Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_614/2013 KI-generiert

Heirs' Claim for Deceased's Defense Costs Upheld Despite Culpable Act

Geschäftsnummer 6B_614/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning the compensation for defense costs following the death of an individual who was being prosecuted. After the individual passed away, the court declared the criminal proceedings against him as void and allocated the associated costs to the state. The heirs subsequently submitted a claim for compensation related to the legal defense, which was initially granted a specific amount by the court. However, the state prosecutor challenged this decision, arguing that the compensation should be denied or reduced due to alleged wrongful actions by the deceased individual in his role as a board member, which were claimed to have triggered the criminal proceedings. The issue raised by the prosecutor revolved around whether the compensation should be impacted by the deceased's alleged misconduct.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG, Art. 725 OR, Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 426 StPO, Art. 422 StPO; Heirs' Claim for Deceased's Defense Costs Upheld Despite Culpable Act: After the individual passed away, the court declared the criminal proceedings against him as void and allocated the associated costs to the state. The heirs subsequently submitted a claim for compensation related to the legal defense, which was initially granted a specific amount by the court. However, the state prosecutor challenged this decision, arguing that the compensation should be denied or reduced due to alleged wrongful actions by the deceased individual in his role as a board member, which were claimed to have triggered the criminal proceedings. The issue raised by the prosecutor revolved around whether the compensation should be impacted by the deceased's alleged misconduct.

Schlagwörter

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Entschädigung (Tod des Beschuldigten) Auferlegung der Verfahrenskosten Erbenhaftung Erblasser Entschädigungsberechtigung Strafverfolgung Verteidigungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG
Zum Kreis der beschwerdeberechtigten Parteien zählt namentlich die Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG).
Art. 725 OR
Die unterlassene Überschuldungsanzeige ( Art. 725 OR ) sei kausal für die Eröffnung des Strafverfahrens gewesen.
Art. 426 Abs. 2 StPO
Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat ( Art. 426 Abs. 2 StPO ).
Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO
Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch die Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte verweigert oder herabgesetzt werden ( Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ).
Art. 426 StPO
Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat ( Art. 426 Abs.
Art. 422 StPO
Zu den Kosten des Strafverfahrens zählen nicht nur die (amtlichen) Verfahrenskosten ( Art. 422 StPO ), sondern auch die (privaten) Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte ( Art.
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
422 StPO ), sondern auch die (privaten) Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte ( Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ).
Art. 429 StPO
422 StPO ), sondern auch die (privaten) Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte ( Art. 429 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

Art. 109 Abs. 3 StPO

The Tribunal referred to the reasoning of the lower court regarding the non-existence of grounds for refusing or reducing compensation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (32)

P/817/2020 (2025-04-07) · ge
Abatement of Criminal Appeal Upon Defendant's Death.
«…succession ne peuvent être condamnés au paiement des frais de procédure ou d'indemnités (arrêt du Tribunal fédéral 6B_614/2013 du 29 août 2013, consid. 2.4). Si les conditions permettant de faire supporter ces frais à un tiers ne sont p…»
BK 2024 126 (2024-05-15) · be
Heirs' Compensation Claim After Deceased Accused's Death Affirmed, Causal Link to Economic Losses Denied Due to Self-Fault
«…ausgeschlossen, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudizieren kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4.). Die Bestimmung, wonach dem Beschuldigten bei Vorliegen von verwerflichem Beneh-…»
SK 2021 314 (2024-04-25) · be
Bern Higher Court Terminates Criminal Appeal Proceedings Due to Defendant's Death
«…n anderen (privaten) Verfahrensbeteiligten nicht erfüllt, so hat sie der Staat zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4; Art. 423 StPO). 1/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6'520.1…»
7B_12/2022 (2024-03-13)
Heirs' Right to Compensation for Economic Loss After Accused's Death vs. Corporation's Indirect Claims
«…rechtliche Stellung des Erblassers kraft Universalsukzession nachfolgen (vgl. Urteile 6B_80/2016 vom 7. März 2017 E. 2; 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4; Mizel/Rétornaz, in: Commentaire romand, 2. Aufl., 2019, N. 7 zu Art. 429 StPO ; Moreillon/…»
SK1 2023 11 (2023-08-18) · gr
Dismissal of Traffic Violation Appeal Due to Death of Accused; Costs Awarded to State
«…ates (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO); der Nachlass des Verstorbenen darf damit nicht belastet werden (BGer 6B_614/2013 v. 29.8.2013 E. 2.4). Für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte ist der Nachlass des Beschuldigten hingegen ang…»
CA.2022.21 (2023-06-19)
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«…ufwendungen für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte belastet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013). Des- halb sind auch die zu den Verfahrenskosten zählenden Kosten für die amtliche V…»
SB210619 (2022-11-28) · zh
Death of Accused Renders Murder Conviction Moot; Civil Claims Remitted
«…ieser auch nicht mit den Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte belastet werden (vgl. BGer 6B_614/2013 vom 29. August 2013). Dies hat zufolge Parteistellung des Nachlasses bzw. des Willensvollstreckers auch für die von ihm…»
SST.2022.171 (2022-09-26) · ag
Moot Criminal Appeal Following Defendant's Death
«…besteht keine Möglichkeit, die Verfahrenskosten dem Nachlass des Beschuldigten aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestütz…»
SST.2022.188 (2022-08-25) · ag
Dismissal of Appeal Due to Defendant's Death
«…besteht keine Möglichkeit, die Verfahrenskosten dem Nachlass des Beschuldigten aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sind, nachdem die Berufung noch nicht erklärt…»
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«…die Kostenauflage an einen anderen (privaten) Verfahrensbeteiligten nicht erfüllt, so hat sie der Staat zu tragen (BGer 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb auf die Erhebung einer Staatsgebühr zu verzichten is…»
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«…wen- dungen für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte belastet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Infolge der Einstellung und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen haben weder der…»
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«…119 la 332 E. 1b; 116 la 162 E. 2c-e; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_181/2013 vom 29. August 2013 E. 1.3, 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4; 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2; TPF 2012 70 E. 6.3.1/6.4.2; 2009 151 E. 2.1; 2005…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_614/2013

Urteil vom 29. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Oberholzer,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg , Postfach 1638, 1701 Freiburg,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.X.________,

2. B.X.________,

3. C.X.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Entschädigung (Tod des Beschuldigten),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 28. Mai 2013.

Sachverhalt:

A. Rechtsanwalt Patrik Gruber war seit dem 27. Juni 2007 Verteidiger von D.X.________. Nach Anklageerhebung starb D.X.________ am 5. Juni 2011. Das Wirtschaftsstrafgericht stellte am 19. September 2011 fest, dass das Strafverfahren gegen D.X.________ hinfällig geworden war, und auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat.

B. Rechtsanwalt Patrick Gruber reichte im Auftrag der Erbengemeinschaft D.X.________ am 29. Dezember 2011 die Kostenliste ein. Das Wirtschaftsstrafgericht setzte am 13. September 2012 die Entschädigung auf Fr. 14'362.20 fest. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft wies das Kantonsgericht am 28. Mai 2013 ab.

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und der Erbengemeinschaft die Entschädigung zu verweigern oder sie eventuell herabzusetzen.

Erwägungen:

1. Das Entschädigungsbegehren wurde nach der (formlosen) Einstellung des Verfahrens am 29. Dezember 2011 beurteilt. Die Strafprozessordnung ist anwendbar (vgl. BGE 137 IV 352 E.1.2).

Zum Kreis der beschwerdeberechtigten Parteien zählt namentlich die Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG). Ihr steht das Beschwerderecht uneingeschränkt zu ( BGE 134 IV 36 E. 1.4.3 ; 139 I 51 E. 2.3). Sie kann die Entschädigung für die private (Urteil 6B_168/2012 vom 27. August 2012 E. 2 und 3) wie die amtliche Verteidigung anfechten (Urteil 6B_611/2012 vom 19. April 2013 E. 2).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe D.X.________ bewusst einzig im Zusammenhang mit der E.________ AG ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen. Als Verwaltungsrat habe er es trotz bestehender Überschuldung unterlassen, die obligationenrechtlich vorgeschriebene Zwischenbilanz zu erstellen und den Richter zu benachrichtigen. Die unterlassene Überschuldungsanzeige ( Art. 725 OR ) sei kausal für die Eröffnung des Strafverfahrens gewesen. Dieses prozessuale Verschulden genüge, um eine Entschädigung zu verweigern oder herabzusetzen.

2.2. Die Vorinstanz anerkennt einen Anspruch der Erbengemeinschaft auf Parteientschädigung und verneint einen Verweigerungs- oder Herabsetzungsgrund. Einerseits präjudiziere der Kostenentscheid des Wirtschaftsstrafgerichts den Entschädigungsentscheid. Andererseits sei D.X.________ in fünf Fällen wegen Misswirtschaft und in sechs weiteren Fällen wegen verschiedener anderer Delikte zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen worden. Die Staatsanwaltschaft mache einzig im Zusammenhang mit einem Misswirtschaftsvorwurf ein in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbares Verhalten von D.X.________ geltend. Im Hinblick auf die Anzahl und Schwere der übrigen Vorwürfe erscheine dieser Vorwurf als dermassen unbedeutend, dass eine Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung stossend erschiene.

2.3. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat ( Art. 426 Abs. 2 StPO ). Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch die Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte verweigert oder herabgesetzt werden ( Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ). Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage. Werden der beschuldigten Person Kosten auferlegt, ist ihr keine Entschädigung auszurichten, während sie bei Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte hat. Darauf wurde die Beschwerdeführerin bereits in BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 (S. 357) hingewiesen.

2.4. Das Wirtschaftsstrafgericht auferlegte die Kosten des eingestellten Strafverfahrens dem Staat. Der Entscheid wurde rechtskräftig, so dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf Entschädigung besteht.

Die Beschwerdeführerin wendet zu Unrecht ein, dass beim Tod der beschuldigten Person die Kostenverlegung die Entschädigungsfrage nicht präjudizieren kann, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenauflage an die Erben fehlt. Die fehlende Möglichkeit, Verfahrenskosten beim Tode der beschuldigten Person dem Nachlass aufzuerlegen, beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Sind die Voraussetzungen für die Kostenauflage an einen anderen (privaten) Verfahrensbeteiligten nicht erfüllt, hat sie der Staat zu tragen (Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 11 zu Art. 426 StPO ).

Zu den Kosten des Strafverfahrens zählen nicht nur die (amtlichen) Verfahrenskosten ( Art. 422 StPO ), sondern auch die (privaten) Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte ( Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ). Können beim Tode der beschuldigten Person die Verfahrenskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden, kann dieser auch nicht mit den Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte belastet werden (vgl. Cédric Mizel/ Valentin Rétornaz, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 7 zu Art. 429 StPO ). Es besteht keine Veranlassung, vom Grundsatz abzuweichen, dass bei der Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person bzw. deren Nachlass Anspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten hat.

2.5. Die Vorinstanz begründet einlässlich, dass die Voraussetzungen für eine Verweigerung oder Herabsetzung der Entschädigung nicht gegeben sind. Wie bereits das Wirtschaftsstrafgericht erachtete sie den Einwand der Beschwerdeführerin als nicht entscheidrelevant, D.X.________ sei seinen Aufsichtspflichten als Verwaltungsrat nicht nachgekommen und habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise keine Überschuldungsanzeige eingereicht. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 StPO ), zumal die Beschwerdeführerin keine neuen Argumente vorbringt.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es sind weder Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ) noch Parteientschädigungen zuzusprechen. Den Beschwerdegegnern sind vor Bundesgericht keine Kosten entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw