Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_61/2020 KI-generiert

Complainant Lacks Standing in Appeal Against Refusal to Investigate Claims Against Federal Councillor and Health Officials.

Geschäftsnummer 6B_61/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a criminal complaint on October 1, 2019, against a federal counselor, several staff members of the University Psychiatric Services Bern, and a doctor, following their involvement in a medically ordered custodial placement. The complaint accused them of unlawful imprisonment, bodily harm, and sexual harassment. On November 4, 2019, the Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland decided not to pursue the case. The complainant challenged this decision at the Higher Court of the Canton of Bern, but the court dismissed the complaint on January 8, 2020. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, questioning the legal standing regarding potential civil claims.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing in Appeal Against Refusal to Investigate Claims Against Federal Councillor and Health Officials: The complaint accused them of unlawful imprisonment, bodily harm, and sexual harassment. On November 4, 2019, the Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland decided not to pursue the case. The complainant challenged this decision at the Higher Court of the Canton of Bern, but the court dismissed the complaint on January 8, 2020. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, questioning the legal standing regarding potential civil claims.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Freiheitsberaubung usw.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafanzeige Parteistellung der Staatsanwaltschaft sexuelle Belästigung öffentliche Verhandlung Gesundheitsbezogene Angaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering into the merits (Nichteintreten) according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs are to be charged.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_61/2020

Urteil vom 3. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Freiheitsberaubung usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Januar 2020 (BK 19 524).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 1. Oktober 2019 im Zusammenhang mit einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung Strafanzeige gegen eine Bundesrätin, mehrere Mitarbeiter der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) sowie einen Arzt. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm am 4. November 2019 das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren wegen angeblicher Freiheitsberaubung bzw. Anstiftung dazu, Körperverletzung bzw. Anstiftung dazu und sexueller Belästigung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 8. Januar 2020 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer unterlässt es gänzlich, sich zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderungen zu äussern. Um welche Zivilforderungen es konkret gehen könnte und inwiefern sich der angefochtene Beschluss darauf auswirken könnte, ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Akten und dem angezeigten Deliktssachverhalt. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass und weshalb allfällige Ansprüche überhaupt zivilrechtlicher Natur sein sollten. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, diese Zusammenhänge darzutun. Ein Verzicht auf solche Ausführungen kommt hier nicht in Frage, da angesichts der Adressaten der Strafanzeige von der öffentlich-rechtlichen Natur allfälliger Ansprüche auszugehen sein dürfte. Folglich ist der Beschwerdeführer mangels (Begründung der) Legitimation in der Sache nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Formelle Rügen, zu deren Vorbringen er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill