Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_616/2017 KI-generiert

Former Board Member's Appeal Against Non-Prosecution in Liquidation Case Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_616/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals, both former board members of a pension fund, faced legal scrutiny following a series of criminal and regulatory proceedings due to their actions while in office. One was convicted of multiple counts of fraudulent misuse of a data processing system but was not sentenced, while both were found guilty of various financial misconducts, receiving prison sentences. Following the pension fund's liquidation, one board member filed a criminal complaint against several officials involved in the liquidation process, alleging fraudulent activities. However, the prosecution authorities dismissed the complaint. The board member later sought to challenge this dismissal through a higher court, but his appeal was ultimately deemed inadmissible due to a lack of sufficient legal standing and the failure to meet procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB; Former Board Member's Appeal Against Non-Prosecution in Liquidation Case Dismissed for Lack of Standing: One was convicted of multiple counts of fraudulent misuse of a data processing system but was not sentenced, while both were found guilty of various financial misconducts, receiving prison sentences. Following the pension fund's liquidation, one board member filed a criminal complaint against several officials involved in the liquidation process, alleging fraudulent activities. However, the prosecution authorities dismissed the complaint. The board member later sought to challenge this dismissal through a higher court, but his appeal was ultimately deemed inadmissible due to a lack of sufficient legal standing and the failure to meet procedural requirements.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Beschwerdelegitimation Strafverfolgung wegen Betrugs aktienrechtliche Verantwortlichkeit Liquidation der Pensionskasse Stiftung fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning that the appeal was rejected due to being filed after the deadline established by this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to dismiss the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (which influences the final cost decision) that the reduced court costs take into account the appellant's strained financial circumstances.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose the court costs on the appellant.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the right to appeal for a private complainant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_616/2017

Urteil vom 4. Juli 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2017.

Sachverhalt:

A. X.________ und Y.________ waren Stiftungsräte der BVG-Sammelstiftung A.________ Vorsorgestiftung. Die Tätigkeit beider Stiftungsräte führte zu straf- und aufsichtsrechtlichen Verfahren. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 21. März 2012 wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, verzichtete aber auf eine Bestrafung. Zudem sprach das Bezirksgericht Dietikon X.________ und Y.________ am 10. Juli 2014 im abgekürzten Verfahren der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung, des Erschleichens einer falschen Beurkundung sowie der mehrfachen unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden schuldig. Es verurteilte sie zu Freiheitsstrafen von drei Jahren. X.________ anerkannte eine Schadenersatzforderung der A.________ Vorsorgestiftung von Fr. 2.9 Mio. und Y.________ eine solche von Fr. 3 Mio.

Im Juni 2012 wurde X.________ von seinem Amt als Stiftungsrat suspendiert und im September 2012 in seinem Amt eingestellt. Im September 2014 ordnete die Stiftungsaufsicht die sofortige Liquidation der A.________ Vorsorgestiftung an und setzte Rechtsanwalt B.________ als Liquidator ein.

B. X.________ erstattete am 12. April 2016 gegen Rechtsanwalt B.________, C.________ (den früheren Direktor der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht), D.________ (Revisor) und E.________ (Pensionskassenexperten) Strafanzeige wegen "betrügerischer Gesamtliquidierung der A.________ Vorsorgestiftung" etc.

Am 10. August 2016 erteilte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen betreffend die Strafanzeige gegen Rechtsanwalt B.________ sowie C.________ respektive Mitarbeitende der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht keine Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Auf die Strafanzeige gegen D.________ und E.________ trat das Untersuchungsamt St. Gallen am 20. Oktober 2016 nicht ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer am 8. Februar 2017 ab.

C. X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Behörden des Kantons St. Gallen seien anzuweisen, das Strafverfahren gegen die oben genannten Personen zu eröffnen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 13. Juni 2017. Sie wurde nach der 30-tägigen Frist im Sinne von Art. 100 Abs. 1 BGG zur Einreichung einer Beschwerde und deshalb verspätet nachgereicht (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.2.1 S. 141 f.; Urteil 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger erklärt hat ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden, d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ; BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78 mit Hinweisen).

Grundsätzlich wird von der Privatklägerschaft verlangt, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Ausnahmsweise, bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens, ist auf dieses Erfordernis zu verzichten, zumal von der Privatklägerschaft in diesen Fällen nicht verlangt werden kann, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Immerhin ist jedoch erforderlich, dass im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann ( BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straft at ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom angefochtenen Entscheid direkt tangiert und habe ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung. Als ehemaliger Stiftungsrat sei er durch die Falschanschuldigungen und rechtswidrige Handlungen direkt betroffen und habe Schaden erlitten. Um welche Zivilansprüche es konkret gehen könnte, legt er nicht dar. Solche Ansprüche sind aufgrund der angezeigten Straftaten auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.

Zudem hat die Anklagekammer in ihrem Entscheid vom 10. August 2016 Rechtsanwalt B.________ und C.________ als Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB qualifiziert. Nach Art. 1 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 1959 (VG; sGS 161.1) haften der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechtes für den Schaden, den ihre Behörden und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen. Nach Art. 1 Abs. 3 VG /SG kann der Geschädigte Behördemitglieder und Angestellte nicht unmittelbar belangen. Allfällige Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers gegen einen Teil der angeblich fehlbaren Personen beurteilen sich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.

Da die Legitimation nicht hinreichend dargetan wurde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga