Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_610/2019 KI-generiert

Appeal Concerning Denial of Justice Dismissed for Lack of Legal Substantiation

Geschäftsnummer 6B_610/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves multiple complainants who filed a grievance with the Office of the Attorney General of the Canton of Schwyz, alleging that the cantonal prosecutor's office had failed to process their criminal charges adequately, leading to a legal standstill and denial of justice. This grievance was then forwarded to the Cantonal Court of Schwyz, which treated it as a complaint of legal delay and denial of justice. However, on April 15, 2019, the Cantonal Court dismissed the complaint to the extent it was not rendered irrelevant or inadmissible. The complainants then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, asserting numerous ignored crimes and seeking compensation for legal and moral damage, terming the actions as lawlessness. Nonetheless, their appeal was not entertained due to insufficient substantiation, failing to demonstrate any legal violations by the Cantonal Court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Concerning Denial of Justice Dismissed for Lack of Legal Substantiation: This grievance was then forwarded to the Cantonal Court of Schwyz, which treated it as a complaint of legal delay and denial of justice. However, on April 15, 2019, the Cantonal Court dismissed the complaint to the extent it was not rendered irrelevant or inadmissible. The complainants then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, asserting numerous ignored crimes and seeking compensation for legal and moral damage, terming the actions as lawlessness. Nonetheless, their appeal was not entertained due to insufficient substantiation, failing to demonstrate any legal violations by the Cantonal Court's decision.

Schlagwörter

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Strafanzeigen, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung Nichteintreten Strafanzeige Beweislosigkeit E-Justice ungenügend begründete Rüge Begründung in der Sache fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to lack of proper grounds, following the procedure of this article.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellants' financial situation into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellants to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_610/2019

Urteil vom 20. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________ KIG,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafanzeigen, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 15. April 2019 (BEK 2019 4).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführer beschwerten sich am 5. Dezember 2017 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, die kantonale Staatsanwaltschaft würde ihre Strafanzeigen nicht erledigen. Die Oberstaatsanwaltschaft überwies die Eingabe nach einem Meinungsaustausch zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Schwyz. Dieses nahm die Eingabe vom 5. Dezember 2017 als Beschwerde entgegen, soweit damit eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend gemacht worden war. Mit Beschluss vom 15. April 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten war.

Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht.

2. Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. ; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, ihre Sicht der Dinge zu schildern. Sie behaupten, wegen der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung von Seiten der kantonalen Staatsanwaltschaft viele ordnungsgemäss angezeigte Straftaten dulden zu müssen, und verlangen wegen "dieser Rechtslosigkeit [recte: Rechtlosigkeit]" u.a. Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von Fr. 500'000.--. Mit den Erwägungen des Kantonsgerichts im angefochtenen Beschluss, welche sie explizit "als irrelevant und gegenstandslos" bezeichnen, befassen sie sich nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das Kantonsgericht mit seinem Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill