Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_615/2013 KI-generiert

Appeal Dismissal for Lack of Advance Payment

Geschäftsnummer 6B_615/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Zurich Cantonal Court regarding a non-prosecution order. The complainant was instructed to pay a court fee by a specific date, citing financial difficulties related to a fraud that allegedly caused significant losses. Although a request for an extension was granted, the complainant failed to submit the required fee by the revised deadline, arguing the unfairness of being burdened with costs given their victim status in other local criminal matters. Ultimately, the court ruled that the absence of the fee precluded consideration of the complaint. The individual was then liable for court costs as a result.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissal for Lack of Advance Payment: The complainant was instructed to pay a court fee by a specific date, citing financial difficulties related to a fraud that allegedly caused significant losses. Although a request for an extension was granted, the complainant failed to submit the required fee by the revised deadline, arguing the unfairness of being burdened with costs given their victim status in other local criminal matters. Ultimately, the court ruled that the absence of the fee precluded consideration of the complaint. The individual was then liable for court costs as a result.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege schwerer Härtefall Vorschuss gesetzliche Frist Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because the cost deposit was not paid by the deadline, leading to a decision based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_615/2013

Urteil vom 18. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. August 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Am 12. August 2013 stellte er das Gesuch um eine Fristerstreckung von 30 Tagen, da er infolge eines Prozessbetruges zu Gunsten von Nordkorea alles verloren habe und zur Beschaffung der Mittel auf die Erstreckung angewiesen sei (act. 12).

Mit Verfügung vom 14. August 2013 wurde dem Gesuch entsprochen und dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 16. September 2013, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Am 16. September 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es ihm aus den bekannten Gründen bis zur Stunde nicht möglich gewesen sei, den Kostenvorschuss beizubringen. Zudem sei es bei den "massiven bekannten Strafdelikten des Kantons Zürich" nicht nachvollziehbar, dass das Opfer ungerechtfertigt zahlen müsse (act. 14).

Da gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss bezahlen muss, geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine angebliche Opferstellung an der Sache vorbei. Ihm wäre auch nicht geholfen, wenn seine Eingabe als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen würde. Beim Ablauf der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist hätte nur ein detailliert begründetes und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation versehenes Gesuch genügen können. Diesen Anforderungen entspricht die Eingabe nicht.

Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn