Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_614/2025 KI-generiert

Appeal Regarding Procedural Requirements for Criminal Order Opposition Withdrawal

Geschäftsnummer 6B_614/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Regarding Procedural Requirements for Criminal Order Opposition Withdrawal The appealing party challenged a Cantonal Court's decision not to entertain their appeal against a prosecutor's determination that their opposition to a penal order was withdrawn due to unexcused absence from a hearing. The Cantonal Court dismissed the appeal because it failed to meet the formal requirements of Article 385 para. 1 CPC and the appellant did not utilize the extension period granted under Article 385 para. 2 CPC. The Swiss Federal Court refused to hear the appeal, reasoning that it lacked the necessary original signature of the appellant on the submission (Art. 42 para. 1 BGG) and, more fundamentally, lacked a proper legal justification (Art. 42 para. 2 BGG) challenging the lower court's decision, as the appellant merely claimed untimely rejection of an initially German-language appeal without addressing why the Cantonal Court's *non-suit* ruling complied with procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Procedural Requirements for Criminal Order Opposition Withdrawal: The Cantonal Court dismissed the appeal because it failed to meet the formal requirements of Article 385 para. 1 CPC and the appellant did not utilize the extension period granted under Article 385 para. 2 CPC. The Swiss Federal Court refused to hear the appeal, reasoning that it lacked the necessary original signature of the appellant on the submission (Art. 42 para. 1 BGG) and, more fundamentally, lacked a proper legal justification (Art. 42 para. 2 BGG) challenging the lower court's decision, as the appellant merely claimed untimely rejection of an initially German-language appeal without addressing why the Cantonal Court's *non-suit* ruling complied with procedural law.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl Nichteintreten Rückzug des Rechtsvorschlags prozessleitende Verfügungen Parteianhörung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Gültigkeit der Unterschrift Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because it lacked a proper substantiation (mangelnder tauglichen Begründung).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on the non-imposition of court costs for the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_614/2025

Urteil vom 5. August

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Ministère public central du canton de Vaud, Avenue de Longemalle 1, 1020 Renens VD,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Waadt (Chambre des recours pénale),

vom 2. Juni 2025 (n° 311 PE23.013448-JRA).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Lausanne verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2024 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 18. April 2023 und vom 25. April 2023) sowie zu einer Busse von Fr. 360.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage). Der Beschwerdeführer erhob Einsprache, blieb indessen der Einvernahme, zu der er auf den 18. Februar 2024 vorgeladen wurde, unentschuldigt fern, weshalb die Staatsanwaltschaft in der Folge den Rückzug der Einsprache und die Rechtskraft des Strafbefehls feststellte. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht des Kantons Waadt am 2. Juni 2025 nicht ein, weil das Rechtsmittel den Anforderungen von

Art. 385 Abs. 1 StPO

nicht genügte und der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Nachfrist gemäss

Art. 385 Abs. 2 StPO

unbenützt verstreichen liess.

Die dagegen gerichteten Beschwerdeeingaben vom 10. und 30. Juni 2025 hat das Kantonsgericht an das Bundesgericht weitergeleitet.

2. Die Beschwerde ist auf Deutsch abgefasst. Die Verfahrenssprache vor Bundesgericht richtet sich in der Regel nach der Sprache des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids und wäre damit prinzipiell französisch. Ausnahmsweise kann von diesem Grundsatz abgewichen und das bundesgerichtliche Verfahren in deutscher Sprache geführt werden (

Art. 54 Abs. 1 BGG

).

3. Der Beschwerdeeingabe fehlt es an der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift im Original (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). Aufgrund des Verfahrensausgangs ist von einer Rückweisung zur Verbesserung (

Art. 42 Abs. 5 BGG

) abzusehen.

4. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die im bundesgerichtlichen Verfahren zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den

Art. 95 ff. BGG

. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

5. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid vom 2. Juni 2025 (

Art. 80 BGG

). Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nach

Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2 StPO

genügte und die Vorinstanz darauf zu Recht nicht eingetreten ist. Ohne sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid in einer den Formerfordernissen genügenden Weise zu befassen, macht der Beschwerdeführer (nur) geltend, auf seine kantonale Beschwerde sei infolge Verspätung nicht eingetreten worden. Seine ursprüngliche Beschwerde, welche er innert Frist eingereicht habe, sei nicht akzeptiert worden, weil er sie auf Deutsch verfasst habe. Es sei ihm indessen nicht möglich gewesen, jemanden zu beauftragen, der ihm bei der Übersetzung geholfen hätte. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintreten geltendes Recht im Sinne von

Art. 95 BGG

verletzt haben könnte. Soweit der Beschwerdeführer überdies geltend macht, unschuldig zu sein, befasst er sich mit der materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und womit sich das Bundesgericht von vornherein nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten.

6. Sollte mit der Beschwerdeeingabe im Übrigen um Fristwiederherstellung ersucht werden, was vom Wortlaut nicht vollkommen ausgeschlossen erscheint, hat bzw. hätte hierüber erstinstanzlich nicht das Bundesgericht zu entscheiden (vgl.

Art. 94 StPO

,

Art. 80 Abs. 1 und

Art. 90 BGG

).

7. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Waadt (Chambre des recours pénale) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill