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6B_608/2022 KI-generiert

Federal Court Dismisses Misuse of Office Appeal Due to Untimely Filing Challenge

Geschäftsnummer 6B_608/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual ("the appellant") against a decision by the Bernese High Court's Criminal Appeals Chamber, which had declined to consider his complaint due to it being filed late. The original complaint was against a non-pursuance decision by the Bern-Mittelland Prosecution Office regarding alleged official misconduct. The appellant argued that this non-pursuance decision was null and claimed the lapse in filing time should not affect its validity. However, the Tribunal noted that the appeal failed to adequately address the reasoning of the lower court's decision concerning the missed deadline and the legal fiction of notification. Consequently, the Tribunal found the complaint did not meet the necessary legal justification requirements and decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Court Dismisses Misuse of Office Appeal Due to Untimely Filing Challenge: The original complaint was against a non-pursuance decision by the Bern-Mittelland Prosecution Office regarding alleged official misconduct. The appellant argued that this non-pursuance decision was null and claimed the lapse in filing time should not affect its validity. However, the Tribunal noted that the appeal failed to adequately address the reasoning of the lower court's decision concerning the missed deadline and the legal fiction of notification. Consequently, the Tribunal found the complaint did not meet the necessary legal justification requirements and decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch), verspätete Beschwerde Nichteintreten verspätete Einreichung Einreichung einer Strafanzeige Fristversäumnis Rückzug des Rechtsbegehrens Rechtsmissbrauch verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to order reduced court costs for the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_608/2022

Urteil vom 13. Juni 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch), verspätete Beschwerde; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. April 2022 (BK 22 147).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 8. April 2022 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. März 2022 wegen Verspätung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Anfechtungsobjekt ist alleine der letztinstanzliche kantonale Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist z.B. der Fall, soweit sich der Beschwerdeführer unter Hinweisen auf die Menschenrechtskonvention und die Bundesverfassung materiell zur angeblichen Straftat des von ihm Beschuldigten äussert.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

4. Vorliegend kann es nur um die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und folglich darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss zur Zustellfiktion und zum Verpassen der Beschwerdefrist befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht jedoch nicht. Stattdessen begnügt er sich damit, der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung Nichtigkeit zu unterstellen, und lapidar zu behaupten, diese Nichtigkeit könne nicht durch eine angeblich versäumte Frist entkräftet werden. Daraus ergibt sich jedoch nicht ansatzweise, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill