Federal Supreme Court Appeal Dismissed for Failure to Address Formal Barriers
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual against a decision made by the Kantonsgericht Schwyz. The Kantonsgericht had dismissed the original complaint for formal reasons, citing failures to meet justification requirements and a delayed submission. The appellant, focusing solely on the substantive aspects of the case, failed to address the procedural grounds for dismissal, which were the reasons for the previous court's decision to not proceed with the appeal. Consequently, the Federal Tribunal did not consider the appeal admissible due to the lack of compliance with the relevant procedural requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Appeal Dismissed for Failure to Address Formal Barriers: The Kantonsgericht had dismissed the original complaint for formal reasons, citing failures to meet justification requirements and a delayed submission. The appellant, focusing solely on the substantive aspects of the case, failed to address the procedural grounds for dismissal, which were the reasons for the previous court's decision to not proceed with the appeal. Consequently, the Federal Tribunal did not consider the appeal admissible due to the lack of compliance with the relevant procedural requirements.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal is dismissed by the simplified procedure.
The court decides not to impose costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_615/2019
Urteil vom 29. Mai 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf Beschwerde (verspätete Eingabe etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
vom 17. April 2019 (BEK 2019 45).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Kantonsgericht Schwyz trat mit Verfügung vom 17. April 2019 auf eine Beschwerde aus formellen Gründen (Nichteinhaltung der Begründungsanforderungen, Verspätung) nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Der Beschwerdeführer befasst sich vor Bundesgericht ausschliesslich mit der materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz bildete und mit welcher sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Zu den formellen Gründen, aus welchen die Vorinstanz auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist, äussert sich der Beschwerdeführer hingegen mit keinem Wort. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Daraus ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill