeln und soziale Normen zu verstossen.

Die frühere Diagnose der narzisstischen Persönlichkeitsstörung könne bestätigt werden, es seien aber auch dissoziale, paranoide und manipulative Züge zu erwähnen. Das Rückfallrisiko in Bezug auf Delikte wie die Anlasstaten sei unter Anwendung verschiedener Prognoseinstrumente ("Static-99" und "RSVP" [Risk for Sexual Violence Protocol]) hoch. Risikoerhöhend seien auch die Lebensumstände. Das Ausmass der kognitiven Verzerrungen und die Bereitschaft, auch im Vollzug gegen Regeln zu verstossen, seien auch nach der knapp zweijährigen störungs- und deliktsspezifischen Behandlung vergleichsweise stark ausgeprägt. Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit den Taten habe nicht stattgefunden. Im Vergleich zur Erstbegutachtung seien keine Fortschritte hinsichtlich der starken kognitiven Verzerrungen und des manipulativen Verhaltens erzielt worden. Auch in der eigenen Untersuchung hätten kein angemessenes Problembewusstsein oder selbstkritische Reflektionen festgestellt werden können. Beim Beschwerdeführer stünden die eigenen Bedürfnisse nach wie vor im Vordergrund. Er externalisiere jegliche Verantwortung für die Delikte und weise die Verantwortung mehr oder weniger offen dem Opfer zu.

Die aktuelle Therapie führe nicht zu einer deutlichen Verbesserung der Legalprognose. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das ambulante vollzugsbegleitende Therapiesetting nicht intensiv genug gewesen sei. Bereits in der ersten Expertise habe sie (die Gutachterin) diskutiert, dass man an eine stationäre Therapie denken müsste, falls die Zeit der ambulanten vollzugsbegleitenden Therapie sich als nicht ausreichend erweise. Unter Berücksichtigung des hohen Rückfallrisikos sei die Fortsetzung der Behandlung in einem stationären Setting dringend indiziert. Dabei werde insbesondere die Teilnahme an einer Sexualstraftätergruppe empfohlen (vorinstanzliche Akten pag. 351 ff.).

3.4. Laut Vorinstanz sei mit Blick auf die Schlussfolgerungen der Gutachterin erstellt, dass die ambulante vollzugsbegleitende Behandlung nicht intensiv genug sei, um Therapiefortschritte zu erzielen. Selbst nach 61 einstündigen Psychotherapiesitzungen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, Opferempathie zu entwickeln. Es sei nicht von einer vorübergehenden Krise des Beschwerdeführers auszugehen. Vielmehr sei die Fortführung der ambulanten Massnahme aussichtslos und aufzuheben. Die Berücksichtigung der Verurteilung wegen Pornographie im Prognoseinstrument "Static-99" sei nicht zu beanstanden, nachdem dieses Delikt anlässlich der ersten Beurteilung in die Risikoeinschätzung hätte einfliessen müssen. Ein Verstoss gegen Weisungen könne durchaus zur Folge haben, dass die Rückfallgefahr höher eingeschätzt werde. Zur Vorstrafe hält die Vorinstanz fest, diese sei nicht einzig ausschlaggebend gewesen für die höhere Risikobeurteilung und habe für die Beurteilung der auffälligen Persönlichkeitszüge nur untergeordnete Bedeutung. Den Schlussfolgerungen der Gutachterin sei zu folgen und für eine weitere Begutachtung bestehe kein Anlass (Entscheid S. 8 ff.).

3.5.

3.5.1. Was der Beschwerdeführer unter dem Titel "Inhaltliche Befangenheit [...]" geltend macht (Beschwerde S. 7 ff.), vermag weder einen Ausstandsgrund zu begründen (E. 2.3.2 vorstehend), noch eine inhaltliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens aufzuzeigen. Seine Ausführungen, die Zweitbegutachtung vermöge nicht zu überzeugen, es drohe "bei der Gutachterin Dr. A._________ allenfalls eine optische Verzerrung" und diese lasse offenbar ausser Acht, dass die Briefempfängerin unterdessen eine erwachsene Frau sei, gehen nicht über eine blosse appellatorische Kritik hinaus. Mit dieser Beanstandung, die sich inhaltlich nicht mit der Expertise beschäftigt, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. zur Würdigung von Gutachten BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 305 E. 6.6.1 S. 315; 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269; je mit Hinweisen). Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer die von der Expertin erwähnten Vorstrafen thematisiert und dabei eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vermissen lässt. Selbst wenn er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte und seine Beschwerde den Begründungsanforderungen genügte ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), würde sie nicht durchdringen. Aus dem Gutachten geht ein Zusammenhang zwischen den aus dem Strafregister gelöschten Vorstrafen und der jüngeren (nicht entfernten) Delinquenz hervor. Ebenso wird aufgezeigt, inwiefern sich die entfernten Vorstrafen auf die medizinische Realprognose ausgewirkt haben (vgl. zur Berücksichtigung von aus dem Strafregister entfernten Verurteilungen BGE 135 IV 87 E. 2.5 S. 92 f. mit Hinweisen). In Bezug auf die Verurteilung wegen Pornographie, welche die Gutachterin neu als Risikofaktor beurteilt, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

3.5.2. Die Gutachterin empfahl im März 2015 eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung, welche nach Möglichkeit eine Gruppentherapie für Sexualstraftäter umfassen sollte (vorinstanzliche Akten pag. 136 f.). In ihrem Gutachten vom 7. September 2017 sieht sie eine mögliche Optimierung der Behandlung, indem diese durch die genannte Gruppentherapie intensiviert wird.

Damit stellt sich die Frage, ob - wie der Beschwerdeführer argumentiert - eine Fortsetzung der ambulanten Therapie mit der Teilnahme an einer Gruppenbehandlung für Sexualstraftäter Aussicht auf Erfolg hat. Dr. med. A._________ schätzt die Rückfallgefahr in Bezug auf Sexualdelikte als hoch ein. Sie gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer sich in der Therapie vordergründig angepasst verhält, im Vergleich zur Erstbegutachtung keine Fortschritte hinsichtlich der starken kognitiven Verzerrungen und des manipulativen Verhaltens erzielte und die vollzugsbegleitende Psychotherapie keine selbstkritische Auseinandersetzung mit der Delinquenz und keine Veränderung von deliktfördernden Einstellungen und Verhaltensmustern bewirkte. Was seine Straftaten für das Opfer bedeuten, hat der Beschwerdeführer nach den klaren Worten der Gutachterin "nach wie vor in keinster Weise emotional erfasst". Er hat "nach wie vor emotional überhaupt nicht erfasst [...], wie negativ und destruktiv sein Verhalten für die Geschädigte" ist. Der Beschwerdeführer verfügt über ein "völlig unzureichendes Problembewusstsein". Unverändert stehen "die eigenen Bedürfnisse völlig im Vordergrund". Er externalisiert jegliche Verantwortung und weist die Verantwortung mehr oder weniger offen dem Opfer zu. Dass der Beschwerdeführer keine Therapiefortschritte erzielen konnte, hält auch der Verlaufsbericht des Therapeuten vom 5. Oktober 2017 fest (vorinstanzliche Akten pag. 366).

Wenn auch die Gutachterin eine Intensivierung der laufenden Behandlung als möglich bezeichnet, schliesst sie gleichwohl aus, dass der Beschwerdeführer in einem ambulanten Setting hinreichend zuverlässig und offen kooperieren und die Therapie zu einer deutlichen Verbesserung der Legalprognose führen wird. Vielmehr wird nach ihrer Einschätzung deutlich, dass die Intensität einer ambulanten vollzugsbegleitenden Behandlung entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht ausreicht. Die Fortsetzung der Behandlung in einem stationären Setting bezeichnet sie als dringend in diziert. Mithin wird der eingeschlagene Therapieansatz von der Gutachterin nicht verworfen. Vielmehr kann er optimiert werden, wobei die Gutachterin gleichwohl unterstreicht, dass eine derartige Therapie nach ihrer Einschätzung im Vergleich zu einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung ein höher strukturiertes Setting benötigt und ambulante therapeutische Interventionen nicht ausreichen, um die Störung des Beschwerdeführers positiv zu beeinflussen. Dies führt zur gutachterlichen Schlussfolgerung, es müsse der Versuch unternommen werden, im Setting einer stationären therapeutischen Massnahme die Prognose durch eine intensivere Behandlung, insbesondere durch die Teilnahme an einer Sexualstraftätergruppe, zu verbessern.

3.5.3. Eine inhaltliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens vom 7. September 2017 zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht erkennbar. Vielmehr ist die Expertise betreffend die hier interessierende Frage, ob die laufende ambulante Therapie aussichtslos und aufzuheben ist, schlüssig. Indem die Vorinstanz die Fortführung der ambulanten Behandlung als aussichtslos im Sinne von Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB bezeichnet, verletzt sie kein Bundesrecht. Ebenso wenig dringt die Argumentation des Beschwerdeführers durch, soweit er den Grundsatz der Verhältnismässigkeit als verletzt rügt. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ) gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird in Art. 56 Abs. 2 StGB konkretisiert ( BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112). Die Vorinstanz verletzt nicht Bundesrecht, indem sie im Ergebnis die Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Aufhebung der ambulanten Behandlung im gerichtlichen Verfahren betreffend die Rechtsfolgen vorbehält.

4. Die Vorinstanz weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK . Darauf ist nicht einzutreten.

Zwar wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.).

Unabdingbar ist damit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt die Beschwerde nicht. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie die kantonale Beschwerde als aussichtslos einschätzt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er beschränkt sich darauf, "die Rechtsfragen" als "höchst komplex und höchstrichterlich weitgehend ungeklärt" zu bezeichnen. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt, sondern klammert deren Urteil im Ergebnis aus. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Faga