Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_615/2018 KI-generiert

Inmate's Appeal Against Disciplinary Detention for Death Threat Rejected

Geschäftsnummer 6B_615/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual detained in a correctional facility, who was subjected to disciplinary measures for violating the establishment's house rules. The individual had made serious threats, including a homicide threat, during a confrontation regarding medication. Following the incident, he received a six-day arrest penalty, which he contested on the grounds of previous psychiatric and health conditions, arguing that such disciplinary actions should be medically justified. His requests for legal aid during the appeals process were denied as the court deemed the appeals lacking merit, leading him to challenge the decisions regarding both the disciplinary penalty and the denial of free legal assistance in higher judicial proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 16 ZGB, Art. 19 Abs. 1 StGB, Art. 3 EMRK; Inmate's Appeal Against Disciplinary Detention for Death Threat Rejected: The individual had made serious threats, including a homicide threat, during a confrontation regarding medication. Following the incident, he received a six-day arrest penalty, which he contested on the grounds of previous psychiatric and health conditions, arguing that such disciplinary actions should be medically justified. His requests for legal aid during the appeals process were denied as the court deemed the appeals lacking merit, leading him to challenge the decisions regarding both the disciplinary penalty and the denial of free legal assistance in higher judicial proceedings.

Schlagwörter

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Disziplinarmassnahme unentgeltliche Rechtspflege anfechtbarer Zwischenentscheid Haftbedingungen Disziplinarrecht strafrechtliche Drohung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning regarding the constitutional right to legal aid when the claim is not hopeless.

Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning concerning the standard of review (arbitrariness) for the application of cantonal law regarding legal aid.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used in the final order to dismiss the request for free legal aid due to the hopelessness of the claim.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

Used in the final order to rule on the reduction of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order regarding the imposition of court costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning regarding the appealability of interlocutory decisions denying legal aid, which is relevant to the procedural outcome.

Art. 93 BGG

Used to determine that the administrative court's decision on the request for legal aid was an appealable interlocutory decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

6B_684/2020 (2021-04-21)
Federal Supreme Court Upholds Extension of Custodial Therapeutic Measure for Homicide Convict
«…ewiesen (vgl. Urteile 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019, 6B_976/2018 vom 18. Oktober 2018, 6B_614/2018 vom 4. Juli 2018 und 6B_615/2018 vom 4. Juli 2018). Auf die Kritik des Beschwerdeführers an den Haftbedingungen ist daher nicht einzutreten (vgl. Art.…»
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«…. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn (vgl. Urteile 6B_656/2018 vom 28. Juni 2018, 6B_614/2018 und 6B_615/2018 vom 4. Juli 2018 sowie Urteile 6B_852/2018 und 6B_976/2018 heutigen Datums). 1.3. Das Verwaltungsgericht des Kantons S…»
6B_852/2018 (2018-10-18)
Prisoner v. Cantonal Administrative Court (Denial of Accelerated Procedure in Detention Regime Review)
«…. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn (vgl. Urteile 6B_656/2018 vom 28. Juni 2018, 6B_614/2018 und 6B_615/2018 vom 4. Juli 2018 sowie Urteile 6B_800/2018 und 6B_976/2018 heutigen Datums). 1.3. Das Verwaltungsgericht des Kantons S…»
6B_976/2018 (2018-10-18)
Disciplinary Sanction Upheld for Willful Property Damage by Detainee
«…uar 2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn (vgl. dazu Urteile 6B_656/2018 vom 28. Juni 2018, 6B_614/2018 und 6B_615/2018 vom 4. Juli 2018 sowie Urteile 6B_800/2018 und 6B_852/2018 heutigen Datums). B. Das Amt für Justizvollzug (JVA Solothur…»
6B_614/2018 (2018-07-04)
Inmate Disciplinary Sanction and Free Legal Aid Denial Appeal
«…( Art. 95 BGG ), indem sie die Beschwerde in summarischer Prüfung als aussichtslos bezeichnet. Auf das parallele Urteil 6B_615/2018 heutigen Datums ist zu verweisen. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentg…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_615/2018

Urteil vom 4. Juli 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Disziplinarmassnahme; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2018 (VWBES.2018.90).

Erwägungen:

1. X.________ (Beschwerdeführer; Jg. 1989) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.

1.1. Das Amt für Justizvollzug bestrafte ihn mit Disziplinarverfügung vom 6. Februar 2018 wegen eines Verstosses gegen die Hausordnung am 4. Februar 2018 um 03.30 Uhr mit 6 Tagen Arrest, zu vollziehen vom 6. bis 12. Februar 2018. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Der Beschwerdeführer verlangte um 03.30 Uhr Reservemedikamente. Das Angebot der diensthabenden Sicherheitsmitarbeiterin lehnte er ab. Er verlangte nach einem Mitarbeiter von der Zentrale. Weil dieser ihm an der Sprechanlage blöde Antworten gegeben und ihn ausgelacht habe, werde er ihn umbringen, und wenn es das Letzte in seinem Leben sei. Ein Mord mehr oder weniger spiele ihm jetzt auch keine Rolle mehr. Überhaupt seien sie sowieso alles Lügner und schuld an seiner ganzen Situation.

Am 6. Februar 2018 wurde er um 13.25 Uhr anlässlich der Gehörsgewährung mit dem Rapport konfrontiert. Er rechtfertigte seine Äusserungen mit dem, was ihm der Mitarbeiter von der Zentrale gesagt habe. Die Ankündigung weiterer 6 Tage Arrest werde er sich nicht gefallen lassen. Er weigerte sich, das Papier zum rechtlichen Gehör zu lesen und zu unterzeichnen.

In der Verfügung wird erwogen, er habe damit gegen § 54 Abs. 2 lit. b der Hausordnung vertossen (HO JVA; BGS 331.16). Er sei bereits wegen massiver Beschimpfung des Gesundheitsdienstes sanktioniert worden (vgl. paralleles Urteil 6B_614/2018 heutigen Datums). Noch während dieser Sanktion habe er die Morddrohung ausgestossen. Ihm sei klar gestellt worden, dass dies in keiner Weise toleriert werde. Er lasse jegliche Einsicht bezüglich seines respektlosen und fremdaggressiven Verhaltens vermissen. Der Verstoss könne gemäss § 33 des Gesetzes über den Justizvollzug (JUVG; BGS 331.11) und § 54 HO JVA disziplinarisch sanktioniert werden.

In Anbetracht der physischen Beeinträchtigung durch Multiple Sklerose werde die Arreststrafe in der IV-Zelle Nr. 1 vollzogen. Es gelte das Arrestregime unter Aufsicht des Sicherheitsdienstes. Ein (Interventions-) Programm sei ihm abgegeben worden.

1.2. Der Beschwerdeführer erhob am 16. Februar 2018 Beschwerde beim Departement des Innern. Dieses wies mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Februar 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung.

Der Beschwerdeführer führte Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses sah mit Präsidialverfügung vom 7. März 2018 vorläufig von der Kostenvorschusspflicht ab. Es wies Beschwerde und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 4. Mai 2018 ab und erhob keine Kosten.

Es begründete, Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt werde, könnten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, weshalb die Beschwerde offen stehe, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden werde, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urteil 2C_692/2012 vom 10. Februar 2013 E. 1.4.2). Die unentgeltliche Rechtspflege könne gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG/SO gewährt werden, wenn eine Partei mittellos und der Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheine; wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig sei, könne die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangt werden.

Der Beschwerdeführer habe sich zur beabsichtigten Arreststrafe äussern können. Der Rechtsvertreter moniere sinngemäss, angesichts der schweren psychischen Störung und der Multiplen Sklerose sei eine Disziplinierung grundsätzlich nicht zulässig und wenn doch, müsste sie medizinisch indiziert, begleitet und therapeutisch begründet werden; der Beschwerdeführer sei schuldunfähig. Der Vorfall werde aber nicht in Frage gestellt. Die gesundheitlichen Problem beschlügen allenfalls die Hafterstehungsfähigkeit, welche nicht Gegenstand der Verfügung sei. Der Schuldfähigkeit komme bei Disziplinarverstössen regelmässig keine Bedeutung zu. Die Beschwerde erscheine bei summarischer Prüfung als aussichtslos.

1.3. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen:

(1.) das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und wie folgt zu ändern: (1.1) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor dem Departement gutzuheissen und den Schreibenden als unentgeltlichen Rechtsanwalt beizuordnen, (1.2) ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten, (2) eventualiter für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten, (3) subeventualiter das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, (4) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten, (5) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Der angefochtene Entscheid ist kein das Verfahren abschliessender Endentscheid ( Art. 90 BGG ), sondern ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid in Strafsachen im Sinne von Art. 93 BGG .

Zwischenentscheide, mit welchen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge (Urteile 6B_964/2017 vom 17. April 2018 E. 3.2 und 1B_9/2018 vom 29. Januar 2018 E. 1.2).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen für eine selbstständige Anfechtung des Zwischenentscheids erfüllt sein sollten. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (vgl. Urteil 6B_213/2018 vom 7. März 2018 E. 2).

3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vorliegende Disziplinierung müsste zwingend vom Direktor angeordnet werden. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug bezeichnet den Direktor als Verfügenden und ist in Vertretung (i.V.) vom Vollzugsleiter Systemführung unterschrieben. Der Beschwerdeführer bestritt bei der Anhörung nicht den Mordvorwurf, sondern rechtfertigte ihn (oben E. 1.1). Zur Begründung der Arreststrafe bedurfte es keiner weiterer Ausführungen (Urteil 6B_453/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.8). Der Aktenführungspflicht ist angesichts des schmalen Dossiers Genüge getan. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs lässt sich den Akten entnehmen (oben E. 1.1). Soweit der Rechtsvertreter behauptet, der Ereignisbericht sei ihm nie zugänglich gemacht worden, legt er nicht dar, dass ihm eine Akteneinsicht verweigert worden wäre.

Morddrohungen sind nicht zu tolerieren. Der Krankheit wurde mit der Modalität des Arrestvollzugs Rechnung getragen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht fähig gewesen wäre, vernunftgemäss zu handeln ( Art. 16 ZGB ), oder das Unrecht seiner Drohung einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln ( Art. 19 Abs. 1 StGB ). Es wird sich daher kaum mit Erfolg bestreiten lassen, dass er die Morddrohung schuldhaft ausgestossen hatte. Auch bei schwerer Erkrankung und narzisstischer Persönlichkeitsstörung ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass der Betroffene fähig ist, "adäquat zu antworten" (Beschwerde S. 9, Ziff. 3.6), d.h. ohne anderen mit Ermordung zu drohen. Auch eine Disziplinarstrafe im Rahmen des bestehenden massnahmenrechtlichen Freiheitsentzugs hat verhältnismässig zu sein. Der Beschwerdeführer liess sich durch den laufenden Vollzug einer (milderen) Disziplinarsanktion nicht beeindrucken (vgl. paralleles Urteil 6B_614/2018 heutigen Datums). Angesichts der massgebenden Umstände musste sich die Vorinstanz mit dem Vorwurf, die Disziplinierung verstosse gegen Art. 3 EMRK , nicht auseinandersetzen (Urteil 6B_453/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.8). Wie in der Beschwerde erklärt wird, ist dies "bei weitem nicht die erste Disziplinierung" (Beschwerde S. 10, Ziff. 3.9). Der Beschwerdeführer verstiess erneut gegen elementare Regeln einer jeden Hausordnung. Er verhält sich offenbar bewusst renitent. Die Vorbringen erweisen sich als appellatorisch.

4. Der Rechtsvertreter argumentiert, der Beschwerdeführer sei mittellos und die Beschwerde sei nicht aussichtslos. Wie er vorträgt, hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich machen. Diese Bedingung erscheint nicht als erfüllt. Die Disziplinierung war nachvollziehbar.

Die Vorinstanz beurteilt die unentgeltliche Rechtspflege nach dem kantonalen Recht. Dessen Anwendung prüft das Bundesgericht unter Willkürgesichtspunkten. Eine willkürliche Anwendung ist nicht dargetan (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Entscheid genügt der verfassungsrechtlichen Gewährleistung. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat gemäss Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, "wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint". Nach der Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können ( BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch kann sich nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderen Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind (Urteil 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.4.2).

Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht ( Art. 95 BGG ), indem sie die Beschwerde in summarischer Prüfung als aussichtslos bezeichnet. Auf das parallele Urteil 6B_614/2018 heutigen Datums ist zu verweisen.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechsbegehrens abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Praxisgemäss sind die Gerichtskosten herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw