Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_609/2013 KI-generiert

Cantonal Court Fine Calculation Review for Excessive Speeding

Geschäftsnummer 6B_609/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who exceeded the speed limit significantly while driving on a main road, recorded at 142 km/h in a zone where the limit was 80 km/h, resulting in a violation of traffic rules. Initially, the individual was fined by a local public prosecutor but contested the severity of the penalty, leading to a reduction in the fine upon appeal. However, the appellate court later imposed a more substantial penalty, significantly increasing the number of penalty days. The individual subsequently filed a complaint against this ruling, arguing that the punishment was disproportionate and required reevaluation, particularly regarding the calculation of the monetary penalty based on personal and financial circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 2 StGB, Art. 50 StGB, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG; Cantonal Court Fine Calculation Review for Excessive Speeding: Initially, the individual was fined by a local public prosecutor but contested the severity of the penalty, leading to a reduction in the fine upon appeal. However, the appellate court later imposed a more substantial penalty, significantly increasing the number of penalty days. The individual subsequently filed a complaint against this ruling, arguing that the punishment was disproportionate and required reevaluation, particularly regarding the calculation of the monetary penalty based on personal and financial circumstances.

Schlagwörter

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Strafzumessung (Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln) Geschwindigkeitsbusse Strafzumessung Einkommensberechnung Verkehrsunfallschadensersatz Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe Steuerbusse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG

Used to justify the partial allowance of the appeal and the remand for a new decision regarding the daily fine amount due to deficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to make the appellant liable for court costs proportionate to the extent of their loss.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to order the Canton of Zurich to pay the appellant an appropriate party indemnity for the federal court proceedings concerning the partially successful appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_609/2013

Urteil vom 12. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung (Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Mai 2013.

Sachverhalt:

A. X.________ fuhr am 1. April 2012 mit seinem Personenwagen auf einer Hauptstrasse ausserorts mit 142 km/h und überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h damit um 62 km/h.

B. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte X.________ am 25. Mai 2012 mittels Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.--.

Auf Einsprache hin bestätigte das Bezirksgericht Andelfingen am 3. September 2012 den Schuldspruch gegen X.________ und reduzierte die Geldstrafe auf 78 Tagessätze zu Fr. 100.--. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Berufung ein, die sie auf die Strafzumessung sowie die Art der Sanktion und ihres Vollzugs beschränkte.

Am 2. Mai 2013 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.--.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2013 sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei durch das Bundesgericht in der Sache zu entscheiden. X.________ ersucht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe eine unvertretbar harte Strafe ausgefällt. Seine Beschwerde richtet sich sowohl gegen die Anzahl Tagessätze als auch gegen deren Höhe.

1.2. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Dieser Ermessensspielraum kommt dem Gericht auch bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe zu ( BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil 6B_792/2011 vom 19. April 2012 E. 1.4.3).

1.3.

1.3.1. Die Bemessung der Tagessatzanzahl richtet sich nach dem Verschulden ( Art. 34 Abs. 1 StGB ). Dabei gelten die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB ( BGE 134 IV 60 E. 5.3). Das Bundesgericht hat diese allgemeinen Strafzumessungskriterien wiederholt ausführlich dargelegt ( BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

1.3.2. Die Vorinstanz berücksichtigt im Rahmen der Tatkomponente hinsichtlich des objektiven Verschuldens zu Lasten des Beschwerdeführers insbesondere dessen massive Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h und den Umstand, dass er in einer Rechtskurve mit seinem Fahrzeug nahezu auf die Gegenfahrbahn geriet. Zu seinen Gunsten erwägt sie, dass die Sicht gut, der Strassenbelag trocken, die Strasse an der fraglichen Stelle übersichtlich und das Verkehrsaufkommen nicht übermässig waren. Bezüglich des subjektiven Verschuldens würdigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich handelte und keine Gründe ersichtlich waren, die sein Verhalten erklärten oder sein Verschulden verringerten. Gestützt auf diese Erwägungen setzt die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von neun Monaten fest. Hinsichtlich der Täterkomponente gewichtet sie die fehlende Einsicht und Reue neutral und die einschlägigen Vorstrafen massiv straferhöhend. Sie erläutert auch die persönlichen Verhältnisse und erwägt, dass aus diesen nichts Wesentliches für die Strafzumessung abgeleitet werden kann.

Damit nimmt die Vorinstanz auf alle wesentlichen Strafzumessungsfaktoren Bezug und begründet die Anzahl Tagessätze der ausgesprochenen Geldstrafe ausreichend. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei unverhältnismässig, wenn die zweite Instanz eine derart viel höhere Strafe ausspreche als das erstinstanzliche Gericht (Beschwerde, S. 3), ändert daran nichts. Die Vorinstanz ist nicht an die vorangehende Strafzumessung gebunden und verfügt selbst über ein weites Ermessen. Weshalb sie von der erstinstanzlichen Strafe deutlich abweicht, legt sie nachvollziehbar dar. Einerseits erachtet sie die von der ersten Instanz angewandten Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft als untauglichen Anhaltspunkt, weil es konkret um einen Wiederholungstäter geht (Urteil, S. 7). Andererseits verneint sie im Gegensatz zur Vorinstanz Einsicht und Reue des Beschwerdeführers (Urteil, S. 9). Und schliesslich gewichtet sie die einschlägigen Vorstrafen stark straferhöhend (Urteil, S. 10), während deren Wertung im erstinstanzlichen Urteil unklar blieb.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Bemessung der Anzahl Tagessätze von nicht massgebenden Kriterien ausgegangen sein, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder bei deren Beurteilung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben soll. Seine diesbezüglichen Vorbringen enthalten entweder allgemeine Ausführungen zur Prozessgeschichte oder sie beschränken sich auf pauschale Kritik am vorinstanzlichen Urteil.

1.4.

1.4.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum ( Art. 34 Abs. 2 StGB ). Das Bundesgericht hat die Berechnung der Tagessatzhöhe anhand der Einkommensverhältnisse in BGE 134 IV 60 E. 6.1 ausführlich dargestellt. Hierauf kann verwiesen werden.

Ist ein Urteil zu begründen, hat der Richter auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten ( Art. 50 StGB ). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist ( BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Nettoeinkommensprinzip missachtet, indem sie bei der Bemessung der Tagessatzhöhe sein Vermögen miteinbezogen habe (Beschwerde, S. 3 und 5). Die Vorinstanz verweist in Bezug auf die Tagessatzhöhe vollumfänglich auf die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts. Dieses sei bei der Berechnung korrekt nach dem Nettoprinzip vorgegangen (vorinstanzliches Urteil, S. 12). Den erstinstanzlichen Erwägungen ist indes keine konkrete Berechnung der Tagessatzhöhe zu entnehmen (vgl. Urteil vom 3. September 2012, S. 11 f.). Ein aktuelles Berechnungsformular findet sich in den Akten nicht. Vorhanden ist lediglich eines aus dem Jahr 2007. Weder den Akten noch den beiden Urteilen lässt sich entnehmen, wie die Berechnung der Tagessatzhöhe erfolgte.

Da die Vorinstanz den erstinstanzlichen Ausführungen nichts beifügt und auch ein aktuelles Berechnungsformular fehlt, das die Bemessung anhand konkreter Zahlen nachvollziehen liesse, ist nicht erkennbar, ob Vorinstanz und erstinstanzliches Gericht das Nettoeinkommensprinzip korrekt angewandt haben.

1.4.3. Mit 360 Tagessätzen hat die Vorinstanz auf eine hohe Anzahl erkannt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf in solchen Fällen bei der Berechnung der Tagessatzhöhe insbesondere bei vermögenslosen Tätern mit kleinem und mittlerem Einkommen nicht ohne Weiteres nur von den Tageseinnahmen ausgegangen werden. Mit zunehmender Dauer der Abzahlung einer Geldstrafe steigen die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv an. Regelmässig erscheint deshalb eine Reduktion um 10 - 30 Prozent angebracht ( BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Ob und inwiefern die Vorinstanz bzw. das erstinstanzliche Gericht die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei der Bemessung der Tagessatzhöhe berücksichtigt haben, ist ihren Urteilen nicht zu entnehmen.

1.4.4. Das Urteil erweist sich in Bezug auf die Tagessatzhöhe als mangelhaft und nicht nachvollziehbar begründet, weshalb es an die Vorinstanz zurückzuweisen ist ( Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG ).

2. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 1 des Urteils vom 2. Mai 2013 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung bzw. nachvollziehbaren Begründung bezüglich der Tagessatzhöhe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Im Umfang seines teilweisen Obsiegens hat ihm der Kanton Zürich für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird sein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2013 wird hinsichtlich Ziffer 1 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler