Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_612/2007 KI-generiert

Plaintiff’s Standing to Appeal Refusal to Open Criminal Proceedings

Geschäftsnummer 6B_612/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a complaint regarding the opening of a criminal investigation into allegations of abuse of office against members of a municipal council and staff from a regional development office. The complaint was directed against a decision made by the prosecution chamber, which determined not to proceed with the investigation. The complainant sought to challenge this non-initiation of a criminal proceeding but was found not to possess the legal standing to do so, as they were not classified as a private prosecutor or an official victim in this context. Consequently, the complaint was not admitted for consideration due to insufficient substantiation regarding the alleged violation of procedural rights.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 - 6 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Plaintiff’s Standing to Appeal Refusal to Open Criminal Proceedings: The complaint was directed against a decision made by the prosecution chamber, which determined not to proceed with the investigation. The complainant sought to challenge this non-initiation of a criminal proceeding but was found not to possess the legal standing to do so, as they were not classified as a private prosecutor or an official victim in this context. Consequently, the complaint was not admitted for consideration due to insufficient substantiation regarding the alleged violation of procedural rights.

Schlagwörter

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Eröffnung eines Strafverfahrens (Amtsmissbrauch) Beschwerdelegitimation Strafanzeige Eröffnung des Verfahrens Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Anspruch auf rechtliches Gehör Opferrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court fee on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_612/2007/bri

Urteil vom 10. November 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eröffnung eines Strafverfahrens (Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 23. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007, weshalb die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BG entgegenzunehmen ist.

2. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass gegen den Gemeinderat der Gemeinde Thal und die Mitarbeiter des Amtes für Raumentwicklung kein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, eventualiter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, eröffnet worden ist. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung Beschwerde zu führen. Er ist weder Privatstrafkläger, da es sich im Kanton nicht um ein prinzipales Privatstrafklageverfahren handelte, noch Strafantragsteller oder Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 - 6 BGG. Als blosser Geschädigter ist der Beschwerdeführer aber grundsätzlich nicht legitimiert, Beschwerde zu erheben ( BGE 133 IV 228 E. 2), es sei denn, es wird die Verletzung solcher Verfahrensgarantien gerügt, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ( BGE 128 I 218 E. 1.1). Insoweit genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zwar beruft, nicht aber substantiiert darlegt, inwiefern dieses verletzt sein sollte (Beschwerde S. 5), den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: