Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_615/2008 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Semi-Custody and Sentence Deferral

Geschäftsnummer 6B_615/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against the decision of a correctional authority, which denied a request for a semi-custodial sentence and deferred punishment. The appeal was subsequently rejected by the administrative court. The appellant claims the court acted arbitrarily in its evaluation of evidence and did not adequately consider his arguments. However, the tribunal found that the appellant did not sufficiently demonstrate that the lower court's decision was obviously unreasonable or contrary to established legal principles, leading to its dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Denial of Semi-Custody and Sentence Deferral: The appeal was subsequently rejected by the administrative court. The appellant claims the court acted arbitrarily in its evaluation of evidence and did not adequately consider his arguments. However, the tribunal found that the appellant did not sufficiently demonstrate that the lower court's decision was obviously unreasonable or contrary to established legal principles, leading to its dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Strafvollzug Sistierung des Verfahrens Vollstreckungsentscheid Halbgefangenschaft Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Befangenheit des Richters administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on the procedure outlined in this article because the appeal lacked sufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was obviously unfounded.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the appellant's financial situation when determining the amount of the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_615/2008/sst

Urteil vom 5. September 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Arquint Hill.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Straf- und Massnahmenvollzug,

An der Aa 6, 6300 Zug, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 1. Juli 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Sache ist spruchreif, weshalb die beantragte Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht kommt.

2. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zug mit Verfügung vom 19. Mai 2008 die Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft und das Gesuch um Strafaufschub nicht bewilligte und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine Beschwerde dagegen mit Urteil vom 1. Juli 2008 abwies. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht sinngemäss Willkür in der Beweiswürdigung vor. Willkürlich ist ein Entscheid nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 134 I 140 E. 5.4 ; 132 I 13 E. 5.1 ; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Der Beschwerdeführer müsste folglich dartun, dass eine qualifizierte Unrichtigkeit vorliegt. Das tut er nicht. Ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu befassen, bringt er lediglich in pauschaler Weise vor, das Verwaltungsgericht habe es grobfährlässig versäumt, den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Amtsleiters zu prüfen, und habe einseitig und parteiisch entschieden, ohne auf seine Einwände einzugehen bzw. diese ernstzunehmen. Mit dieser allgemeinen Kritik fehlt es dem erhobenen Willkürvorwurf an einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG . Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill