Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_610/2014 KI-generiert

Remission of Court Costs Denial Upheld in Fraud and Money Laundering Case

Geschäftsnummer 6B_610/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought the waiver of procedural costs amounting to CHF 74,649.50 related to a prior conviction for fraudulent activities, money laundering, and forgery. The defendant had previously been convicted and wished to appeal the decision of the regional court that denied his request for a waiver of these costs. The court evaluated his financial circumstances, which included ownership of a property and a monthly salary, despite his claims of financial distress and anticipated worsening economic conditions. Ultimately, the court deemed that his financial situation did not warrant a waiver of costs, as there were no undeniable proofs that the cost burden would prevent his social reintegration.

Legislator-Regeste

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Art. 425 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Remission of Court Costs Denial Upheld in Fraud and Money Laundering Case: The defendant had previously been convicted and wished to appeal the decision of the regional court that denied his request for a waiver of these costs. The court evaluated his financial circumstances, which included ownership of a property and a monthly salary, despite his claims of financial distress and anticipated worsening economic conditions. Ultimately, the court deemed that his financial situation did not warrant a waiver of costs, as there were no undeniable proofs that the cost burden would prevent his social reintegration.

Schlagwörter

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Erlass der Gerichtskosten Kostenerlass Betrug gewerbsmässiger Betrug Schuldtilgung Geldwäscherei Strafprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Applied to dismiss the request for free legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the appellant's financial situation into account when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (44)

SK.2025.12 (2025-04-10)
Procedural Costs Waiver Denied Due to Applicant's Ability to Pay
«…-4- Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3). Die Behörde hat in ihrem Entscheid den wirtschaftlichen Verhältnissen und auch dem Re…»
SK.2025.2 (2025-04-09)
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«…ie Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3). Die Behörde hat in ihrem Entscheid den wirtschaftlichen Verhältnissen und auch dem Re…»
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«…son deren Resozialisie- rung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1, nicht publi-…»
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Dismissal of Recusal Request and Appeal for Insufficient Motivation
«…s frais doit être telle que lui imposer leur paiement s’avérerait disproportionné (v. arrêt du Tribunal fédéral 6B_610/2014 du 28 août 2014 consid. 3; décision du Tribunal pénal fédéral BB.2018.147 du 5 septembre 2018 consid. 2); - qu’e…»
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«…son deren Resozialisie- rung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1, nicht publi-…»
BB.2024.50 (2024-04-04)
Applicant Fails to Prove Financial Hardship for Fee Waiver
«…son deren Resozialisie- rung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1, nicht publi-…»
BB.2024.15 (2024-02-01)
Applicant Fails to Substantiate Claim for Fee Waiver
«…son deren Resozialisie- rung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1, nicht publi-…»
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«…ayer les frais doit être telle que lui imposer leur paiement s’avérerait disproportionnée (v. arrêt du Tribunal fédéral 6B_610/2014 du 28 août 2014 consid. 3; décision du Tribunal pénal fédéral BB.2018.147 du 5 septembre 2018 consid. 2); qu’en l’espè…»
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«…son deren Resozialisie- rung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1, nicht publi-…»
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«…deren Resozialisie- rung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1, nicht publi-…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_610/2014

Urteil vom 28. August 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer , Amthaus 1, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Erlass der Gerichtskosten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 30. April 2014.

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer am 12. Dezember 2012 u.a. wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher Geldwäscherei und mehrfacher Urkundenfälschung (Strafverfahren STAPA.2011.9). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht am 13. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat (6B_578/2013).

Mit Verfügung vom 30. April 2014 wies das Obergericht des Kantons Solothurn das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten von Fr. 74'649.50 aus dem Strafverfahren STAPA.2011.9 ab. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung.

2. Die Vorinstanz prüft das Erlassgesuch gestützt auf Art. 425 StPO und ergänzend auf die Bestimmungen des Gebührentarifs des Kantons Solothurn (§ 13 ff. GebT/SO; BGS 615.11). Der Beschwerdeführer sei Eigentümer einer Liegenschaft. Damit liege Vermögenssubstrat vor. Bei einer Belehnung von 80% sei von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 565'000.-- auszugehen oder von einer Differenz zwischen Verkehrswert und Belehnung von Fr. 113'000.--. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer überdies ein monatliches Salär von Fr. 8'000.-- bis Fr. 8'500.-- erzielt. Dass sein Einkommen heute deutlich tiefer liege und mit weiteren Verschlechterungen gerechnet werden müsse, sei zwar glaubhaft und teilweise gar belegt. Dennoch rechtfertige es sich nicht, bereits im jetzigen Zeitpunkt den Schluss zu ziehen, die Einkommensverhältnisse würden sich nicht verbessern und dem Beschwerdeführer sei es auf absehbare Zeit nicht möglich, die Kostenforderung abzutragen. Allerdings habe der Beschwerdeführer diverse Schulden. Dies rechtfertige es aber nicht, dass der Staat einseitig auf seine Forderung verzichte. Allenfalls werde der Beschwerdeführer den Weg einer Gesamtschuldensanierung beschreiten müssen. Der Erlass von Verfahrenskosten solle keine Gläubigerprivilegierung bewirken. Damit sprächen die dargelegten Umstände insgesamt gegen den Erlass der Forderung. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Zentralen Gerichtskasse Zahlungserleichterungen wie die Stundung der Forderung oder Teilzahlungen beantragen könne. Das Erlassgesuch sei abzuweisen.

3. Nach Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.

Stundungen und Erlass von Forderungen aus Verfahrenkosten dienen der Resozialisierung vorab der beschuldigten Person. Denn die Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen erheblich finanziell belasten und eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann ( THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 425 N. 3 und 4; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 425 N. 4).

Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert. Sie belässt der Strafbehörde einen weiten Ermessensspielraum ( MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire du Code de procédure pénale, 2013, Art. 425 N. 3; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 N. 5), in welchen das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur eingreift, wenn sie ihr Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (Urteil 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2 zum Ermessenspielraum bei der Kostenverlegung).

4. Dass und inwiefern die Vorinstanz bei der Abweisung des Erlassgesuchs in Willkür verfallen sein und ihr Ermessen verletzt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag die Feststellung der Vorinstanz nicht zu entkräften, es liege Vermögenssubstrat vor. Mit seinen Ausführungen und seiner Fotodokumentation zum "realistischen" Verkehrswert der angeblich stark vernachlässigten Liegenschaft, die einer Totalrenovation in der Grössenordnung von Fr. 120'000.-- bedürfte (was in etwa der vorinstanzlich ermittelten Differenz zwischen Verkehrswert und Belehnung entspricht), legt er nur seine eigene Sicht der Dinge dar. Ebenso wenig vermögen seine Einwände, wonach er kein festes Einkommen erziele und sein Salär von seiner jeweiligen Leistungsfähigkeit abhänge, die Annahme der Vorinstanz in Frage zu stellen, es sei nicht ausgeschlossen, dass sich seine Einkommenssituation wieder verbessern und es ihm in absehbarer Zeit möglich sein werde, die Kostenforderung zu bezahlen. Insbesondere zeigt er nicht auf, worin denn die behaupteten, in den letzten Jahren aufgetretenen Krankheitsfälle bestehen, die seine Leistungsfähigkeit und damit seine Fähigkeit, Einkommen zu generieren, auch für die Zukunft massgeblich beschränken sollen. Der Vorinstanz entgeht schliesslich auch nicht, dass der Beschwerdeführer neben den ihm auferlegten Verfahrenskosten weitere Schulden (Alimentenverpflichtung, Steuerschulden, Kreditschuld) hat. Aus seinen offensichtlich zumindest teilweise erfolgreichen Bemühungen, diese zu regulieren, vermag er indessen ebenfalls nichts für sich und einen Verfahrenskostenerlass abzuleiten. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass er bei der Zentralen Gerichtskasse Zahlungserleichterung beantragen könne und allenfalls eine Gesamtschuldensanierung ins Auge fassen müsse.

Die Vorinstanz würdigt die Vermögens-, Einkommens- und Schuldensituation des Beschwerdeführers willkürfrei. Sie weist sein Erlassgesuch ab, ohne ihr Ermessen zu verletzen. Es kann auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill