Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_612/2008 KI-generiert

Confiscation of Forged Bank Documents Upheld

Geschäftsnummer 6B_612/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A petitioner presented various forged documents at a bank, which were subsequently seized by the police. The Court of Appeals in Zurich ordered that the seized bank documents, account statements, and metal bars be permanently confiscated and handed over to the police for appropriate use. The petitioner challenged this decision, seeking the return of the confiscated items by claiming that the documents were shown merely to discuss potential legal relationships with the bank. However, the petitioner did not provide a valid argument against the evident illegality of the forged documents, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the petitioner.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 95 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Confiscation of Forged Bank Documents Upheld: The Court of Appeals in Zurich ordered that the seized bank documents, account statements, and metal bars be permanently confiscated and handed over to the police for appropriate use. The petitioner challenged this decision, seeking the return of the confiscated items by claiming that the documents were shown merely to discuss potential legal relationships with the bank. However, the petitioner did not provide a valid argument against the evident illegality of the forged documents, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the petitioner.

Schlagwörter

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Einziehung Schriftstückbeschlagnahme Bankenrecht Fälschung amtlicher Zeichen Rechtsverwirkung Herausgabe von Bankunterlagen Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Cited in the reasoning to justify the dismissal of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning as the standard for reviewing alleged violations of Swiss law.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_612/2008 /hum

Urteil vom 23. September 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Favre, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Fichtenbauer und Dr. Klaus Krebs,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einziehung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Juli 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Als der Beschwerdeführer bei der Bank B.________ vorsprach und verschiedene gefälschte Dokumente vorlegte, konnten diese polizeilich sichergestellt werden. Das Obergericht des Kantons Zürich beschloss am 1. Juli 2008 im Rekursverfahren, die sichergestellten Bankunterlagen, Kontoauszüge und Metallbarren würden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht und beantragt, die verfügte Beschlagnahme und Einziehung der beschwerdebezogenen Gegenstände aufzuheben und zu verfügen, dass diese dem Beschwerdeführer herauszugeben seien.

2. Der Beschwerdeführer bemängelt nur E. III.2.2. des angefochtenen Entscheids (Beschwerde S. 2). In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf diese Erwägung verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 8/9). Was daran gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die beschlagnahmten Gegenstände seien von ihm der Bank nur deshalb vorgewiesen worden, "um allfällige Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ zu erörtern" (Beschwerde S. 2), ist angesichts des Umstands, dass die Gegenstände unbestrittenermassen gefälscht sind, abwegig. Ein vernünftiger und legaler Verwendungszweck gefälschter Bankunterlagen ist schlichtweg nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn