Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_608/2008 KI-generiert

Traffic Fine Appeal Dismissed for Inadmissible Criticism on Factual Findings

Geschäftsnummer 6B_608/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who contested a ruling by a lower court that imposed a fine for failing to control a vehicle, which allegedly caused damage to another parked vehicle while reversing. The individual denied the allegations, claiming there was an obstruction (a lamp post) between the two vehicles. However, the court found credible witness testimony and initial statements from the individual consistent with the witness, leading to a determination that both vehicles had been positioned correctly without any obstruction. The higher court highlighted that it could only intervene if the lower court's factual findings were patently incorrect, which it found they were not, resulting in the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Traffic Fine Appeal Dismissed for Inadmissible Criticism on Factual Findings: The individual denied the allegations, claiming there was an obstruction (a lamp post) between the two vehicles. However, the court found credible witness testimony and initial statements from the individual consistent with the witness, leading to a determination that both vehicles had been positioned correctly without any obstruction. The higher court highlighted that it could only intervene if the lower court's factual findings were patently incorrect, which it found they were not, resulting in the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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SVG-Delikt Ordnungsbusse unrichtige Sachverhaltsfeststellung vereinfachtes Verfahren Bagatellunfall Art der Zuwiderhandlung Sachverhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_608/2008 /hum

Urteil vom 12. Oktober 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

SVG-Delikt,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 14. Juli 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt wurde. Es wird ihm vorgeworfen, er habe einen hinter seinem Personenwagen geparkten Wagen beschädigt, als er rückwärts aus einem Parkplatz hinausgefahren sei. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist eine Feststellung nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht ( BGE 132 I 13 E. 5.1 ; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Der Beschwerdeführer muss dartun, dass Willkür im soeben umschriebenen Sinn vorliegt, und darf sich nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid mit Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Prüfungsbefugnis vorgebracht werden könnte, in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer tut indessen genau dies und bringt nur unzulässige appellatorische Kritik vor. So behauptet er zum Beispiel, zwischen den beiden Fahrzeugen habe sich ein Kandelaber befunden. Die Vorinstanz kommt indessen zum Schluss, gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin sowie den ersten Aussagen des Beschwerdeführers, welche sich mit den Aussagen der Zeugin noch deckten, und gestützt auf das festgestellte Schadensbild sei erwiesen, dass sich beide Fahrzeuge vor dem Kandelaber befunden hätten und die frischen Kratzer an den beiden Fahrzeugen durch ein Rückfahrmanöver des Beschwerdeführers verursacht worden seien (angefochtener Entscheid S. 6). Was an dieser Schlussfolgerung der Vorinstanz offensichtlich falsch sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht, und es wird insbesondere nicht dargelegt, zu welchem Zweck der von der Vorinstanz abgelehnte Augenschein dienen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn