Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_61/2007 KI-generiert

Appellant v. State on Bodily Harm, Property Damage, and Unfair Competition Conviction

Geschäftsnummer 6B_61/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an individual was convicted by a cantonal court for simple bodily injury, theft, multiple acts of property damage, and unfair competition, receiving a suspended prison sentence and ordered to pay compensation to the victim. Following a rejection of an appeal to the cantonal Supreme Court, the individual lodged a complaint with the Federal Tribunal, seeking to have the previous decision overturned and calling for additional legal measures, including claims for free legal assistance and representation. The Federal Tribunal examined the case, focusing on the claims of constitutional violations and the factual determinations made by the lower courts.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Appellant v. State on Bodily Harm, Property Damage, and Unfair Competition Conviction: Following a rejection of an appeal to the cantonal Supreme Court, the individual lodged a complaint with the Federal Tribunal, seeking to have the previous decision overturned and calling for additional legal measures, including claims for free legal assistance and representation. The Federal Tribunal examined the case, focusing on the claims of constitutional violations and the factual determinations made by the lower courts.

Schlagwörter

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Körperverletzung unlauterer Wettbewerb Schuldschein staatliche Entschädigung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verwendungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed because it exhausted itself in appellatory criticism, leading to non-admission under this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid and assistance was denied because the substantive claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to order a reduced court fee based on the appellant's financial circumstances.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the appellant due to the unfavourable outcome.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_61/2007 /rom

Urteil vom 25. April 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Körperverletzung etc.,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2005 im Berufungsverfahren der einfachen Körperverletzung, Sachentziehung, mehrfachen Sachbeschädigung sowie des unlauteren Wettbewerbs schuldig gesprochen und mit zwei Monaten Gefängnis bestraft, unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde er zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 8'170.-- und Genugtuung in Höhe von Fr. 500.-- an die Geschädigte verpflichtet. Eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde durch das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Februar 2007 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

X.________ wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Kassationsgerichts vom 5. Februar 2007 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien in der Sache selber ein Entscheid zu fällen und der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, Sachentziehung, mehrfachen Sachbeschädigung sowie des unlauteren Wettbewerbs freizusprechen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Verfahren neu zu regeln. Es seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Bernard Rambert als amtlicher Verteidiger zu ernennen.

2. Mit Beschwerde ans Bundesgericht kann im Wesentlichen die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft indessen die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG ). In Bezug auf den Sachverhalt ist der Begriff "offensichtlich unrichtig" gleichzusetzen mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Auch für die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts gilt Art. 106 Abs. 2 BGG . Insoweit gelten die gleichen strengen Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, S. 453 N 10). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein.

Die Begründung einer Beschwerde muss sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Es ist unzulässig, bloss die bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Beanstandungen zu wiederholen, ohne sich mit den Ausführungen der Vorinstanz zu befassen.

3. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen seiner Grundrechte sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Beschwerde S. 3/4 Ziff. 5 und 6). Alle seine Rügen unterliegen folglich den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG . Soweit er seine Ausführungen im kantonalen Verfahren "zum integrierenden Bestandteil" der Beschwerde erhebt (Beschwerde S. 4 - 9, 12 - 14, 16 - 22, 25 - 31, 35/36), ist darauf nach dem in E. 2 Gesagten von vornherein nicht einzutreten. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in appellatorischer Kritik (vgl. S. 9 - 11 Ziff. 9 - 13, S. 11/12 Ziff. 15, S. 14 - 16 Ziff. 20 - 25, S. 22/23 Ziff. 28 - 32, S. 24/25 Ziff. 34 - 36, S. 31 - 33 Ziff. 39 - 42, S. 33/34 Ziff. 44 - 46), worauf ebenfalls nicht einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer macht z.B. in Bezug auf die E. 2.1 b und c des angefochtenen Entscheids geltend, er habe die Glaubhaftigkeit der Geschädigten, die geäussert habe, sie werde ihn schon "noch fertig machen" und "ins Gefängnis bringen", nicht grundsätzlich angezweifelt, sondern nur mit Hinsicht auf ihre Beziehungen zu ihm und insbesondere im Zusammenhang mit dem der Körperverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt (Beschwerde S. 9/10 Ziff. 9 und 10). Die kantonalen Richter haben jedoch ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Geschädigte unter Hinweis auf die Strafbarkeit der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung ausgesagt hat (angefochtener Entscheid S. 7). Unter diesen Umständen ist der Einwand des Beschwerdeführers unbehelflich, denn die kantonalen Richter konnten willkürfrei annehmen, die Geschädigte sei sich der Folgen einer Lüge bewusst gewesen und deshalb auch in Bezug auf den konkreten Vorfall glaubwürdig.

Da sich die Beschwerde in appellatorischer Kritik erschöpft, ist darauf im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers (vgl. act. 3/4) ist durch eine herabgesetze Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: