Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_614/2008 KI-generiert

Appellant's Appeal Dismissed for Unexcused Absence and Insufficient Justification of Arbitrariness Claim

Geschäftsnummer 6B_614/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who challenged a decision made by the Appellationsgericht of Basel-Stadt, which determined that his appeal had lapsed due to his failure to provide sufficient evidence of his alleged inability to attend a court hearing. The court noted that the medical documents submitted did not adequately demonstrate his incapacity, resulting in his unexcused absence from the proceedings. The complainant claimed that the decision was arbitrary, particularly arguing that he was unable to obtain timely medical confirmation of his condition, but the court found his arguments insufficient and lacking in legitimate legal basis, leading to the dismissal of his appeal and the imposition of court costs against him.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appellant's Appeal Dismissed for Unexcused Absence and Insufficient Justification of Arbitrariness Claim: The court noted that the medical documents submitted did not adequately demonstrate his incapacity, resulting in his unexcused absence from the proceedings. The complainant claimed that the decision was arbitrary, particularly arguing that he was unable to obtain timely medical confirmation of his condition, but the court found his arguments insufficient and lacking in legitimate legal basis, leading to the dismissal of his appeal and the imposition of court costs against him.

Schlagwörter

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Mehrfache üble Nachrede unentschuldigtes Fernbleiben an der Verhandlung formelle Verfahrenseinstellung Klageschrift anfechtbarer Zwischenentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Abwesenheitsurteil stichhaltige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal is not entered upon because the basis for review is missing or because the decision is not final/from the last instance.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to justify the reduction of the court fee due to the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the appellant in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_614/2008/sst

Urteil vom 24. September 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,

Gegenstand

Mehrfache üble Nachrede; unentschuldigtes Fernbleiben an der Verhandlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 20. Juni 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 20. Juni 2008 erklärte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Appellation des Beschwerdeführers als dahingefallen. Der Beschwerdeführer habe es bis heute unterlassen, seine angebliche Verhandlungsunfähigkeit rechtsgenüglich nachzuweisen. Der Überweisungsschein von Dr. med. B.________ vom 13. Juni 2008 sowie die Kopie mit den Röntgenbildern, welche vom Beschwerdeführer am 16. Juni 2008 eingereicht worden seien, vermöchten diesen Nachweis nicht zu erbringen. Davon sei der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2008 in Kenntnis gesetzt worden. Folglich sei er der Verhandlung vom 20. Juni 2008 unentschuldigt ferngeblieben, weshalb er die Kontumazialfolgen zu tragen habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen. Er wirft dem Appellationsgericht sinngemäss Willkür vor. Willkürlich ist ein Entscheid nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 134 I 140 E. 5.4 ; 132 I 13 E. 5.1 ; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Der Beschwerdeführer müsste folglich dartun, dass eine qualifizierte Unrichtigkeit vorliegt. Dies tut er nicht. Sein Einwand, wonach er kein ärztliches Zeugnis (betreffend seine Verhandlungsunfähigkeit) habe beibringen können, weil ihm die zwei Praxen, welche er kontaktiert habe, wegen Überlastung und Quartalsende keinen sofortigen Termin hätten geben können, ist als rein appellatorische und damit unzulässige Kritik am angefochtenen Urteil einzustufen. Insoweit fehlt es der Beschwerde an einer für die materielle Beurteilung des Rechtsmittels hinreichenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 BGG ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. April 2007 richtet, ist darauf im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten, weil dieses Urteil nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG ist.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist als ein solches um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill