Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_61/2013 KI-generiert

Driver Conviction Upheld for Qualified Red Light Violation

Geschäftsnummer 6B_61/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual accused of ignoring a red traffic light while driving, resulting in a collision at an intersection. This incident occurred on November 27, 2010, when the individual allegedly ran a red light in Retschwil and collided with another vehicle. Following a trial, the district court convicted the individual of a serious traffic violation, imposing a monetary penalty and a probation period. An appeal to the Cantonal Court upheld the original decision. The individual subsequently filed a complaint, contesting the findings related to the functioning of the traffic signal and arguing that her due process rights were violated by the refusal to hear certain witnesses. The court examined evidence concerning the traffic signal's operational status and determined the initial conviction was justifiable.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 139 Abs. 2 StPO, Art. 318 Abs. 2 StPO, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Driver Conviction Upheld for Qualified Red Light Violation: This incident occurred on November 27, 2010, when the individual allegedly ran a red light in Retschwil and collided with another vehicle. Following a trial, the district court convicted the individual of a serious traffic violation, imposing a monetary penalty and a probation period. An appeal to the Cantonal Court upheld the original decision. The individual subsequently filed a complaint, contesting the findings related to the functioning of the traffic signal and arguing that her due process rights were violated by the refusal to hear certain witnesses. The court examined evidence concerning the traffic signal's operational status and determined the initial conviction was justifiable.

Schlagwörter

KI-generiert
Verletzung der Verkehrsregeln Willkür, rechtliches Gehör etc Missachten des Rotlichts Fahren trotz Führerausweisentzugs Strassenverkehrsrecht Beweiswürdigung Vorladung wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 139 Abs. 2 StPO
1.3 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend nachgewiesen sind, wird nicht Beweis geführt ( Art. 139 Abs. 2 StPO ).
Art. 318 Abs. 2 StPO
Beweisanträge können abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind ( Art. 318 Abs. 2 StPO ).
Art. 95 BGG
2.3 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 97 Abs. 1 BGG
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; siehe Art.
Art. 32 Abs. 1 BV
Diese aus der Unschuldsvermutung ( Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
Art. 6 Ziff. 2 EMRK
1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ) abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist ( BGE 127 I 38 E.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E.
Art. 27 Abs. 1 SVG
die Nichtbeachtung des Lichtsignals ( Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

III 2023 44 (2023-08-25) · sz
License Withdrawal Upheld for Running Red Light
«…als als qualifizierte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 2 SVG) eingestuft werde (Urteil BGer 6B_61/2013 vom 21.2.2013 E. 3.2). Betreffend die Ausnahmen ist auf die Ausführungen in den nachfolgen- den Erwägungen zu verweisen…»
SB150326 (2016-02-02) · zh
Appellant Conviction Upheld for Embezzlement, Fraud, and Forgery Despite Procedural Delay Adjustment
«…-Nr. AC060039 vom 27. Juni 2007, E. II.7.2.a, mit Hinweisen; vgl. auch Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_61/2013 vom 21.02.2013, E. 1.3; 6B_702/2012 vom 11.04.2013, E. 2.2; 6B_111/2013 vom 13.05.2013, E. 2.1.1; 6B_681/2012 vom 12.03…»
SB150164 (2015-12-10) · zh
Misappropriation of Funds and Breach of Trust Conviction
«…-Nr. AC060039 vom 27. Juni 2007, E. II.7.2.a, mit Hinweisen; vgl. auch Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_61/2013 vom 21.02.2013, E. 1.3; 6B_702/2012 vom 11.04.2013, E. 2.2; 6B_111/2013 vom 13.05.2013, E. 2.1.1; 6B_681/2012 vom 12.03…»
603 2015 114 (2015-09-18) · fr
Driver v. Administrative Commission on License Suspension for Red Light Violation
«…gnals als qualifizierte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG ein (Urteile BGer 6B_61/2013 vom 21. Februar 2013 E. 3.2, 6B_324/2012 vom 27. September 2012 E. 3); allerdings sei aufgrund der gesamten Umstände zu…»
UE140353 (2015-05-05) · zh
Motorist Negligent Homicide Discontinuation Upheld
«…68 SSV) ist grundsätzlich eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 2 SVG; vgl. Urteile 6B_61/2013 vom 21. Februar 2013 E. 3.2; 6B_480/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.4). Ist davon auszugehen, dass F._____ bei Rotlicht…»
SB150164 · zh
Conviction Upheld for Aggravated Criminal Mismanagement and Multiple Embezzlement
«…-Nr. AC060039 vom 27. Juni 2007, E. II.7.2.a, mit Hinweisen; vgl. auch Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_61/2013 vom 21.02.2013, E. 1.3; 6B_702/2012 vom 11.04.2013, E. 2.2; 6B_111/2013 vom 13.05.2013, E. 2.1.1; 6B_681/2012 vom 12.03…»
SB150326 · zh
Dental Practice Employee Embezzlement and Fraud Conviction Upheld
«…-Nr. AC060039 vom 27. Juni 2007, E. II.7.2.a, mit Hinweisen; vgl. auch Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_61/2013 vom 21.02.2013, E. 1.3; 6B_702/2012 vom 11.04.2013, E. 2.2; 6B_111/2013 vom 13.05.2013, E. 2.1.1; 6B_681/2012 vom 12.03…»
UE140353 · zh
Parents' Appeal Against Discontinuance of Homicide Investigation Regarding Motorcyclist's Red Light Violation
«…68 SSV) ist grundsätzlich eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 2 SVG; vgl. Urteile 6B_61/2013 vom 21. Februar 2013 E. 3.2; 6B_480/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.4). Ist davon auszugehen, dass F._____ bei Rotlicht…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_61/2013

Urteil vom 21. Februar 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6003 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 16. November 2012.

Sachverhalt:

A. X.________ wird vorgeworfen, am 27. November 2010 mit dem Personenwagen "Subaru" (Kontrollschild LU xxx) von Retschwil her kommend in Richensee die Kreuzung mit der Seetalstrasse bei auf rot geschalteter Lichtsignalanlage befahren und damit eine Kollision mit dem von Y.________ auf der Seetalstrasse in Richtung Hochdorf gelenkten Personenwagen verursacht zu haben.

B. Das Bezirksgericht Hochdorf sprach X.________ am 16. Januar 2012 wegen Nichtbeachtens des Haltesignals einer Lichtsignalanlage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 135.-- und einer Busse von Fr. 800.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest.

Auf Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern am 16. November 2012 das erstinstanzliche Urteil.

C. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und sie sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei sie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und milde zu bestrafen; subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe es abgelehnt, die von ihr angerufenen Zeugen zu befragen.

1.2 Die Vorinstanz hat auf die Befragung der offerierten Zeugen verzichtet, da diese keine relevanten Aussagen zum Anklagesachverhalt machen könnten.

1.3 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend nachgewiesen sind, wird nicht Beweis geführt ( Art. 139 Abs. 2 StPO ). Beweisanträge können abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind ( Art. 318 Abs. 2 StPO ).

Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Zeugen hatten sich auf einen von ihr verfassten Zeitungsaufruf gemeldet. Keiner von ihnen hatte den Vorfall vom 27. November 2010 beobachtet. Selbst nach der Darstellung der Beschwerdeführerin hätten die Zeugen lediglich bestätigen können, dass die Lichtsignalanlage verschiedentlich nicht richtig funktioniert habe. Nachdem von den angerufenen Zeugen nur allgemeine Aussagen zu tatsächlichen oder vermeintlichen Fehlfunktionen der Lichtsignalanlage, nicht aber weitere Erkenntnisse zur fraglichen Rotlichtübertretung vom 27. November 2010 erwartet werden konnten, durfte die Vorinstanz ohne Weiteres auf deren Einvernahme verzichten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz, erhebt verschiedene Einwendungen gegen die Funktionstauglichkeit der Lichtsignalanlage im Allgemeinen und zum Zeitpunkt des Unfalls im Besonderen und macht eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend.

2.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen des Berufungsverfahrens beim Forensischen Institut Zürich einen Bericht zum Funktionieren der Lichtsignalanlage und zur Verlässlichkeit der Störungsprotokolle eingeholt. Sie forderte überdies bei der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur des Kantons Luzern die Rotlichtfahrerprotokolle für den Unfallzeitpunkt und den Zeitraum vom 31. Juli bis 9. August 2012 an. Schliesslich zog sie ein weiteres Rotlichtfahrerprotokoll einer mit der Unfallkreuzung vergleichbaren Kreuzung bei. Sie gelangte nach eingehender Würdigung der Beweise zum Ergebnis, dass die Lichtsignalanlage am Unfalltag störungsfrei funktionierte, das Rotlichtfahrerprotokoll verlässlich war und die Beschwerdeführerin beim Befahren der Unfallkreuzung das Rotlicht missachtete.

2.3 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; siehe Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51 mit Hinweisen). Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht, inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat. Diese aus der Unschuldsvermutung ( Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ) abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist ( BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

2.4 Soweit die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich ihre Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne darzulegen, inwiefern der Entscheid auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte, erschöpfen sich ihre Ausführungen in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie vorbringt, auf das Störungstagebuch und die Aussagen des Mitarbeiters der A.________ AG könne nicht abgestellt werden, weil die A.________ AG als Herstellerin der Lichtsignalanlage ein eigenes Interesse daran habe, die Zuverlässigkeit ihres Produkts zu bestätigen, oder wenn sie einwendet, dass die Schweizerischen Bundesbahnen SBB bei der Steuerung ihrer Lichtsignalanlagen andere technische Komponenten zur Anwendung bringen würden.

Auch im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde weitgehend in einer Wiedergabe der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkte. Sie ergeht sich in Spekulationen über mögliche Fehlerquellen der Lichtsignalanlage und theoretisch denkbare andere Verfahrensabläufe, ohne dass sie die Beweiswürdigung der Vorinstanz in Zweifel ziehen, geschweige denn als willkürlich darstellen könnte.

Die Vorinstanz stützt ihren Schuldspruch nicht nur auf das Rotlichtfahrerprotokoll und die von ihr beigezogenen technischen Berichte ab, sondern hat auch eingehend die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten gewürdigt. Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, bereits vor ihr habe bei Grünlicht ein silberfarbenes Fahrzeug im Abstand von 20 bis 30 Metern die Kreuzung überquert, findet sich in den Akten keine Stütze.

2.5 Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin nicht in einer den Anforderungen von Art. 97 Abs. 1 BGG genügenden Weise auf, dass und inwiefern das Beweisergebnis der Vorinstanz schlechterdings nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrem Eventualantrag gegen die rechtliche Subsumtion der Vorinstanz und stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr nur ein leichtes Verschulden im Sinne einer einfachen Verkehrsregelverletzung zur Last gelegt werden könne. Ihre Ausführungen sind weitgehend unverständlich, wenn sie etwa geltend macht, die Kreuzung sei derart unübersichtlich, "dass die Pflichtwidrigkeit schon wieder als Vorsätzlichkeit interpretiert werden müsste, was jedoch Sachverhalt und Beweislage hier nicht zulassen würden", oder wenn sie sich darauf beruft, dass sie als "allein erziehende Mutter" weder bei Rotlicht über eine solche gänzlich nicht einsehbare Kreuzung fahren würde noch "sich bei ihrem geringen Einkommen ... derart finanziell verschulden (würde), wenn sie nicht von ihrer Unschuld überzeugt wäre" (Beschwerde, S. 11 f.). In welcher Weise diese Argumente zu einer Veränderung des rechtlichen Beurteilungsgesichtspunktes führen könnten, bleibt unergründlich.

3.2 Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 6B_324/2012 vom 27. September 2012, E. 3) die Nichtbeachtung des Lichtsignals ( Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 SSV ) als qualifizierte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ( Art. 90 Ziff. 2 SVG ) eingestuft. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga